Übergabe / Renovierung

  • Hallo zusammen,

    habe einige Fragen zum Thema Mietrecht und würde mich freuen, wir mir jemand diese beantworte kann:

    1. Mieter sind nach 2 Jahren aus der Wohnung ausgezogen. Im Mietvertrag findet sich nun folgender Text:

    Falls der M die festgelegten Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen eingehalten hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusmäßig noch nicht fällig ist, so kann der VM zeitanteilig einen geltwerten Ersatz hierfür verlangen.

    Frage hierzu: ist dies rechtens? Turnusmäßig ist eine Schönheitsreparatur nach zwei Jahren noch nicht notwendig. Es wurden jedoch einige Stellen ausgebessert und überstrichen, so das es wieder ordentlich aussieht. Ebenso Löcher in der Wand etc. entfernt. Kann der VM trotzdem Ansprüche geltend machen?

    Weiter im Text...
    Falls die SChönheitsreparaturen vom M durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung diese fachgerecht und in gleicher Qualität wie beim Einzug vorhanden, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

    Kann das der VM erwarten, dass der M extra einen Malermeister engagiere? Hier wird von gleicher Qualität gesprochen, wer definiert dies?


    weiter...

    Lt. Mietvertrag müssen die M für die Kosten - hier Instandhaltungskosten genannt - tragen, die häufigem Gebrauch unterliegen. Rollos, Fensterläden, Herd etc. Das heisst, wenn der Herd Nutzungsspuren aufweist, soll der M dafür gerade stehen? Ich war der Meinung, dies sei durch die Miete abgegolten??

    und weiter....

    ...Parkettboden. Wenn ein Parkettboden Kratzer aufweist, sind dies Nutzungsspuren oder ist das eine Beschädigung? Das Zimmer wurde als Kinderzimmer genutzt und dementsprechend hat dieser Boden den ein oder anderen Kratzer oder eine Druckstelle. Der Boden ist 30 Jahre alt und wurde lt. VM bereits abgeschleift und neu versiegelt. Wie hoch kann hier ein Anspruch seitens VM sein? Ich habe mal was von "alt gegen neu - Abzug" gehört. Wie erreichnet sich dieser?

    Danke vorab für Eure Antworten!

  • Zitat

    so kann der VM zeitanteilig einen geltwerten Ersatz hierfür verlangen.

    Diese Abgeltungsklausel ist ungültig und daher nicht zu befolgen.

    Zitat

    und in gleicher Qualität wie beim Einzug vorhanden, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

    Auch dieser Satz ist Kokolores. Näheres dazu hier: Schönheitsreparaturen im Mietvertrag (Kosten für Renovierung)

    Zitat

    Lt. Mietvertrag müssen die M für die Kosten - hier Instandhaltungskosten genannt - tragen, die häufigem Gebrauch unterliegen. Rollos, Fensterläden, Herd etc. Das heisst, wenn der Herd Nutzungsspuren aufweist, soll der M dafür gerade stehen? Ich war der Meinung, dies sei durch die Miete abgegolten??

    Auch diese Klausel ist zu ungenau und daher ungültig. Wie es sein müsste findest du hier: Kleinreparaturklausel im Mietvertrag Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net

    Zum Thema Parkett ist erst etwas zu sagen, wenn man die Schäden sehen könnte.

  • Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 150,00 Euro, maximal 300 Euro im Jahr. <-- diesen Satz hatte ich unterschlagen, sorry!

    Wie ist die Definition eines Bagatellschadens? Sind Gebrauchsspuren eines Herds ebenfalls Bagatellschäden? Ist eine solche Abnutzung nicht in der monatlichen Miete berücksichtigt?

    Zum Parkett, habe leider kein Bild. An einer Stelle sind einige Kratzer, nicht tief aber nicht schön anzusehen. Diese haben sich schwarz verfärbt, sowie kleinere Abdrücke im Parkett (Spielzeug oder Buch ist runtergefallen).

  • Zitat

    Es wurden jedoch einige Stellen ausgebessert und überstrichen, so das es wieder ordentlich aussieht.


    Das sieht doch fleckig aus und das geht gar nicht.
    Entweder ganz streichen oder bleiben lassen.

    Zitat

    Ebenso Löcher in der Wand etc. entfernt. Kann der VM trotzdem Ansprüche geltend machen?


    Was steht dazu in MV ?

    Zitat

    Falls die SChönheitsreparaturen vom M durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung diese fachgerecht und in gleicher Qualität wie beim Einzug vorhanden, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.


    Das kann doch nicht alles sein. Da muß doch noch mehr stehen.

    Zitat

    Hier wird von gleicher Qualität gesprochen, wer definiert dies?


    Der VM und seine Zeugen oder am Ende ein Richter.

    Zitat

    Lt. Mietvertrag müssen die M für die Kosten - hier Instandhaltungskosten genannt - tragen,


    Auch hier wäre der genaue Text von Vorteil.

    Zitat

    Wenn ein Parkettboden Kratzer aufweist,


    Zum einen kommt es auf die Menge und die Tiefe an und ob das auf normale Abnutzung zurüchzuführen ist, was es meistens nicht ist.

  • Lt. Mietvertrag, muss die Wohnung in gleicher Qualität wieder "hergestellt" sein wie bei Einzug. Mehr steht nicht drin.


    Starre Fristenpläne sind vom BGH gekippt worden.
    Obiger unterstrichener Satz gilt m.E. nach wie vor. Wichtig wäre jedoch hier eine genaue Zustandsbeschreibung im Übergabeprotokoll.

  • Zitat

    Lt. Mietvertrag, muss die Wohnung in gleicher Qualität wieder "hergestellt" sein wie bei Einzug. Mehr steht nicht drin.


    Dann haste Glück.
    Wo steht nun etwas über den Zustand der WHG bei deinem Einzug ?

  • ACHTUNG-WICHTIGE ANMERKUNG-ACHTUNG

    Seit einigen Tagen treibt sich in diesem Forum ein frustierter Vermieter herum, der aufgrund seines falschgepolten Verstandes falsch vorträgt.

    Darum sollten Fragesteller die Antworten dieser Person nicht für bare Münze halten, sondern sich sagen, dass er es nicht anders kann.

  • Dann haste Glück.
    Wo steht nun etwas über den Zustand der WHG bei deinem Einzug ?

    Zustand der Mieträume

    Der Vermieter gewährt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Dieser Zustand ist dem Vermieter bei Übergabe der Mietsache bekannt und wird in einem Protokoll festgehalten, welches westentlicher Bestandteil des Mietvertrags ist
    Zu Beginn des Mietverhältnisses bekannte Mängel an der Mietsache werden vom Vermieter als vertragsgemäß anerkannt. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieter für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.

  • Zum Thema Bagatellschäden, ist diese Formulierung rechtens? Steht so in meinem Mietvertrag:

    Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Geggenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kochreinrichtungen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse. Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 150,00 Euro, maximal 300 Euro im Jahr.

  • Mieter2013:

    "Zustand der Mieträume
    Der Vermieter gewährt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Dieser Zustand ist dem Vermieter bei Übergabe der Mietsache bekannt und wird in einem Protokoll festgehalten, welches westentlicher Bestandteil des Mietvertrags ist"
    - Müsste wohl Mieter heissen.

    "Zu Beginn des Mietverhältnisses bekannte Mängel an der Mietsache werden vom Vermieter als vertragsgemäß anerkannt."
    - Müsste wohl Mieter heissen.

    "Zum Thema Bagatellschäden, ist diese Formulierung rechtens? Steht so in meinem Mietvertrag:
    Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Geggenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kochreinrichtungen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse. Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 150,00 Euro, maximal 300 Euro im Jahr."
    - Statt 150€ wären m.E. 80€ üblicher. Beim Jahresbetrag wird m.W. eher 8% der Jahresnettomiete angenommen, aber darüber wird man mangels gesetzlicher Regelung wohl trefflich diskutieren können.

  • Zitat

    Statt 150€ wären m.E. 80€ üblicher. Beim Jahresbetrag wird m.W. eher 8% der Jahresnettomiete angenommen, aber darüber wird man mangels gesetzlicher Regelung wohl trefflich diskutieren können.


    Eine Begrenzung der Kosten für die Kleinreparaturen auf 100 € zzgl. Umsatzsteuer pro Reparatur und auf ein Maximum von 8% der Jahresnettomiete bzw. maximal 300 € zzgl. Umsatzsteuer im Kalenderjahr stellt für den Mieter keine unangemessene Benachteiligung dar, so dass diese Vereinbarung gültig ist.
    AG Braunschweig 116 C 196/05 29.03.2005 aus: GE 2005, S. 677

  • Hej Fanta!

    Wann lernst du, dass man Urteile von Amtsgerichten, wie das von dir zitierte, in der Pfeife rauchen kann. Was interessiert ein Gericht in Frankfurt, was ein Richter am AG Braunschweig ausgeurteilt hat? Ich verrate es dir, nicht die Bohne!.

    Wenn du hier glänzen willst, dann musst du schon Urteile von LG, OLG oder vom BGH vorweisen.

  • Zitat

    was ein Richter am AG Braunschweig ausgeurteilt hat?


    Ich finde wenigstens was, - was ist diesbezüglich mit dir.
    Du könntest mal selbst googeln, empfiehlst Du ja in jedem 2. posting.

    Zitat

    Wenn du hier glänzen willst,


    Tu ich das nicht ?
    Ich glänze doch allein schon durch meine Anwesenheit hier, findest Du nicht ?
    Oder soll ich immer noch ne Schippe draufpacken ?

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