Beiträge von Mieter2013

    Zum Thema Bagatellschäden, ist diese Formulierung rechtens? Steht so in meinem Mietvertrag:

    Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschäden trägt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Höhe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Geggenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kochreinrichtungen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse. Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 150,00 Euro, maximal 300 Euro im Jahr.

    Dann haste Glück.
    Wo steht nun etwas über den Zustand der WHG bei deinem Einzug ?

    Zustand der Mieträume

    Der Vermieter gewährt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Dieser Zustand ist dem Vermieter bei Übergabe der Mietsache bekannt und wird in einem Protokoll festgehalten, welches westentlicher Bestandteil des Mietvertrags ist
    Zu Beginn des Mietverhältnisses bekannte Mängel an der Mietsache werden vom Vermieter als vertragsgemäß anerkannt. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieter für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.

    Die Obergrenze für eine Reparatur beträgt im Einzelfall 150,00 Euro, maximal 300 Euro im Jahr. <-- diesen Satz hatte ich unterschlagen, sorry!

    Wie ist die Definition eines Bagatellschadens? Sind Gebrauchsspuren eines Herds ebenfalls Bagatellschäden? Ist eine solche Abnutzung nicht in der monatlichen Miete berücksichtigt?

    Zum Parkett, habe leider kein Bild. An einer Stelle sind einige Kratzer, nicht tief aber nicht schön anzusehen. Diese haben sich schwarz verfärbt, sowie kleinere Abdrücke im Parkett (Spielzeug oder Buch ist runtergefallen).

    Hallo zusammen,

    habe einige Fragen zum Thema Mietrecht und würde mich freuen, wir mir jemand diese beantworte kann:

    1. Mieter sind nach 2 Jahren aus der Wohnung ausgezogen. Im Mietvertrag findet sich nun folgender Text:

    Falls der M die festgelegten Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen eingehalten hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusmäßig noch nicht fällig ist, so kann der VM zeitanteilig einen geltwerten Ersatz hierfür verlangen.

    Frage hierzu: ist dies rechtens? Turnusmäßig ist eine Schönheitsreparatur nach zwei Jahren noch nicht notwendig. Es wurden jedoch einige Stellen ausgebessert und überstrichen, so das es wieder ordentlich aussieht. Ebenso Löcher in der Wand etc. entfernt. Kann der VM trotzdem Ansprüche geltend machen?

    Weiter im Text...
    Falls die SChönheitsreparaturen vom M durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung diese fachgerecht und in gleicher Qualität wie beim Einzug vorhanden, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

    Kann das der VM erwarten, dass der M extra einen Malermeister engagiere? Hier wird von gleicher Qualität gesprochen, wer definiert dies?


    weiter...

    Lt. Mietvertrag müssen die M für die Kosten - hier Instandhaltungskosten genannt - tragen, die häufigem Gebrauch unterliegen. Rollos, Fensterläden, Herd etc. Das heisst, wenn der Herd Nutzungsspuren aufweist, soll der M dafür gerade stehen? Ich war der Meinung, dies sei durch die Miete abgegolten??

    und weiter....

    ...Parkettboden. Wenn ein Parkettboden Kratzer aufweist, sind dies Nutzungsspuren oder ist das eine Beschädigung? Das Zimmer wurde als Kinderzimmer genutzt und dementsprechend hat dieser Boden den ein oder anderen Kratzer oder eine Druckstelle. Der Boden ist 30 Jahre alt und wurde lt. VM bereits abgeschleift und neu versiegelt. Wie hoch kann hier ein Anspruch seitens VM sein? Ich habe mal was von "alt gegen neu - Abzug" gehört. Wie erreichnet sich dieser?

    Danke vorab für Eure Antworten!

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