Nebenkostenguthaben wird nicht gezahlt

  • Hallo an alle Leser,

    um mein Problem zu erklären bedarf es leider etwas länger:

    Der Besitzer des Hauses in dem ich zur Miete wohne, hat kürzlich gewechselt. Mein alter Vermieter hat eine Firma beauftragt, sich um das Haus zu kümmern. Nun, da wir neue Besitzer und somit neue Vermieter haben, erhielt ich eine letzte Nebenkostenabrechnung der beauftragten Firma. Daraus ergab sich ein Guthaben von rund 150€. Die Firma die sich bisher um diese Angelegenheiten gekümmert hat, hat nun kein Zugriff mehr auf die Konten. Ich habe mehrmals versucht mit meinem alten Vermieter in Kontakt zu treten, leider ohne Erfolg.
    Daraufhin habe ich per Einschreiben mit Rückschein einen Brief mit der Forderung geschickt. Der Rückschein kam an, Geld jedoch immernoch nicht. Das ganze zieht sich jetzt bestimmt seit einem halben Jahr hin. Ich erhalte keine Antwort und kein Geld.

    Ich hatte nun überlegt, einen Anwalt einzuschalten und das Geld zu erklagen. Meint ihr dieser Schritt ist sinnvoll oder wie wäre es am klügsten, dagegen vorzugehen?

    Vielen Dank und lieben Gruß

  • Hallo Lomac,

    wenn Dein Vermieter zwischenzeitlich gewechselt hat (Grundbucheintrag beim AG), so bleibt m.W. Dein "Ansprechpartner" Dein ehem. VM.

  • Der neue Vermieter übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietvertrag und das betrifft auch Forderungen aus der letzten Betriebskostenabrechnung. Diese ist Bestandteil des Vertrages. Wie der neue Vermieter mit dem alten Vermieter ins Geschick kommt, ist seine Sache. Die Anwaltskosten können Sie sich sparen und erwirken beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid.
    Einen Anwalt können Sie als nächstes dann immer noch einschalten.

  • Vorsicht Lomac, das Kolinum versucht dich in die Kostenfalle zu treiben.

    Halte dich lieber an folgendes BGH-Urteil
    Der BGH XII ZR 148/02 die Auffassung vertreten, dass bei einem Eigentumswechsel nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Nebenkosten und zur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verpflichtet ist.

  • Vorsicht Lomac, das Kolinum versucht dich in die Kostenfalle zu treiben.
    Halte dich lieber an folgendes BGH-Urteil
    Der BGH XII ZR 148/02 die Auffassung vertreten, dass bei einem Eigentumswechsel nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Nebenkosten und zur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verpflichtet ist.


    Auch Vorsicht...! Das scheint aber gewerbliches Mietrecht zu betreffen: Beschluss des XII.*Zivilsenats vom*29.9.2004 -*XII*ZR*148/02*-
    Da muss ich wohl meine Aussage revidieren und, wie @Koli schrieb, den Mieter an den derzeitigen (neuen) Vermieter verweisen. Passt auch zum (Privat-Mieter-) Mietrecht besser...:o

  • Ohweh, Du kannst es einfach nicht lassen.

    BGB § 571 a.F.
    Auch im gewerblichen Mietrecht verbleiben bei einem Eigentumswechsel für die bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abgelaufenen Abrechnungsperioden die Pflicht zur Abrechnung der Nebenkosten ......

    Was könnte denn das fette auch nun noch bedeuten ?

  • Fantastisch:

    "Ohweh, Du kannst es einfach nicht lassen."
    - Richtig. Solange Du hier bewusst dummes Zeugs schreibst, wird sich das auch nicht ändern.

    "BGB § 571 a.F."
    - 1. Was bedeutet wohl a.F.?
    - 2. Zitat daraus: "das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter..." - also nicht Vermieterwechsel, welches hier Thema ist.

  • Zitat

    Was bedeutet wohl a.F.?


    Wundert mich jetzt nicht, dass Du das nicht weißt.

    Zitat

    Zitat daraus:


    Zitat aus der Presseerklärung :
    Wenn ein Grundstück mit verschiedenen Mieteinheiten verkauft wird, tritt der Käufer in die bestehenden Mietverträge ein. Mithin verbleiben dem bisherigen Vermieter die vor dem Eigentumswechsel entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche; danach fällig werdende Forderungen stehen dagegen dem nunmehrigen Grundstückseigentümer zu. Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters dann gegen den Erwerber, wenn sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen und fällig werden. So hat der BGH die Auffassung vertreten, dass bei einem Eigentumswechsel nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Nebenkosten und zur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verpflichtet ist.

    Es geht um den ET-Wechsel, lesen und verstehen sind 2 paar Stiefel, gelle.

    Kannst ja noch ein bischen trainieren, wie wäre es damit : BGH VIII ZR 168/03

  • Zitat

    So hat der BGH die Auffassung vertreten, dass bei einem Eigentumswechsel nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Nebenkosten und zur Auszahlung eines etwaigen Guthabens verpflichtet ist.

    Entscheidend hierbei ist der Abrechnungszeitraum. Für alle Abrechnungsperioden, die vor dem Verkauf bzw. der dafür erforderlichen Eintragung im Grundbuch, abgelaufen sind ist der Veräußerer zuständig. Für alle Abrechnungsperioden die nach dem Verkauf ablaufen, der Erwerber.

    Wurde eine Wohnung in 2012 verkauft und ist der Eigentumsübergang in 2012 erfolgt, so ist z.B. bei kalendermäßigen Abrechungsperioden (01.01.-31.12. jd. Jahres) der Veräußerer für die Abrechnungen bis zum 31.12.2011 zuständig, der Erwerber allerdings für die Abrechnungsperiode 01.01. - 31.12.2012.

  • Hallo,
    ich weiß jetzt nicht, wo ich es sonst posten soll. Ich denke es gehört zum Thema Nebenkostenguthaben.
    Also mein Vermieter hat mir im April 13 die Abrechnung von 2012 geschickt in der ich ein Guthaben von 356,08 € bekäme.
    Das ist nun gut 4 Wochen her. Wie lange darf der sich Zeit lassen mit der Auszahlung? Was heißt unverzüglich zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet?

    danke für die Hilfe

    Karin

  • Unverzüglich heißt unverzüglich. 4 Wochen liegen in jeden Fall über der Schmerzgrenze. Mahnung schicken und Zinsen einfordern.


    Zunächst aber eine freundliche Zahlungserinnerung mit exakten Daten: Betriebskostenabrechnung vom Datum, mir zugegangen am Datum.

  • Hallo zusammen


    Unverzüglich heißt unverzüglich. 4 Wochen liegen in jeden Fall über der Schmerzgrenze. Mahnung schicken und Zinsen einfordern.

    Es gibt ein gesetzliches Zahlungsziel von 30 Tagen.
    Wenn nichts weitervermerkt ist dann bedeutet das "unverzüglich" von Kolonium -> Abrechnungsdatum plus 30 Tage.
    Steht auf der Abrechnung beispielsweise Zahlbahr nach 30 Tagen,
    dann eben 30 + 30 Tage -> Zahlungsziel 60 Tagen nach Abrechnungsdatum.


    VG Syker

  • Wenn nichts weitervermerkt ist dann bedeutet das "unverzüglich" von Kolonium -> Abrechnungsdatum plus 30 Tage.
    Steht auf der Abrechnung beispielsweise Zahlbahr nach 30 Tagen,
    dann eben 30 + 30 Tage -> Zahlungsziel 60 Tagen nach Abrechnungsdatum.


    Moin Syker,
    dat is mich neu... - also "nach" 30 Tagen bedeutet 60 Tage?
    Eigentlich heisst es auf Rechnungen ja sowieso "inerhalb" von (bspw.) 30 Tagen ab Zugang bzw. Rechnungsdatum.

  • Machen wir es so:

    Erstattungsguthaben sind nach Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (BGH, NZM 2000,663). Für den Verzug des Vermieters wird überwiegend auf § 286 III 1 BGB abgestellt, so dass der Vermieter spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug kommt, wenn er das Guthaben nicht überweist (Schmid, ZMR 2000,663).

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