Darf ich die Miete mindern?

  • Hallo zusammen

    ich wohne seit dem 06.03.2010 in meiner Wohnung. Im Mietvertag wurde vereinbart, das die handwerklichen Arbeiten bis zum 15.03.2010 erledigt sein sollten. Dies ist bis heute (27.04.2010) nicht geschehen. Vereinbarte Termine wurden vom Vermieter anfangs immer wieder abgesagt, inzwischen meldet der sich gar nicht mehr. Mehrfache Versuche den Vermieter ans Telefon zu kriegen, blieben erfolglos. Angeblich ist er ständig im Urlaub oder "viel beschäftigt". Als letzte Antwort auf meine SMS, anders erreicht man den garnicht mehr, erhielt ich die Telefonnummer des Handwerkers. Dieser ist aber genauso unzuverlässig, dieser hat gleich alle drei Termine ausfallen lassen, hat nicht abgesagt, hatte jedesmal drei Stunden gewartet, hin und her telefoniert und nichts erreicht. Angeblich hatte er mich immer wieder vergessen. :mad: Wie gesagt, meinen Vermieter erreiche ich nicht und weiß nicht so recht wie ich gegen ihn vorgehen kann.

    Folgende Mängel habe ich in der Wohnung:

    Eingangstür schleift über dem Laminat.

    Am Laminat sind diverse Reparaturen vorzunehmen.

    Badezimmerfliesen lösen sich langsam aus den Fugen. Türrahmen im Bad fehlt, daher kann auch keine Tür eingehangen werden (Durchzug). Waschbecken ist teilweise undicht. Duschkabine ist undicht, überschwemmung nach dem Duschen.

    Abstellraum muss renoviert werden. Arbeitsgeräte der Handwerker stehen auch noch drin + der Müll von denen.

    Zimmertüren sind eingehangen, ausser Bad. Aber die Türklinken fehlen, die hat angeblich der handwerker sowie den Zweitschlüssel meiner Wohhnung. :(

    Alle diese Mängel sollten bis zum 15.03. beseitigt werden.

    Hoffe ihr könnt mir helfen, habe vor die Miete zu mindern, weiß aber nicht welche Rechte ich da hab.

    Liebe Grüße Daniela:confused:

    Einmal editiert, zuletzt von Daniela (27. April 2010 um 21:35)

  • Hallo Daniela,

    "ich wohne seit dem 06.03.2010 in meiner Wohnung. Im Mietvertag wurde vereinbart, das die handwerklichen Arbeiten bis zum 15.03.2010 erledigt sein sollten. Dies ist bis heute (27.04.2010) nicht geschehen."
    Hie käme m.E. eine MM in Betracht, da der VM mit der Beseitigung des ihm bekannten Mangels in Verzug ist. Über die % kann ich jedoch nichts sagen.

    "Folgende Mängel habe ich in der Wohnung:
    Eingangstür schleift über dem Laminat.
    Am Laminat sind diverse Reparaturen vorzunehmen.
    Badezimmerfliesen lösen sich langsam aus den Fugen.
    Türrahmen im Bad fehlt, daher kann auch keine Tür eingehangen werden (Durchzug).
    Waschbecken ist teilweise undicht.
    Duschkabine ist undicht, überschwemmung nach dem Duschen.
    Abstellraum muss renoviert werden. Arbeitsgeräte der Handwerker stehen auch noch drin + der Müll von denen.
    Zimmertüren sind eingehangen, ausser Bad.
    Aber die Türklinken fehlen, die hat angeblich der handwerker sowie den Zweitschlüssel meiner Wohhnung. :(
    Alle diese Mängel sollten bis zum 15.03. beseitigt werden."
    Gibt es das schriftlich?

  • Zitat

    Hoffe ihr könnt mir helfen, habe vor die Miete zu mindern, weiß aber nicht welche Rechte ich da hab.

    Dann schauen Sie sich zuerst den § 536 BGB an.
    Dann einfach über eine Suchmaschine "Mietminderungstabellen" eingeben. Hier finden Sie für viele Wohnungsmängel Gerichtsurteile mit der Angabe der Minderungen in Prozent!

    Mietminderungen brauchen nicht Beantragt zu werden und sind auch nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Wie aus dem § 536 zu sehen ist, tritt die Minderung mit dem Mangel ein. Da es immer individuelle Vorgänge sind, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.
    Die Minderung kann direkt mit der nächsten Mietzahlung verrechnet werden.
    Für die Höhe der Minderung ist der Mieter beweispflichtig.

    Beispielurteil:
    Wenn der Vermieter eine Zusage zur Renovierung nicht einhält, könnte man die Miete um bis zu 20% mindern (AG Darmstadt, Urteil vom 27.02.1972 - 33 C 1560/72, WM 1973, S. 134.)

  • Aber bitte beachten! Eine Minderung ist nur dann durchzusetzen, wenn der Vermieter beweisbar unter Verzug gesetzt (gemahnt) wurde.

    Und das geht nur per Einschreiben und nicht am Telefon, per Mail oder SMS. Darum Einschreiben mit einer Frist von 14 Tagen zur Beseitigung der Mängel verschicken. In diesem Schriftstück die Minderung der Miete ankündigen und wenn nichts passiert bei der nächsten Mietzahlung den Betrag abziehen.

  • Aber bitte beachten! Eine Minderung ist nur dann durchzusetzen, wenn der Vermieter beweisbar unter Verzug gesetzt (gemahnt) wurde.

    Und das geht nur per Einschreiben und nicht am Telefon, per Mail oder SMS. Darum Einschreiben mit einer Frist von 14 Tagen zur Beseitigung der Mängel verschicken. In diesem Schriftstück die Minderung der Miete ankündigen und wenn nichts passiert bei der nächsten Mietzahlung den Betrag abziehen.


    Dem kann man nicht zustimmen!

    a) Eine Mietminderung tritt per Gesetz ein. Siehe § 536 BGB.

    b) Mit der formlosen Mängelanzeige an den Vermieter kann mit dem gleichen Tag die Miete, entsprechend des Umfangs des Mangels, sofort gemindert werden und zwar so lange wie der Mangel besteht.

    c) Es kommt nicht auf ein Verschulden des Vermieters an, denn es gibt auch Fälle von Mietminderung, die nicht im Einflussbereich eines Vermieters liegen.;)

  • Dem kann man nicht zustimmen!

    a) Eine Mietminderung tritt per Gesetz ein. Siehe § 536 BGB.

    b) Mit der formlosen Mängelanzeige an den Vermieter kann mit dem gleichen Tag die Miete, entsprechend des Umfangs des Mangels, sofort gemindert werden und zwar so lange wie der Mangel besteht.

    c) Es kommt nicht auf ein Verschulden des Vermieters an, denn es gibt auch Fälle von Mietminderung, die nicht im Einflussbereich eines Vermieters liegen.;)

    Ähem, ich meine, dass, wenn der VM nichts von einem Mangel weiss, er ja nun doch darüber informiert werden muss m.d.B. um zeitnahe Behebung. Sonst könnte ja ein cleverer Mieter behaupten, der Mangel bestünde bereits seit einem Jahr - und dann rückwirkend reduzieren. Ein Richter würde da - gesunder Menschenverstand vorausgesetzt - wohl nicht mitziehen.
    An der Kernaussage des § 536 BGB ändert das ja garnichts.

  • Hallo Daniela!

    Wenn Sie dem Ratschlag von Sinus folgen, werden Sie spätestens vor Gericht Ihr blaues Wunder erleben. Dort heißt es dann, wie und wann haben Sie den Vermieter unter Verzug gesetzt, d.h. können Sie es auch beweisen?

    Eine Anleitung zur Mietminderung finden Sie auf der Seite unten. Und was dort nachzulesen ist entspricht der Praxis und nicht dem trockenen Text von Paragrafen.

    Mietminderung: Wie kürze ich meine Miete richtig - Ratgeber - Ratgeber Geld + Karriere - Bild.de

    Zusätzlich ein paar Anmerkungen zum Beitrag:

    Zu a. Niemand bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine Mietminderung angebracht ist, um dem Vermieter auf die Sprünge zu verhelfen.

    Zu b. Wie will ich eine formlose Mängelanzeige auf den Weg bringen, doch nicht am Telefon oder per SMS? Denn das sind genau die Dinge, auf die sich dann der gegnerische Anwalt vor Gericht stürzen wird.

    Zu c. Solche Möglichkeiten der Minderung sollte man aber besser einem versierten Mietrechtsanwalt überlassen.

  • Mainschwimmer und
    Berny,

    ich denke nicht, dass dieses Forum der Ersatz für eine Rechtsberatung ist oder gedacht ist.
    Hier geht es doch um das Aufzeigen von Verhaltensmöglichkeiten in ganz bestimmten mietrechtlichen Situationen. Zumindest sehe ich das so!

    Ihr beide habt bei Eurem Einspruch total die Situationsschilderung im Eingangsbeitrag vergessen. Zur Erinnerung:

    Zitat

    ich wohne seit dem 06.03.2010 in meiner Wohnung. Im Mietvertag wurde vereinbart, das die handwerklichen Arbeiten bis zum 15.03.2010 erledigt sein sollten. Dies ist bis heute (27.04.2010) nicht geschehen. Vereinbarte Termine wurden vom Vermieter anfangs immer wieder abgesagt, inzwischen meldet der sich gar nicht mehr.

    Hier gibt es nix mehr an den Vermieter zu melden oder irgendwelche Einschreiben zu versenden, die dann auch noch abgestritten werden könnten oder nicht abgeholt oder... was weiß ich. Hier ist ab dem 06.03. die Miete ohne wenn und aber gemindert. Ob ein Mieter nun tatsächlich die Miete mindert oder später oder gar nicht ist allein seine Entscheidung. Er ist lediglich für die Höhe der Minderung beweispflichtig. Aber das sagte ich ja auch schon.

    Zu den weiteren Hinweisen von Mainschwimmer an Daniela:

    zu b. Es genügt ein Anruf, vielleicht noch die Aufforderung zur Besichtigung und der Hinweis auf die nun erfolgende sofortige Mietminderung. Letztendlich wird der Vermieter spätestens bei der nächsten Mietzahlung die Differenz nicht leugnen können. Er wird dann nicht behaupten können, ihm sei kein Mangel gemeldet worden.

    zu c. Mietminderungen werden sehr oft ohne Anwalt und Gericht geregelt. Zumal wenn es sich um ganz eindeutige Vorgänge, wie hier geschildert, handelt.

  • Hallo Sinus,

    "ich denke nicht, dass dieses Forum der Ersatz für eine Rechtsberatung ist oder gedacht ist."
    Richtig.

    "Hier geht es doch um das Aufzeigen von Verhaltensmöglichkeiten in ganz bestimmten mietrechtlichen Situationen."
    Richtig, auch um Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

    "Hier gibt es nix mehr an den Vermieter zu melden oder irgendwelche Einschreiben zu versenden, die dann auch noch abgestritten werden könnten oder nicht abgeholt oder... was weiß ich."
    Nöö, Sinus, hier dreht es sich nach meinem Verständnis lediglich darum, dass der Mieter sich deutlich und nachvollziehbar und rechtssicher verhält, also: alle Mängel auflisten, zeitnahe Abhilfe einfordern, da sonst Mietminderung.
    So einfach kann es sein, sich bei einer rechtlichen Auseinandersetzung eine starke Position zu verschaffen. Das hat ja garnichts damit zu tun, dass eine Mietminderungsmöglichkeit bereits seit Eintritt des Mangels besteht.
    Deutliches Verhalten kann eigentlich nur vorteilhaft sein.
    Beispiel für Wischiwaschi-Verhalten (an denen die Vertreter der schwarzen Zunft ja prima verdienen):
    Wir (als VM) hatten seinerzeit durch klares Verhalten gegenüber einem Gewerbemieter alle fünf(!) Auseinandersetzungen gewonnen. So auch diese: Wir hatten ihm gekündigt gem. § xxx BGB zu einem bestimmten Datum. Er stellte einen Monat später die Mietzahlungen ein, und sein Anwalt schrieb dann, dass bei der Kündigung garkein Datum anzugeben sei mit Zitaten von irgendwelchen Rechtsbüchern. Jetzt schneidert er bzw. sie im Nachbarhaus weiter... (gut 3000,-DM ärmer).

    "Es genügt ein Anruf, vielleicht noch die Aufforderung zur Besichtigung und der Hinweis auf die nun erfolgende sofortige Mietminderung. Letztendlich wird der Vermieter spätestens bei der nächsten Mietzahlung die Differenz nicht leugnen können. Er wird dann nicht behaupten können, ihm sei kein Mangel gemeldet worden."
    Jaja, vielleicht gar per SMS, Email, Flaggensignal.... anstatt einmal klar, deutlich, nachvollzieh- und beweisbar?

  • Letzte Stellungnahme:

    Nach der Beitragsschilderung sind dem Vermieter alle Mängel bekannt und sogar deren Beseitigung begonnen worden. Hier ist nichts wischiwaschi sondern das sind die Fakten!

    Wenn ein Mieter z.B. persönlich zu seinem Vermieter geht und ihm einen Mangel meldet und dabei sagt, dass er ab dem nächsten Tag die Miete mindern wird, so ist das völlig ausreichend. Die ganzen unleidlichen Abhandlungen über Zustellungen (z.B. bei Kündigungen)haben eigentlich hier nichts zu suchen.

  • Letzte Stellungnahme:
    Wenn ein Mieter z.B. persönlich zu seinem Vermieter geht und ihm einen Mangel meldet und dabei sagt, dass er ab dem nächsten Tag die Miete mindern wird, so ist das völlig ausreichend. Die ganzen unleidlichen Abhandlungen über Zustellungen (z.B. bei Kündigungen)haben eigentlich hier nichts zu suchen.

    Hallo Sinus,
    wer oder was hindert Dich daran, einen Brief zu schreiben?
    Oder ziehst Du Diskussionen und Auseinadersetzungen vor?

  • Hallo Sinus,
    wer oder was hindert Dich daran, einen Brief zu schreiben?
    Oder ziehst Du Diskussionen und Auseinadersetzungen vor?

    Darum geht es doch überhaupt nicht!

    Ich wollte damit nur deutlich machen, dass man nicht unbedingt mit Einschreibebriefen und anderem "Zustellunghsbeweisen" arbeiten muss.
    Zu einer Mietminderung braucht der Vermieter nicht in Verzug gesetzt zu werden!:D

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