Auszug wegen Hund ?!?

  • Hallo zusammen ,

    meine Frau und ich sind verzweifelt und hoffen sie können uns weiterhelfen .

    Folgendes wir sind am 1.10 in ein Haus mit 60 Eigentumswohnungen gezogen in die Wohnung von der Tante meiner Frau. Wir wohnen zur Miete . Die Tante hat uns erlaubt das wir unseren Labrador-Riesenschnauzer mitnehmen . Ein lieber und ruhiger Hund .

    Jetzt kam eben ein Mann auf uns zu und meinte er wäre der Vorsitzende der Eigentümer Versammlung und es hätten sich Bewohner beschwert das unser Hund zu groß sei und nur kleine Hunde erlaubt sind .
    Und es bald bei der nächsten Eigentümerversammlung abgestimmt wird und wenn die 2/3 Mehrheit gegen stimmt muss der Hund weg oder wir alle und dagegen könnten wir nix machen .. Würde nächster zeit Post von der Hausverwaltung bekommen.

    Stimmt das alles ? Müssen wir jetzt ausziehen ? Weil unseren Hund abgeben ist keine Option für uns !!!

  • Danke !

    Aber kann ich da jetzt überhaupt was machen ? Es wohnen noch 4 andere Familien mit kleinen Hunden hier . Es geht nur drum das der Hund zu Gross sei .


    Und er sagte was von ner 2/3 Mehrheit aber in dem link stand doch wenn ich das richtig verstehe das alle dagegen sein müssen oder ?!

    Jetzt wohnen wir gerade gut hier was wenn wir echt ausziehen müssen weil jetzt bald Winter und jetzt so schnell was finden mit Hund wird schwer würden an liebsten hier bleiben :( .. Wie schnell müssten wir gehen ?!?

    Einmal editiert, zuletzt von BigFudge (7. Oktober 2012 um 16:42)


  • Und er sagte was von ner 2/3 Mehrheit aber in dem link stand doch wenn ich das richtig verstehe das alle dagegen sein müssen oder ?!

    Das ist durch Sie fehlerhaft interpretiert.
    Ich wiederhole nochmals die entsprechende Passage:
    Ist allerdings im Grundbuch kein Verbot der Hundehaltung eingetragen, kann es dennoch durchaus möglich sein, dass die Eigentümer nicht durch einstimmige Vereinbarung, sondern durch einen einfachen Mehrheitsbeschluß die Hundehaltung ausgeschlossen haben. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist nach dem WEG gültig und für alle - auch zukünftigen - Wohnungseigentümer verbindlich, solange nicht einer der Eigentümer dagegen klagt und ein Gericht diesen Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt.

    Um die weitreichende Folge nochmals mit den Worten des BGH zu verdeutlichen:

    "Der Erwerber eines Miteigentumsanteils und des damit verbunden Sondereigentums kann folglich nicht allein auf die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung vertrauen; er muß sich auch vergewissern, ob sie durch bestandskräftige Beschlüsse abgeändert worden ist." (BGH, Az. V ZB 5/95)

    In Ihrem Fall geht es also nicht in erster Linie um ein Halteverbot, sondern um die Größe des Tieres.
    Ein Beschluß hierzu ist also auch mit einfacher Mehrheit gültig.

    Vor Kauf des Tieres bzw. vor Anmietung der Wohnung hätten Sie sich darüber informieren müssen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (7. Oktober 2012 um 17:45)

  • Der Eigentümer der Wohnung hatte uns versichert das wir mit unseren Hund einziehen können :-/ ..

    Wie wird es den jetzt weiter gehen ? Wird die Hausverwaltung den Eigentümer der Wohnung auffordern uns zu Kündigen? Haben wir dann trotzdem unsere 3 Monatsfrist?? Und dann steht ja noch der Winter vor der Türe und wir haben ein 1jähriges Kind .

  • BigFudge:

    "Der Eigentümer der Wohnung hatte uns versichert das wir mit unseren Hund einziehen können :-/ .."
    Aber im Mietvertrag steht nichts davon?

    "Wie wird es den jetzt weiter gehen ?"
    Wer hier soll das wissen?

    "Wird die Hausverwaltung den Eigentümer der Wohnung auffordern uns zu Kündigen?"
    Frag' die HV.

    "Haben wir dann trotzdem unsere 3 Monatsfrist??"
    Bei einer rechtsgültigen Kündigung ja, falls nicht je nach Länge der Mietzeit, sogar mehr.

  • Der Eigentümer der Wohnung hatte uns versichert das wir mit unseren Hund einziehen können

    Der Eigentümer der Wohnung kann Ihnen alles möglich versichern und kann sich trotzdem nicht über Beschlüsse der Eigentümerversammlung hinwegsetzen.
    Der Schuldige wäre in diesem Fall Ihre Tante und mit dieser müssen Sie sich auseinandersetzen. Hier im Forum ist dazu alles gesagt.

  • Ich sehe dass etwas anders.

    Die Grundfrage ist ob bereits in der Teilungserklärung ein Hundehalteverbot bzw. ein Verbot der Hundehaltung großer Rassen vereinbart wurde. Danach ist zu prüfen ob in der Beschlußsammlung bzw. den Protkollen von vor 2007 ein solches Verbot eingetragen ist.

    Ist dem so hat die Tante einen Fehler gemacht und man müsste die Sachlage unter anderem Gesichtspunkt prüfen.

    So wie ich das aus den Äußerungen des Beirats mitbekomme, ist dies aber nicht der Fall und soll erst nachträglich entschieden werden.

    Die Eigentümerversammlung kann dann zwar mit einfacher Mehrheit beschließen, klagt aber ein Eigentümer (also z.B. ihre Tante) wäre das Verbot nur mit Änderung der Gemeinschaftsordnung / Teilungserklärung möglich. Dazu ist einen Allstimmigkeit, also die Zustimmung aller Eigentümer notwendig welche ja von Ihrer Tante dann verneint werden kann.

    Ich sehe maximal eine Einschränkungsmöglichkeit für die Zukunft, sprich die Hunde die jetzt da sind bleiben erlaubt, aber für neue wäre eine Genehmigung der Mehrheit der Eigentümer notwendig.

    Gegen alle anderen Maßnahmen der WEG sollte ihre Tante vorgehen.
    Ich sehe da imho gute Erfolgsaussichten.

    Voraussetzung ist natürlich dass ein Hundehalteverbot bisher nicht bestand.

    § 13 WEG

    Rechte des Wohnungseigentümers(1)

    Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

    § 14 WEG

    Pflichten des Wohnungseigentümers

    Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

    1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

    Dieser Nachteil müsste nachgewiesen werden.

    @Kolnium

    Der Mieter ist nicht verpflichtet bei der Anmietung der Wohnung die WEG Teilungserklärung bzw. Protokolle zu prüfen. Vertragspartner ist ausschließlich der Eigentümer/Vermieter.
    Er kann ggf. bei der HV nachfragen, aber auch die ist bei der WEG für den Mieter eigentlich nicht zuständig, solange nicht auch die HV als Vermieter auftritt bzw. beauftragt wurde.

    2 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (8. Oktober 2012 um 11:31)

  • Vielen vielen Dank sie haben mir sehr weitergeholfen damit !!

    Also bis jetzt ist da nix beschlossen es soll aber auf der nächsten Eigentümerversammlung passieren . Also nachträglich . Und in unseren Mietvertrag steht drin das unser Hund genehmigt ist .

    Es ist quasi nur im mündlichen Umlauf das nur kleine Hunde erlaubt seien .

    Werden jetzt abwarten was passiert . Haben auch schon einige Eigentümer die auf unsere Seite sind und es ok finden .

  • Das ist durch Sie fehlerhaft interpretiert.
    Ich wiederhole nochmals die entsprechende Passage:
    Ist allerdings im Grundbuch kein Verbot der Hundehaltung eingetragen, kann es dennoch durchaus möglich sein, dass die Eigentümer nicht durch einstimmige Vereinbarung, sondern durch einen einfachen Mehrheitsbeschluß die Hundehaltung ausgeschlossen haben. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist nach dem WEG gültig und für alle - auch zukünftigen - Wohnungseigentümer verbindlich, solange nicht einer der Eigentümer dagegen klagt und ein Gericht diesen Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt.

    Um die weitreichende Folge nochmals mit den Worten des BGH zu verdeutlichen:

    "Der Erwerber eines Miteigentumsanteils und des damit verbunden Sondereigentums kann folglich nicht allein auf die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung vertrauen; er muß sich auch vergewissern, ob sie durch bestandskräftige Beschlüsse abgeändert worden ist." (BGH, Az. V ZB 5/95)

    In Ihrem Fall geht es also nicht in erster Linie um ein Halteverbot, sondern um die Größe des Tieres.
    Ein Beschluß hierzu ist also auch mit einfacher Mehrheit gültig.

    Vor Kauf des Tieres bzw. vor Anmietung der Wohnung hätten Sie sich darüber informieren müssen.

    Hallo,

    Also aus den o.g. Auszügen ergibt sich m.M.n. nichts über die Größe des Hundes, sondern um ein generelles Hundeverbot. Dieses würde im umkehrschluss allerdings auch bedeuten, das alle Hund weg müssten, egal wie groß. Also auch die der etwaigen Eigentümer, die nur den großen Hund los werden wollen.

    Alles ändere, also ein Verbot aufgrund der größe Halte ich für rechtlich nicht haltbar, da es laut TE keinen anderen Grund, als der Größe gibt. Und ist somit meiner Meinung nach anfechtbar.

    Das ist natürlich nur meine persönliche Einschätzung. Um Gewissheit zu bekommen hilft wohl nur der Gang zu einem Anwalt.

    LG CunaBaby

  • Guten Morgen. Ich hoffe, Sie haben gut geschlafen.
    Ihre Antwort auf meinen Beitrag aus dem Jahre 2012 erforderte von mir viel Geduld und hat nun ein glückliches Ende gefunden.

  • Guten Morgen. Ich hoffe, Sie haben gut geschlafen.
    Ihre Antwort auf meinen Beitrag aus dem Jahre 2012 erforderte von mir viel Geduld und hat nun ein glückliches Ende gefunden.

    Ups, sorry
    Habe nicht auf das Datum geachtet. Schade das, die Leute nie schreiben, wie die Sache ausgegangen ist. Das würde solche Antworten vermeiden und wäre durchaus interessant.....

    LG CunaBaby

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