Mietzeitraum vom Vermieter manuell mit Kuli überschrieben...

  • Hallo Freunde,

    ich hätte eine Frage an euch.

    Mein Freundin woht derzeit in einer WG, will aber auf März ganz weit weg von der Bude ziehen. Seit Wochen such sie nach einem Nachmieter, bislang ohne Erfolg.

    Kommen wir zum Problem:

    Ihr Vertrag ist Standardmietvertrag. Es steht maschinell geschrieben, dass der Vertrag am 01.10.2011 beginnt und ein Semester andauert, dies wäre bis 31. März 2012. Dies wurde aber manuell durchgestrichen und durch 30. September 2012 (mit Kuli rüber gekritzelt) ersetzt. Der Vermieter behauptet, dies wäre rechtsgültig.

    Ist dem so?

    Was könnte sie tun, um dennoch ab März keine Miete mehr zahlen zu müssen?

    Sie hat die Kohle schlichtweg nicht, um zwei Wohnungen parallel zu zahlen...

    Was nun?

    Dazu muss gesagt werden, dass das WG-Zimmer aussieht wie Sau, Schimmel allenthalb, Feuchtigkeit an den Wänden etc.pp

    Sorry für die blöd anmutenden Fragen und vorab vielen Dank für eure Tipps und eine Einschätzung der Sachlage.

    Einmal editiert, zuletzt von el duderino (14. Februar 2012 um 13:56)

  • Was kann ich tun um aus nem Vertrag rauszukommen den ich unterschrieben habe aber nicht mehr bezahlen möchte, ahso und mein WG Zimmer sieht aus wie ne Sau .. ja ne is klar..

    die wortgenaue Formulierung im Mietvertrag ist wichtig

    diese bitte mal posten

  • Was kann ich tun um aus nem Vertrag rauszukommen den ich unterschrieben habe aber nicht mehr bezahlen möchte, ahso und mein WG Zimmer sieht aus wie ne Sau .. ja ne is klar..

    die wortgenaue Formulierung im Mietvertrag ist wichtig

    diese bitte mal posten

    Sieht aus wie Sau bedeutet so viel wie:

    Ja, der Schimmel war von Anfang an an den Wänden, Flecken auf dem Teppich, Risse in der Tapete, ein Loch in der Decke.

    Um den genauen Wortlaut werde ich mich kümmern und ihn dann hier posten, danke vorab.

    Einmal editiert, zuletzt von el duderino (14. Februar 2012 um 14:10)

  • Hier der genaue Wortlaut:

    "Der Vertrag wird auf die Dauer eines Semesters geschlossen, ist nicht verlängerbar:

    Vom 1.10. des Jahres 2011 bis zum 30.4. des Jahres (der unterstrichene Teil ist handschriftlich durchgestrichen worden) 30.9.2012(30.9.2012 ist handschriftlich eingefügt worden)."

    Einmal editiert, zuletzt von el duderino (14. Februar 2012 um 14:32)

  • Wenn die Änderung auf dem Vertrag des Vermieters und des Mieters gleichlautend geändert wurde, ist von gegenseitiger Willensüberseinstimmung auszugehen.
    Das benutzte Schreibgerät ist dabei völlig bedeutungslos.

    Nach der Schilderung muß die Bude ja bereits vor 3 Monaten bei der Anmietung so ausgesehen haben.
    Ein Grund zu einer vorzeitigen Kündigung erkenne ich nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (14. Februar 2012 um 14:36)

  • Wenn die Änderung auf dem Vertrag des Vermieters und des Mieters gleichlautend geändert wurde, ist von gegenseitiger Willensüberseinstimmung auszugehen.
    Das benutzte Schreibgerät ist dabei völlig bedeutungslos.

    Okay. Und was ist mit den gravierenden Mängeln, die auch beim Vermieter angezeigt und nicht behoben wurden?

    Hier zu habe ich Folgendes gefunden:

    "Eine fristlose Kündigung durch den Mieter kommt infrage, wenn seine Gesundheit durch die Wohnung Schaden nehmen kann (§ 544), ihm der Gebrauch der Wohnung verwehrt ist (§ 542) oder der Vermieter seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt (§ 554a). Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Mieter zum Beispiel zu, wenn er zur Berufsgruppe von Soldaten, Beamten usw. gehört und von seinem Dienstherrn versetzt wird (§ 570). Gründe für ein Sonderkündigungsrecht des Mieters wären beispielsweise, wenn der Vermieter dem Mieter ohne stichhaltige Gründe die Untervermietung verweigert oder wenn es aufgrund einer Modernisierung zu einer Mieterhöhung kommt."

    Einmal editiert, zuletzt von el duderino (14. Februar 2012 um 14:36)

  • BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Haben Sie das ??

    Wenn die Wohnung bei Anmietung in Ordnung war und die Mängel erst jetzt auftreten, würde ich Ihnen beipflichten.
    Allerdings ist mir dann nicht nachvollziehbar, wie es in 3 Monaten Ihres Verbleibes zu solchen gravierenden Mängeln kommen konnte.

  • Zitat

    wenn seine Gesundheit durch die Wohnung Schaden nehmen kann

    Diese Gesundheitsgefährdung müsste vom Amtsarzt (Gesundheitsamt) bestätigt werden, eine Selbstdiagnose oder das Attest des netten Onkel Doktor von nebenan ist nicht ausreichend.

  • Nach der Schilderung muß die Bude ja bereits vor 3 Monaten bei der Anmietung so ausgesehen haben.
    Ein Grund zu einer vorzeitigen Kündigung erkenne ich nicht.

    Tja, dann kam noch der Vormieter vorbei, nahm seine Deckenlampe mit, unter welcher ein ca. 10 cm großes Loch in der Decke zum Vorschein kam, welches auch gemeldet, allerdings nie gestopft wurde...

    Keine Ahnung, ihr Vater ist Jurist, evtl. kann man sich ja so gütlich einigen, keine Ahung, ob der Vermieter wegen 'nem Tausender eine Riesenwelle macht...

    2 Mal editiert, zuletzt von el duderino (14. Februar 2012 um 15:08)

  • Diese Gesundheitsgefährdung müsste vom Amtsarzt (Gesundheitsamt) bestätigt werden, eine Selbstdiagnose oder das Attest des netten Onkel Doktor von nebenan ist nicht ausreichend.

    Okay. Und wo läge das Problem, wenn da nun mal wirklich Schimmel an Wänden und Decke ist?

  • Aus dem Zustand der Wohnung erkenne ich keinen triftigen Kündigungsgrund.
    Wenn der Zusatz im MV "... und ist nicht verlängerbar" nicht gestrichen ist, gilt er m.E. nach wie vor, egal, was dahinter widersprüchlich hinzugefügt wurde.

  • Wenn der Zusatz im MV "... und ist nicht verlängerbar" nicht gestrichen ist, gilt er m.E. nach wie vor, egal, was dahinter widersprüchlich hinzugefügt wurde.

    Nein, an diesem Satz wurde nichts verändert, er ist auch nicht durchgestrichen. Erst im Folgsatz wurde das maschinell geschriebene "30.04.2011" durch ein handgeschriebenes "30.09.2011" ersetzt.

    Übrigens dauert ein Semester bei mir sechs Monate, von daher wäre das, wenn das eine Semester bindend ist, auch nur bis zum 31.03.2012.

    Wie also sollte Sie jetzt Ihrer Meinung nach weiter vorgehen, abgesehen von der obligatorischen Nachmietersuche natürlich?

  • el duderino:

    "Nein, an diesem Satz wurde nichts verändert, er ist auch nicht durchgestrichen. Erst im Folgsatz wurde das maschinell geschriebene "30.04.2011" durch ein handgeschriebenes "30.09.2011" ersetzt.
    Übrigens dauert ein Semester bei mir sechs Monate, von daher wäre das, wenn das eine Semester bindend ist, auch nur bis zum 31.03.2012 [und eben nicht der 30.04.2012]."
    Habe gerade mal bei dem hilfreichen Freund aus Oregon nachgefragt und diese Seite gefunden: Vorsicht bei Zeitmietverträgen - Anerkennung der Einkunftserzielung in Gefahr !
    Demnach wäre die Zeitvertragsregelung ungültig, der MV also vom Mieter bis zum 3. Werktag im März zum 31.05.2012 kündbar.

    "Wie also sollte Sie jetzt Ihrer Meinung nach weiter vorgehen, abgesehen von der obligatorischen Nachmietersuche natürlich?"
    Keiner der hilfreichen Geister hier kann/darf/wird Dir diese Frage verbotenerweise rechtsberatend beantworten. Somit kann ich nur auf meinen letzten Absatz und die Webseite verweisen...

  • Vielen Dank für diesen nützlichen Link und Deine Mühen. Wie aber sollte von ihr bewiesen werden, dass er den Mietvertrag nicht aus einen der drei im Link genannten Gründen zeitlich begrenzt hat?

    Stellt sich mir aber zudem immer noch die Frage, was passieren würde, sollte sie den Dauerauftrag für die Miete einfach unter dem Verweis auf das im Vertrag stehende eine Semester einfach im März kündigen:

    Wie sieht die gängige Praxis in solchen Fällen aus, zumal sie ja auch aus der Satdt wegzieht und der Vermieter noch im Besitz der Kaution ist? Was könnte ihr schlimmstenfalls blühen?

    Einmal editiert, zuletzt von el duderino (14. Februar 2012 um 16:20)

  • el duderino:

    "Wie aber sollte von ihr bewiesen werden, dass er den Mietvertrag nicht aus einen der drei im Vertrag genannten Gründen zeitlich begrenzt hat?"
    Ich würde mir den Kopf anderer Leute nicht zerbrechen mit Spekulationen.
    Lies' mal hier: § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
    Vielleicht ist hier sogar § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
    Und auch hier: Mietrecht: weniger Mieterschutz bei besonderen Mietverhältnissen
    Je nachdem, welcher Art die Mietsache ist (im MV ist ja auch die Rede von Semester), also bspw. Studentenwohnung, könnte sogar eine verkürzte Kündigungsfrist zum spätestens 15. d. M. zum Monatsende anwendbar sein. (Schau mal auf das heutige Datum...).

    "Stellt sich mir aber immer noch die Frage, was passieren würde, sollte sie den Dauerauftrag für die Miete einfach unter dem Verweis auf das im Vertrag stehende eine Semester einfach im März kündigen:"
    Das ist eine Angelegenheit zw. ihr und der Bank.
    Wie das dem VM schmeckten würde, weiss ich doch nicht...:confused:
    Wichtig ist einzig und allein, dass der Mieter bis zum rechtmässigen Ende der Mietzeit seinen Verpflichtungen nachkommt.

    "Wie sieht die gängige Praxis in solchen Fällen aus, zumal sie ja auch aus der Satdt wegzieht und der Vermieter noch im Besitz der Kaution ist? Was könnte ihr schlimmstenfalls blühen?"
    Wenn der VM der Meinung ist, dass sie bei ihm noch Verbindlichkeiten hat, wird er sich an der Kaution schadlos halten...

  • Erneut herzlichen Dank für Deine Hilfe.

    Wie stets ein paar blöde Mietnovizen-Fragen:

    Zitat

    Je nachdem, welcher Art die Mietsache ist (im MV ist ja auch die Rede von Semester), also bspw. Studentenwohnung, könnte sogar eine verkürzte Kündigungsfrist zum spätestens 15. d. M. zum Monatsende anwendbar sein. (Schau mal auf das heutige Datum...).

    Ich dachte, eine Kündigung ist bei einem zeitlich befristeten Vertrag nicht so ohne Weiteres möglich?

    Und wenn Sie argumentiert, dass der Vertrag Ihrer Meinung nach ohnehin am 31. März 2012 ausläuft (das ominöse eine Semester) - wieso dann überhaupt eine Kündigung?

    Das widerspräche sich doch?

  • Wenn die vereinbarte Zeitmietklausel ungültig sein sollte, ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und muss daher fristgemäß gekündigt werden. Schaden kann es so oder so nicht.

    Ein Zeitmietvertrag ist nur unter den drei im Gesetz genannten Bedingungen möglich. Der Grund für die Befristung ist imho im Mietvertrag anzugeben.

    die Räume als Wohnung für sich selbst nutzen.
    die Räume als Wohnung für seine(n) Familienangehörige(n)nutzen.
    die Räume als Wohnung für den/die Angehörige(n) seines Haushalts nutzen

    fehlt diese Angabe ist der Mietvertrag imho unbefristet mit normaler Kündigungsfrist

    Inwiefern für möblierte Untermietverhältnisse besondere Regeln gelten kann ich nicht sagen, imho gilt hier das gleiche Recht wie bei normalen Mietverträgen. Gefunden habe ich dazu nur Besonderheiten bezüglich der Schriftform.

  • Wenn die vereinbarte Zeitmietklausel ungültig sein sollte, ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und muss daher fristgemäß gekündigt werden. Schaden kann es so oder so nicht.

    Ein Zeitmietvertrag ist nur unter den drei im Gesetz genannten Bedingungen möglich. Der Grund für die Befristung ist imho im Mietvertrag anzugeben.

    die Räume als Wohnung für sich selbst nutzen.
    die Räume als Wohnung für seine(n) Familienangehörige(n)nutzen.
    die Räume als Wohnung für den/die Angehörige(n) seines Haushalts nutzen

    fehlt diese Angabe ist der Mietvertrag imho unbefristet mit normaler Kündigungsfrist

    Inwiefern für möblierte Untermietverhältnisse besondere Regeln gelten kann ich nicht sagen, imho gilt hier das gleiche Recht wie bei normalen Mietverträgen. Gefunden habe ich dazu nur Besonderheiten bezüglich der Schriftform.

    Ich sage wie immer artig danke, wie also sollte die Kündigung genau im Wortlaut aussehen? Ich bin mir recht sicher, dass kein Wort im Mietvertrag darüber steht:

    Zitat

    die Räume als Wohnung für sich selbst nutzen.
    die Räume als Wohnung für seine(n) Familienangehörige(n)nutzen.
    die Räume als Wohnung für den/die Angehörige(n) seines Haushalts nutzen

    Was also genau schreiben?

  • Bezieh dich auf die fehlenden Voraussetzungen für Zeitmietverträge aus § 575 BGB. Daher ist der Vertrag unbefristet und unterliegt der gesetzlichen Kündigungsfrist.

    Ansonsten ganz normal kündigen

    Kündigung Mietvertrag Musterbrief Vorlage und Informationen

    ahso und wichtig .. das übliche zum Monatsende nicht zum 1. eines Monats kündigen
    und Einwurfeinschreiben und bis zum 3. Werktag.. die üblichen Fehler vermeiden

    und dies ist keine Rechtsberatung und ohne Gewähr ... ich äußere nur meine bescheidene Meinung

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (14. Februar 2012 um 17:32)

  • Eigentlich kann man jeden Vertrag "zum nächstmöglichen Termin" kündigen. Die Angabe eines Termins erübrigt sich, da er sich aus dem Gesetz ergibt (und dort kann der Kündigungsempfänger sich ja selbst informieren).

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