Mieterhöhung um 42 %

  • Hallo

    der Vermieter hat die Miete von 190 Euro auf 270 Euro erhöht und verweist auf den Mietspiegel der immowelt.de und hat eine weitere Wohnung im Haus als Vergleich herangezogen. Diese Wohnung hat aber ein modernisiertes Bad und eine Etagen-Zentralheizung, während unsere Wohnung noch nie modernisiert wurde und nur einen Ölofen hat.

    Wir waren mit einer Erhöhung von 30 Euro einverstanden. Der Vermieter besteht jedoch auf 80 Euro. Der Mietvertrag ist 45 Jahre alt und wurde nie aktualisiert.

    1. Kann der Mietspiegel der immowelt.de als Grundlage herangezogen werden
    2. Müssen nicht 3 Vergleichswohnungen angegeben werden in entsprechender Ausstattung, Lage etc.
    3. Sind 42 % Erhöhung überhaupt zulässig (20 % innerhalb 3 Jahren gesetzlich)

    Danke für eine Antwort

    MfG
    M.M

  • Zitat

    1. Kann der Mietspiegel der immowelt.de als Grundlage herangezogen werden
    2. Müssen nicht 3 Vergleichswohnungen angegeben werden in entsprechender Ausstattung, Lage etc.
    3. Sind 42 % Erhöhung überhaupt zulässig (20 % innerhalb 3 Jahren gesetzlich)

    1. Wenn für das Gebiet in dem sich die Wohnung befindet ein Mietspiegel besteht, sicherlich.
    2. Bei einem Mieterhöhungsbegehren kann sich der Vermieter auf den Mietspiegel berufen. Sofern kein Mietspiegel existiert, dann müssen im Erhöhungsschreiben drei Vergleichswohnungen benannt werden.
    3. Hier ist der Knackpunkt: Ihr Vermieter muss die Kappungsgrenze beachten.

  • Zitat

    1. Kann der Mietspiegel der immowelt.de als Grundlage herangezogen werden


    es gibt nur in wenigen Städten qualifizierte Mietspiegel. Letztendlich entscheidet dass ggf. ein Richter.

    Zitat


    2. Müssen nicht 3 Vergleichswohnungen angegeben werden in entsprechender Ausstattung, Lage etc.


    es ist immer schwierig wirklich vergleichbare Wohnungen zu finden. 3 Sollten es schon sein und sie können auch im selben Haus sein und dem selben Eigentümer gehören.

    Zitat

    3. Sind 42 % Erhöhung überhaupt zulässig (20 % innerhalb 3 Jahren gesetzlich)


    Die Antwort haben sie sich schon selbst gegeben.
    Eine solche Erhöhung wäre nur zulässig wenn Sie zustimmen, bei Erhöhung mit Begründung Vergleichsmiete gilt die angegebene Kappungsgrenze.
    Stimmen Sie nicht zu, muss der VM auf Zustimmung klagen. Eine Erhöhung über die Kappungsgrenze ist imho dann schonmal gleich zum Scheitern verurteilt.

    Ahso noch was, wurde in de Wohnung oder am Haus etwas renoviert? Dann gilt die Kappungsgrenze nämlich nicht für eine solche Erhöhung.

  • Am Haus oder in der Wohnung wurde nichts renoviert oder modernisiert, außer ein Wasserhahn.


    ... und der ist jetzt vergoldet...
    Nee nee, die Kappungsgrenze gilt auf jeden Fall. Ich würde das Mieterhöhungsbegehren mit entsprechendem Hinweis auf § 558 Abs. 3 BGB ablehnen.

  • 20 % von 190 Euro sind 38 Euro sofern 190 Euro die Kaltmiete ist.


    ... und das sollte der Fragesteller noch klarstellen, also: Sind die 190€ incl. den Betriebskosten oder rein Netto?

  • Hallo zusammen


    20 % von 190 Euro sind 38 Euro sofern 190 Euro die Kaltmiete ist.
    somit wäre mit den vorliegenden Infos eine maximale Mieterhöhung um 38 Euro möglich.

    Sofern in den letzten 36 Monaten keine Mieterhöhung stattgefunden hat.


    VG Syker

  • Guten Morgen,

    die 190 Euro sind wohl netto. Z.B. zahlen die Mieter des Hauses die Schornsteinfegergebühren extra, Heizkosten und Warmwasser ebenso. Es gibt keine Nebenkostenvorauszahlungen und auch keine -abrechnung. Der Mieter ist vor 45 Jahren eingezogen, hat seine Miete bezahlt und sich um das Haus und Garten gekümmert. Alles was er dafür benötigt hat, hat er aus seiner eigenen Tasche gezahlt.

    Altersbedingt kann er das jetzt nicht mehr machen und zwischenzeitlich hat die Tochter das Mietverhältnis übernommen. Jetzt fordert Sie pro Monat 80 Euro mehr mit der Begründung, die Hausmeistertätigkeit entfällt und deshalb entfällt die vergünstigte Miete. Dem haben wir in der Höhe nicht zugestimmt. Im 2. Schreiben legt Sie einen Mietspiegel der immowelt.de vor und führt eine Vergleichsmiete an.

    Mir ist nicht klar, was die Vermieterin machen möchte. Betriebskosten für die Hausmeistertätigkeit abrechnen oder die Grundmiete erhöhen! Wobei ich das letztere als wahrscheinlicher sehe.

    MfG
    MM

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