Beiträge von genugfuer4

    Liebes Forum,

    ergänzend zu meinem Post zum Mietvertrag habe ich keine konkrete Frage zum Vertrag bezogen auf die Aufnahme meiner Lebensgefährtin i.d. Mietvertrag.

    Ich habe zum Wochenende meinen Mietvertrag erhalten (bin aber noch kein genossenschaftl. Mitglied).
    I.d. mündl. Vereinbarung hieß es, dass eine Partei der Genossenschaft beitreten muss und die andere Person kann ohne Probleme dazu ziehen.

    Heute habe wir den Mietvertrag erhalten und wir sind sehr verwundert.
    Laut vertrag, taucht nur das genossenschaftl. Mitglied im Vertrag auf. Die Lebensgefährtin taucht lediglich als
    "selbstschuldnerische Bürgin" auf.


    Christopher

    Hallo Zusammen,

    Bürgschaft ist ein weites Feld zu dem es auch eine neue Gerichtsentscheidung gibt:
    Eine Mietbürgschaft kann geschlossen werden, wenn ein weiterer Bürger, neben dem eigentlichen Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, für die Miete aufkommt. Häufig fordern Vermieter eine zusätzliche Mietbürgschaft, wenn der Mieter zum Beispiel wenig verdient oder/und sich der Mieter noch in einem Ausbildungsverhältnis oder Studium befindet.Diese Bürgschaft muss jemand eingehen, der über ausreichend Geld verfügt, sodass er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters für die Schulden aufkommen kann. Er wird, sofern auch er die Schulden nicht abzahlen kann, ebenfalls dafür haftbar gemacht. Häufig bürgen Eltern für ihr Kind. Der Bürge kann aber verlangen, dass als erstes der Mieter, also der Hauptschuldner, mit allen Mitteln belangt wird, inklusive Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungen usw. (Ausfallbürgschaft). Dieses muss aber vorher vertraglich geregelt sein.
    Quelle: Bürgschaften

    Mir hat die Seite witergeholfen und Sie bietet noch so manches Wissenswertes.
    LG
    Genugfuer4

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