Haustür/Hoftür abschließen?

  • 1. Zum Schutz der Mieter sind die Haustüren von 22.00-06.00 Uhr und die Kellergänge und Hoftüren ständig verschlossen zu halten. Wer die Haustür zwischen 22.00 und 06.00 Uhr oder die Kellereingangstüren und Hoftüren öffnet, hat sie sofort nach
    Benutzung wieder abzuschließen. Bei automatischen Türschließanlagen entfällt das
    zusätzliche Abschließen.

    Hallo,

    wie würdet ihr den obigen Text (Auszug aus der Hausordnung)
    interpretieren? Ich verstehe den Text so, dass die Haustüren (egal ob Haustür oder Kellereingangstüren)nur in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr verschlossen sein müssen.

    Gruß Hans

  • 1. Zum Schutz der Mieter sind die Haustüren von 22.00-06.00 Uhr und die Kellergänge und Hoftüren ständig verschlossen zu halten. Wer die Haustür zwischen 22.00 und 06.00 Uhr oder die Kellereingangstüren und Hoftüren öffnet, hat sie sofort nach
    Benutzung wieder abzuschließen. Bei automatischen Türschließanlagen entfällt das zusätzliche Abschließen.


    Haustüren würde ich niemals abschliessen, denn ... wie war das die Tage mit dem Disco-Unglück in Brasilien...?

  • 1. Zum Schutz der Mieter sind die Haustüren von 22.00-06.00 Uhr und die Kellergänge und Hoftüren ständig verschlossen zu halten. Wer die Haustür zwischen 22.00 und 06.00 Uhr oder die Kellereingangstüren und Hoftüren öffnet, hat sie sofort nach
    Benutzung wieder abzuschließen. Bei automatischen Türschließanlagen entfällt das
    zusätzliche Abschließen.

    .....Gruß Hans

    Du interpretierst fast richtig - da offen ist, ob eine automatische Türschließanlage vorhanden ist....
    Ansonsten das alte Lied: Vermieter kontra Brandschutz und Fluchtwege....:eek:

  • Vielleicht habe ich mich etwas undeutlich ausgedrückt. Ich lese aus der Hausordnung, dass die Türen tagsüber NICHT abzuschließen sind.

    Die Haustür hat ein automatisches Schloss, die Hoftür nicht.
    Und das ist das Problem einiger Nachbarn. Man kommt vom Hof aus
    in das Haus.

    Gruß

  • .... Ich lese aus der Hausordnung, dass die Türen tagsüber NICHT abzuschließen sind.
    .....

    Gruß

    Hallo, Hans007,
    nein - da steht explizit nur, daß die Türen zwischen 22 und 6 Uhr unbedingt wieder zu verschließen sind.
    Zu den Zeiten zwischen 6 und 22 Uhr steht da nix.... Also offenlassen oder abschließen...
    Gruß

  • 1 Was sagt denn der VM dazu wenn nicht abgeschossen wird ?

    2 Was sagt die entsprechende Hausratversicherung dazu ?
    Denn die entscheiden ob bei Einbruch bei nicht abgeschlossenen Türen bezahlt wird ?
    Bei Schließanlagen gibts keine Probleme, solage, vermeintlich schlaue Mieter ihre WHG-türenzylinder nicht tauschen.

  • [I]
    Ich verstehe den Text so, dass die Haustüren (egal ob Haustür oder Kellereingangstüren)nur in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr verschlossen sein müssen.

    Genauso ist es richtig verstanden. Alle anderen Beiträge beantworten Ihre Frage leider nicht.

  • Alle anderen Beiträge beantworten Ihre Frage leider nicht.


    Du sagst es...
    Nochmal, um es leichter verständlich zu machen: Aussentüren sollten natürlich stets verschlossen sein, jedoch niemals abgeschlossen.
    Es gibt jedoch auch Aussentüren, die abgeschlossen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können, da sie einen "Panik-Öffnungsmechanismus" haben.

  • Aus dem Juraforum Mietrecht:
    "....Das Verschließen der Ausgangstür unter Verstoß
    gegen Bestimmungen des Brandschutzes kann sowohl
    öffentlich-rechtliche, nämlich bauordnungsrechtliche,
    als auch privatrechtliche, nämlich nachbarschaftsrechtliche,
    Rechtsfolgen zeitigen. So könnte die Bauordnungsbehörde
    den Bewohnern eines Gebäudes durch Ordnungsverfügung aufgeben, die Ausgangstür
    nicht zu verschließen, und für den Fall der Zuwiderhandlung
    Zwangsmittel androhen.
    Von größerer Bedeutung sind - jedenfalls in Hausgemeinschaften, in denen der Hausfrieden bereits gestört ist - die privatrechtlichen Folgen.
    Insoweit ist zunächst festzustellen, daß eine Bestimmung der Hausordnung,
    die die Bewohner zum Abschließen der Haustür verpflichtet,
    gem. § 134 BGB in Verbindung mit der bauordnungsrechtlichen
    Generalklausel unwirksam ist.
    Denn sie verpflichtet die Bewohner zu einem gesetzwidrigen, weil gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßenden Verhalten.
    Kein Bewohner ist also verpflichtet, die Haustür abzuschließen.
    Vielmehr stellt das Abschließen der Haustür ein rechtswidriges Verhalten
    dar, das jedem Bewohner untersagt ist.
    Verstößt ein Bewohner gegen dieses Verbot, können die anderen ihn auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch wurzelt darin, daß
    die Mitbewohner zumindest Mitbesitzer - in manchen Fällen auch Miteigentümer - zur Freihaltung von allen Gegenständen verpflichtet sind, über die der Rettungsweg
    führt, weil dieser für die Nutzung ihrer Wohnung unentbehrlich ist.
    Sie bilden daher eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB.
    Derjenige Mitbewohner, der die Ausgangstür rechtswidrig
    verschließt, überschreitet seine Befugnisse innerhalb
    dieses Gemeinschaftsverhältnisses und verletzt den
    Mitbesitz der anderen Mitbewohner. ...."
    Gruß

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