Verjährung von Abschlußrechnung?

  • Hallo zusammen,

    ich bin zum 31.12.2010 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Da der Heizungsverbrauch ja immer im Oktober erfasst wird, wurde in den Tagen vor Weihnachten 2010 eine Zwischenablesung für den Zeitraum Oktober bis Dezember fällig.

    Während ich die ausstehenden Nebenkosten Anfang 2011 auf Basis der Jahres-Nebenkostenabrechnung beglichen hatte, kam bis heute nichts zu den etwaigen Kosten für die besagte Zwischenablesung. Meine restliche Kaution hatte ich ebenfalls in 2011 bekommen, mit mündlicher Absprache daß wir die eventuellen Zusatzkosten nachträglich begleichen.

    Heute bekomme ich nun ein Schreiben der alten Vermieterin in dem Sie knapp 300 Euro Heizkosten nachfordert, und das für knapp drei Monate! Ohne jetzt den tatsächlichen Verbrauch kontrolliert zu haben, darf die Vermieterin das über 1,5 Jahre nach Auszug noch nachfordern oder kann man das als verjährt betrachten?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hinweise, gerne auch mit passenden Paragraphen mit denen ich die alte Vermieterin dann konfrontieren kann.

  • Zitat

    Ohne jetzt den tatsächlichen Verbrauch kontrolliert zu haben, darf die Vermieterin das über 1,5 Jahre nach Auszug noch nachfordern oder kann man das als verjährt betrachten?

    Was ist denn als Abrechnungszeitraum angegeben?

  • Hallo paimutan,
    wenn der Heizungsverbrauch im Oktober erfasst wird, dann ist bei Ihnen die Nachforderung vom Ex Vermieter zu verstehen. Denn der Erfassungszeitraum ist Oktober 2010 bis Oktober 2011. Die Aberechnungspflicht des Vermieters bis Ende September 2012. Auch bei einer Zwischenablesung!!! Die Kosten der Zwischenablesung ist vom Vermieter zu tragen. Wenn Ihr Vermieter eine Nachforderung stellt, so ist diese auch zu beweisen. Und mit der Heizkostenabrechnung besteht in der Regel die Moeglichkeit den Verbrauch zu kontrollieren. (Es ist nicht zu erkennen ob die Zwischenablesung statt fand!?) Tipp. Kontrollieren Sie doch mal Ihr Wohnungsabnahmeprotokoll auf die damals festgestellten Verbrauchstand der Heizung.
    Nicht zu vergessen das Oktober bis Dezember Wintermonate sind, selbst hier koennen Sie beim Wetterdienst die Vergangenheitswert abfragen.

    Das eingentliche Problem fuer den Vermieter. Wenn kein schriftlicher Hinweis darauf besteht, dass noch die Heizkosten aus den Ihnen geschilderten Zeitraum gegebenfalls noch zu begleichen sind, kann es schwer werden fuer den Vermieter.
    Es besteht kein Mietvertrag mehr und somit auch keine vertragliche Verpflichtung bzw. worauf sich der Ex Vermieter berufen kann. Es liegt an Ihnen ob Sie die muendliche Abprache einhalten und ob der geforderte Betrag vom Ex Vermieter berechtigt ist.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    4 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (9. August 2012 um 16:03)

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