Wir wohnen seit 5 Jahren in diesem Mietobjekt unde zahlen eine Kaltmiete von €300,00. Nebenkosten monatl.€60,00. Nun sollen im Wohnzimmer (ca. 40qm), im Gästezimmer (ca. 15qm), ferner der Zugang zur Terasse (1 Klapptür nach innen) und die Haustür ersetzt werden. Der Vermieter kam in der letzten Woche telef. auf uns zu teilte uns mit das in ca. 4 Wochen diese Türen/Fenster durch neue ersetzt werden. Ferner teilte er uns mündlich mit, das eine Mieterhöhung käme.
Meine Frage: ist dieses Urteil noch rechtskräftig?
Von Gerichten entschiedene Fälle, die mietrechtlich keine Modernisierungsmaßnahmen sind, als Beispiele:
( LG Berlin , Urteil voFenstermodernisierungm 30. April 2002 , Az: 63 S 263/01): Der Gebrauchswert einer Wohnung wird durch den Austausch von Holzkastendoppelfenster bzw. Holzverbundfenster gegen Kunststoffisolierglasfenster nicht verbessert. Der Mieter muss die Maßnahme weder dulden, noch eine Mieterhöhung akzeptieren.
Anmerkung: die vorhandenen Fenster (Holzverbundfenster doppelte Scheiben) verbaut 05/1970!!!
Werden bereits vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster ersetzt, so ist sehr fraglich, ob die Miete nach § 559 Abs. 1 BGB erhöht werden kann. Der Vermieter kann nach § 559 BGB die Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Der BGH (Urteil v. 25.01.2006 - VIII ZR 47/05) stellt dafür sehr strenge Kriterien auf: Anzugeben sind in der Begründung zur Mieterhöhung nicht nur der Wärmedurchgangskoeffizient der neuen Fenster. Es muss auch so genau beschrieben werden wie der Zustand der alten Fenster war, dass der Mieter dazu in der Lage ist einen entsprechenden Vergleich zwischen alten und neuen Fenstern anszustellen, um den Energiespareffekt zu beurteilen. Eine Mieterhöhung nach Modernisierung ist nur zulässig, wenn sich dadruch der Gebrauchswert der Wohnung erhöht. Bei Ersatz alter Isoliergalsfenster durch neue Isoliergalsfenster ist sehr zweifelhaft, ob sich dadurch der Gebrauchwert "nachhaltig" erhöht. Sicher nur dann, wenn sich eine Energieeinsparung ergibt
Ferner die Frage der Modernisierungskosten:
Als Modernisierungskosten im Sinne des Mietrechts dürfen nur die reinen Baukosten und Baunebenkosten angesetzt werden, nicht zum Beispiel die Finanzierungskosten (OLG Hamburg RE, WM 1981, 152), oder die Kosten für Mietausfall während des Umbaues. Baunebenkosten sind die Kosten für Architekten, Bauleitung, Genehmigungsverfahren oder Baustatik.
Ist diese Urteil auch noch rechtskräftig?
Bin ich als Mieter verpflichtet, mich an den Kosten der Haustür mit zubeteiligen?
Martin