mal wieder Boiler....

  • Hallo, ich bräuchte mal euren Rat:
    ich wohne seit 1989 in einem recht "alten" Mietshaus - meine Vermieter sind Privatleute.
    In unserem Mietvertrag steht als Zusatzklausel drinnen, dass wir für den Ersatz und die Reparatur aller Heisswassergeräte selbst aufkommen müssen. (Es gibt nur Heisswasser über Boiler in den Wohnungen)
    Diese Klausel ist ungültig wie wir zwischenzeitlich wissen....
    Nun war es so, dass 1996, als der alte Boiler defekt war und wir damals noch keine Ahnung hatten, der Vermieter uns dazu genötigt hatte den neuen Boiler selbst zu bezahlen.
    Dieser geht nun so langsam kaputt und unser Hausverwalter sagte mir jetzt heute, dass es ein Gerichtsurteil gäbe, dass ich mit dem letzten Boilerkauf den Passus anerkannt hätte und jetzt hätte ich PEch und müsste den neuen dann auch bezahlen (und das obwohl die Vermieterin und ihr Hausverwalter bereits die Unter- und Übertischboiler auf ihre Kosten in den vergangen Jahren ausgetauscht haben. Oder kann man da nicht sagen, er habe im Umkehrschluss ja auch anerkannt, dass er dafür verantwortlich ist.
    Stimmt das, was er sagt? Wenn ja, bitte möglichst mal die Urteile dazu bekannt geben....
    Danke schon mal....

    Gruss
    AC

  • ... unser Hausverwalter sagte mir jetzt heute, dass es ein Gerichtsurteil gäbe, dass ich mit dem letzten Boilerkauf den Passus anerkannt hätte und jetzt hätte ich PEch und müsste den neuen dann auch bezahlen
    Stimmt das, was er sagt? Wenn ja, bitte möglichst mal die Urteile dazu bekannt geben....


    Hi,
    hat denn der HM das Urteil parat?
    Ich kenne diesbezüglich keine Urteile...
    Dies wäre m.E. Gegenstand einer Rechtsberatung durch einen Fachanwalt.

  • dazu hat er sich nicht geäussert, ich wollte auch die Pferde nicht direkt scheu machen, sondern dachte, dass hier vielleicht jemand was drüber weiss.
    danke erst mal für Deine Antwort...

  • Wenn der Boiler jetzt kaputtgeht, könnte er ja evtl. die Reparatur ablehnen, weil Deine Auswechslung damals nicht mit ihm abgestimmt war, obwohl Dir (natürlich) der § 535 BGB bekannt gewesen sein musste, wonach der VM die Mietsache i.O. zu halten hat.
    Den alten haste wohl nicht mehr...?

  • das der alte kaputt war habe ich ihm gemeldet und dann ist er gekommen und hat mit dem Mietvertrag rumgewedelt - nen neuen gekauft und sich den von mir bezahlen lassen - dass war 1996 und damals wusste ich noch nix davon, dass das eine ungültige Klausel ist - also habe ich gezahlt. ich habe nicht ausgetauscht, sondern er - aber die Rechnung habe ich mir geben lassen - schliesslich hatte ich ja gezahlt. Seit ich weiss, dass die Klausel ungültig ist (er ist inzwischen auch tot und seine Frau macht das) haben sie alle anderen Über- und Untertischboiler, die defekt waren auf Vermieterkosten getauscht. Rest steht im ersten Post....
    Gruss

  • Zitat

    Diese Klausel ist ungültig wie wir zwischenzeitlich wissen....


    Kommt drauf an.

    Zitat

    haben sie alle anderen Über- und Untertischboiler,


    Wieviel Boiler befinden sich denn in deiner WHG ?

    Steht im MV auch ob mit oder ohne Boiler vermietet wurde ?

  • Warmwasser gibt es nur über die Boiler: Küche: 1 Übertisch, Bad: 1 x Untertisch: Waschbecken und 1 x Badboiler.
    Es dreht sich um den Badboiler
    im MV steht unter Zusatzvereinbarungen:
    Die Elektogeräte im Bad (Boiler und Untertischgerät) sowie in der Küche (Übertischgerät) wird vom Vermieter bei Einzug neu gestellt Die Wartung, Reparatur und Neuanschaffung aller Geräte während der Mietzeit bei Defekt ist Sache des Mieters

    wobei der Badboiler bereits alt war!
    aber sie haben das ja auch zwischeinzeitlich anerkannt, dass es eine unwirksame Klausel ist und die defekten kleinen Boiler auf eigene Kosten ausgetauscht. Es geht nur darum, dass der Verwalter jetzt behauptet hat, es gäbe Gerichtsurteile, die besagen, wenn man einmal einen Boiler selbst gezahlt hat, dann hätte man die Klausel anerkannt und müsste ab dann selbst zahlen.
    Und darum geht es mir, ob diese Aussage von ihm stimmt...

    Gruss

  • Wenn Sie den Ersatz des Boilers 1996 bezahlt haben, rechtfertigt das keineswegs diese Ungesetztlichkeit wieder tun zu müssen.

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1)..........
    (2)..........
    (3)..........
    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Ich würde das rundweg ablehnen.

  • ich seh das ganz genau wie du!
    ich wollte halt nur wissen, ob schon mal jemand was von dem was er behauptet gehört hat, oder ob er nur versucht mich abzuschrecken (was ich vermute)!
    Danke für eure Antworten

  • Hallo AC62,

    ich war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass DU damals den Boiler auf Deine Kosten ausgetauscht hattest...:( Du hattest ja damals lediglich den Austausch bezahlt - ist erledigt.
    Da der jetzige Boiler also zur Mietsache gehört, trifft der bereits erwähnte § 535 BGB zu, wonach der VM die Mietsache i.O. zu halten hat.
    Lass' Dich vom HM nicht bange machen!

  • Zitat

    Die Elektogeräte im Bad (Boiler und Untertischgerät) sowie in der Küche (Übertischgerät) wird vom Vermieter bei Einzug neu gestellt Die Wartung, Reparatur und Neuanschaffung aller Geräte während der Mietzeit bei Defekt ist Sache des Mieters


    Handelt es sich dabei um eine Individualvereinbarung ?

  • Handelt es sich dabei um eine Individualvereinbarung ?

    Nein. Ich hatte das bereits angemerkt

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    Das gilt eben genau für diese Art von Vereinbarung. Eine Individualvereinbarung ist immer nachrangig zum Gesetz.

  • 1986 war ich Anfang 20 und froh ne Wohnung zu haben :) und hatte damals auch keine Ahnung davon wie das rechtlich aussieht - ich dachte damals das sei normal. und ja Kolinum du hast Recht und genau deswegen bin ich froh....

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