Wohnen in einer genossenschaftl. Whg. -Aufnahme d. Lebensgefährtin

  • Liebes Forum,

    ergänzend zu meinem Post zum Mietvertrag habe ich keine konkrete Frage zum Vertrag bezogen auf die Aufnahme meiner Lebensgefährtin i.d. Mietvertrag.

    Ich habe zum Wochenende meinen Mietvertrag erhalten (bin aber noch kein genossenschaftl. Mitglied).
    I.d. mündl. Vereinbarung hieß es, dass eine Partei der Genossenschaft beitreten muss und die andere Person kann ohne Probleme dazu ziehen.

    Heute habe wir den Mietvertrag erhalten und wir sind sehr verwundert.
    Laut vertrag, taucht nur das genossenschaftl. Mitglied im Vertrag auf. Die Lebensgefährtin taucht lediglich als
    "selbstschuldnerische Bürgin" auf.

    Ergänzt wird im Mietvertrag:
    "Bürschaft:
    (1) Die Lebensgefährtin des Mitglieds übernimmt durch Mitunterzeichnung des Vertrages als Bürge für die Verbindlichkeit des Mitglieds aus dem Nutzungsvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft, die der Höhe nach auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Nutzungsgeführen begrenzt ist; Betriebskosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben für die Berechnung der Höhe der Bürgschaft unberücksichtigt.

    (2) Sobald sie die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erwirbt, kann sie dem Vertrag durch ausfrückliche schriftliche Erklärung beitreten. Sie tritt damti ina ll sich aus diesem Vertrag erhgebenen Rechte und Pflichten ein"

    Habe ich es richtig verstanden, dass diese Klausel(n) für meine Lebensgefährtin bedeuten, dass sie keine Rechte als "Mieterin" aber dafür alle "Pflichten" hat?
    Die Genossenschaft läuft mind 2 Jahre. Der Mietvertrag wäre theoretisch nach 3 Monaten kündbar. Bedeutet es "theoretisch", dass meine Freundin von heute auf morgen ausziehen könnte bzw. das ich sie "theoretisch" von heute auf morgen vor die Tür setzen könnte, aber als Bürge trotzdem für die Mietzeit weiterhin aufkommen muss?
    Haben theoretisch Nachbarn als Mitglied/er der Genossenschaft somit auch "mehr Rechte" als meine Freundin, d.h. wenn denen z.B. "ihr Gesicht nicht gefallen würde", könnten Sie sich beschweren und sie müssten ausziehen (theoretisch)?

    Ich würde mich über eure Meinungen und Rat freuen.

    Liebe Grüße,

    Christopher

  • Zitat

    dass sie keine Rechte als "Mieterin"

    Wo hast du das denn gelesen? Oder anders gefragt, was denkst du denn, welche Rechte ein Mieter hat, die schriftlich fixiert werden müssten? Welche Rechte hast du denn z.B. laut diesem Vertrag?

  • Wo hast du das denn gelesen? Oder anders gefragt, was denkst du denn, welche Rechte ein Mieter hat, die schriftlich fixiert werden müssten? Welche Rechte hast du denn z.B. laut diesem Vertrag?

    Hallo Mainschwimmer,

    ich gehe davon aus, weil sie im Mietvertrag nicht als Mieterin auftaucht -an keiner Stelle. Es fällt lediglich mein Name auf der 1. Seite als Genossenschaftsmitglied und Mieter. Der Name meiner Freundin fällt lediglich auf der letzten Seite, wo man unterschreiben muss.
    Bei mir steht im Bereich der Unterschrift Mieter: Mein Name. Ganz unten steht dann der Name meiner Freundin, nicht als "Mieterin" sondern lediglich mit der Angabe "selbstschuldnerische Bürgin"?

  • Du verstehst scheinbar nicht, oder drücke ich mich zu kompliziert aus? Was glaubst du denn, welche Rechte Mieter haben, die ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden müssen?

    Das scheint deine erste Wohnung zu sein, richtig? Also glaube mir, in anderen Verträgen steht auch nichts davon, welche Rechte explizit ein Mieter (außer der Mietzahlung) hat. Alle Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem BGB, aber die §§ lese ich dir nicht vor.

  • Moin Christopher,
    Deine Freundin ist vorerst nur Bürgin i.H.v. max. 3 NettoMM. Falls sie ebenfalls Genossin wird, kann sie durch eigene Erklärung in Deinen MV als Mieterin mit allen Rechten und Pflichten eintreten.
    Bitte zukünftig vor dem Antworten noch mal Korrektur lesen, danke.

  • Wo wir wieder beim Thema Bürgen sind ... also Sie ist NICHT als Mieterin im MV eingetragen.

    Zitat

    Habe ich es richtig verstanden, dass diese Klausel(n) für meine Lebensgefährtin bedeuten, dass sie keine Rechte als "Mieterin" aber dafür alle "Pflichten" hat?


    Korrekt aber die Pflichten beschränken sich auf 3 Monatskaltemieten. Mehr ist bei der Freundin nicht zu holen.

    Zitat

    Die Genossenschaft läuft mind 2 Jahre. Der Mietvertrag wäre theoretisch nach 3 Monaten kündbar. Bedeutet es "theoretisch", dass meine Freundin von heute auf morgen ausziehen könnte bzw. das ich sie "theoretisch" von heute auf morgen vor die Tür setzen könnte, aber als Bürge trotzdem für die Mietzeit weiterhin aufkommen muss?


    Jepp. Aber nur für die oben bereits genannten 3 Monatskaltmieten und nur wenn bei Ihnen nichts zu holen ist.

    Übrigens darf hier nicht zusätzlich noch eine Barkaution verlangt werden. Diese können sie in dem Fall zurückfordern.

    Zitat

    Haben theoretisch Nachbarn als Mitglied/er der Genossenschaft somit auch "mehr Rechte" als meine Freundin, d.h. wenn denen z.B. "ihr Gesicht nicht gefallen würde", könnten Sie sich beschweren und sie müssten ausziehen (theoretisch)?


    was ein Unsinn

    Nur wenn Ihnen das Gesicht nicht mehr gefallen würde, hätte die Freundin als "Nicht Mieterin" schlechte Karten.
    Hat aber den Vorteil, wenn sie zum neuen Lebensgefährten zieht, können sie in der Wohnung bleiben und sie brauchen für die Kündigung der Wohnung nicht die Unterschrift der Lebensgefährtin.

  • Haben theoretisch Nachbarn als Mitglied/er der Genossenschaft somit auch "mehr Rechte" als meine Freundin, d.h. wenn denen z.B. "ihr Gesicht nicht gefallen würde", könnten Sie sich beschweren und sie müssten ausziehen (theoretisch)?


    Theoretisch: Jein.

  • Hallo zusammen


    Korrekt aber die Pflichten beschränken sich auf 3 Monatskaltemieten.

    Nein das hat der BGH erst letzte Woche anders bestätigt,
    und zwar das ggf. der Bürge sogar unbegrenzt haften muss.



    Mehr ist bei der Freundin nicht zu holen.

    Vermieter
    Ist schon interessant was du für Detailwissen über die Freundin des M hast.


    VG Syker

  • Syker ... dass Urteil des BGH haben Sie bis heute nicht verstanden.

    dass es sich dabei um eine völlig andere Situation handelt wie die Bürgschaft über die Mietsicherheit
    erkläre ich jetzt hier nicht nochmal.

    Sie haben UNRECHT und das sieht die Mehrheit hier auch so (siehe z.B. Berny bzw. Thread Unterschrift Bürge)

    und bei der Freundin ist nicht mehr zu holen, weil sie rechlich nicht für mehr haftet
    und da ändert das BGH Urteil garnichts

    Unterlassen Sie es doch bitte diese Falschinformationen zu verbreiten

  • Hallo Vermieter


    Sie haben UNRECHT
    ...
    und bei der Freundin ist nicht mehr zu holen, weil sie rechlich nicht für mehr haftet
    und da ändert das BGH Urteil garnichts

    Da es hier auch um die Frage geht in wie weit die Freundin haftet,
    würde ich an deiner Stelle dem M schon darauf hinweisen,
    wie weit die Haftung ggf. gehen kann.

    Du hast in soweit recht,
    dass die Bürgschaft soweit sie vom M geleistet wird (Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung) auf 3 MM begrenz ist.
    In dem o.g. Fall kann man von einer freiwilligen Bürgschaft einer dritten Person sprechen,
    diese Bürgschaft ist nicht auf 3 MM begrenzt.


    VG Syker

  • In dem o.g. Fall kann man von einer freiwilligen Bürgschaft einer dritten Person sprechen,
    diese Bürgschaft ist nicht auf 3 [Netto-] MM begrenzt.


    Noch nicht mal dies, sondern auch auf weitere (alle?) VM-Forderungen.

  • Zitat

    In dem o.g. Fall kann man von einer freiwilligen Bürgschaft einer dritten Person sprechen,
    diese Bürgschaft ist nicht auf 3 MM begrenzt.

    eben doch, wenn man es genau nimmt handelt es sich um eine Mietkautionsbürgschaft

    ganz ehrlich ... ich klinke mich aus der Diskussion über Bürgen aus.
    Ich halte mich daran was ein gutbezahlter Fachanwalt für Mietrecht im Auftrag des Immobilienverbands dem Fachpublikum erzählt hat.
    Alles andere ist hier müssig und führt zu nichts.

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (18. April 2013 um 13:42)

  • Link

    aber ich muss sagen es gibt dazu teils auf der gleichen Webseite schon unterschiedlichste Aussagen ..

    Mietbürgschaft | Höhe, Pflichten, Laufzeit und Gültigkeit der Bürgschaft

    >>Wird durch einen Dritten beim Abschluss eines Mietvertrages eine Mietbürgschaft für den Mieter hinterlegt, so ist diese Mietbürgschaft anstelle einer Mietkaution als Mietsicherheit anzusehen.<<

    >>Der Bürge haftet bei Übernahme der Bürgschaft gemäß § 765 BGB für sämtliche aus dem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen, sofern der Mieter diesen nicht nachkommt.<<

    und etwas weiter unten

    >>Jedoch haftet der Bürge bei einer Mietbürgschaft nicht in unbegrenzter Höhe, sondern lediglich bis zur maximalen Höhe einer Mietkaution, welche den Betrag von 3 Nettokaltmieten nicht überschreiten darf (§ 551 Abs. 1 BGB).<<

    und dann

    >>Zusätzlich haftet der Bürge gemäß § 767 BGB üblicherweise auch für die Kosten des Vermieters, die durch eine eventuelle Rechtsverfolgung oder eine Kündigung seitens des Vermieters entstehen.<<

    ja was denn nun ... :)

  • Liebes Forum,

    ergänzend zu meinem Post zum Mietvertrag habe ich keine konkrete Frage zum Vertrag bezogen auf die Aufnahme meiner Lebensgefährtin i.d. Mietvertrag.

    Ich habe zum Wochenende meinen Mietvertrag erhalten (bin aber noch kein genossenschaftl. Mitglied).
    I.d. mündl. Vereinbarung hieß es, dass eine Partei der Genossenschaft beitreten muss und die andere Person kann ohne Probleme dazu ziehen.

    Heute habe wir den Mietvertrag erhalten und wir sind sehr verwundert.
    Laut vertrag, taucht nur das genossenschaftl. Mitglied im Vertrag auf. Die Lebensgefährtin taucht lediglich als
    "selbstschuldnerische Bürgin" auf.


    Christopher

    Hallo Zusammen,

    Bürgschaft ist ein weites Feld zu dem es auch eine neue Gerichtsentscheidung gibt:
    Eine Mietbürgschaft kann geschlossen werden, wenn ein weiterer Bürger, neben dem eigentlichen Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, für die Miete aufkommt. Häufig fordern Vermieter eine zusätzliche Mietbürgschaft, wenn der Mieter zum Beispiel wenig verdient oder/und sich der Mieter noch in einem Ausbildungsverhältnis oder Studium befindet.Diese Bürgschaft muss jemand eingehen, der über ausreichend Geld verfügt, sodass er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters für die Schulden aufkommen kann. Er wird, sofern auch er die Schulden nicht abzahlen kann, ebenfalls dafür haftbar gemacht. Häufig bürgen Eltern für ihr Kind. Der Bürge kann aber verlangen, dass als erstes der Mieter, also der Hauptschuldner, mit allen Mitteln belangt wird, inklusive Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungen usw. (Ausfallbürgschaft). Dieses muss aber vorher vertraglich geregelt sein.
    Quelle: Bürgschaften

    Mir hat die Seite witergeholfen und Sie bietet noch so manches Wissenswertes.
    LG
    Genugfuer4

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