Malern oder nicht malern?

  • Hallo!

    Eine Freundin von mir zieht nach 8 Jahren aus ihrer Mietwohnung aus. Die Wohnung war damals Erstbezug. Sie hat in diesen 8 Jahren keine wesentlichen Malerarbeiten durchgeführt (nur hier und da mal etwas ausgebessert). Außerdem hat sie unheimlich viele Bilder ect. an den Wänden, was bedeutet, dass sehr viele Löcher von den Nägeln und Dübel vorhanden sind. Zudem gibt es einige Schimmelstellen an den Wänden, da sie mangels Wissens praktisch nicht bzw. nicht sinnvoll gelüftet hat. Sie war zwar der Meinung, dass das nicht an ihr, sondern am Mauerwerk des Hauses gelegen hat, allerdings hat sich auf Nachfragen herausgestellt, dass andere Mieter dieses Hauses das Problem nicht haben.
    Sie ist nun der Meinung, dass sie bei Auszug nicht renovieren muss. Ich bin mir dessen allerdings nicht so sicher. Muss sie evtl. nur die Löcher fachgemäß schließen oder verputzen oder muss die Wohnung komplett gestrichen werden?

    Im Mietvertrag steht dazu folgendes:
    Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten durchzuführen. Dazu gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

    Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt fachmännisch renoviert zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

    Ist diese Formulierung nun so eindeutig, dass sie renovieren muss, oder ist sie zu schwammig und sie kann sich den Aufwand sparen? Da sie nun 300 km weit weg zieht und sich möglichen Ärger nach ihrem Auszug vermeiden möchte, wären wir über Ratschläge bzw. weitere Meinungen sehr dankbar!

    Vielen Dank!


  • Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt fachmännisch renoviert zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

    Ist diese Formulierung nun so eindeutig, dass sie renovieren muss, oder ist sie zu schwammig und sie kann sich den Aufwand sparen?

    Ich wüsste nicht, was es an der Formulierung rumzudeuteln gäbe.

  • Hallo elmaus


    Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt fachmännisch renoviert zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

    Dies könnte als starre Renovierungsklausel gelten,
    und wäre demnach nichtig.

    Hierzu am besten einen Fachanwalt für Mietrecht befragen.


    VG Syker

  • Gibt es denn hier keine eindeutige Regelung? Wie muss es im Mietvertrag stehen, dass es sicher ist, dass man bei Auszug renovieren muss bzw. welche Formulierung entbindet von der Formulierung?
    Ich glaube mich zu erinnern gelesen zu haben, dass grundsätzlich nur exakte zeitliche Vorgaben (z.B. jedes 2. Jahr müssen Küche und Bad komplett gestrichen werden o. ä.) keine Gültigkeit mehr haben. Oder ist es genau anders herum?

  • Hallo elmaus


    Gibt es denn hier keine eindeutige Regelung?

    Nein leider nicht,
    Gesetze sind in gewissen Maß immer auslegungssache,
    und dies wird von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich bewertet,
    da hilft nur eine entscheidung durch die höchste Instanz (BGH) oder ein neues Gesetz.



    Wie muss es im Mietvertrag stehen, dass es sicher ist, dass man bei Auszug renovieren muss bzw. welche Formulierung entbindet von der Formulierung?

    Das würde sicherlich zu weit führen alle Formulierungen aus den derzeit gängigen MV hier zu überprüfen.
    Es ist allegemein wohl so das eine generelle Renovierungspflicht zum Ende des MV als starre Klausel gewertet wird,
    hier hilft m.E. nur die anteilige Abgeltung der Renovierungskosten (Quotenklausel)

    Bei deinem Fall wäre es ja stenggenommen so,
    dass deine Freundin renovieren müsste,
    auch wenn sie erst vor nem halben/dreivietel Jahr renovier hätte.



    Ich glaube mich zu erinnern gelesen zu haben, dass grundsätzlich nur exakte zeitliche Vorgaben (z.B. jedes 2. Jahr müssen Küche und Bad komplett gestrichen werden o. ä.) keine Gültigkeit mehr haben. Oder ist es genau anders herum?

    Nein das ist schon richtig,
    betrifft die regulären Schönheitsreparaturen.


    VG Syker

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