Zeitmietvertrag kündigen?

  • Hallo,

    also ich habe im Oktober letzten Jahres ein 1-Zimmer Apartment in einem Mehrparteienhaus(Studentenwohnheim) angemietet.
    Der Vertrag läuft noch bis zum 31.08.2012.
    Da ich demnächst aber mit ein paar Freunden zusammen in eine WG ziehen will, stellt sich die Frage wie ich aus dem Zeitmietvertrag(gem. §549 Abs. 3 BGB) wieder raus komme.
    Leider war mir zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht bewusst um was es sich bei einem Zeitmietvertrag handelt. Wurde bei Vertragsschluss auch nicht darauf hingewiesen.

    Ich habe jetzt schon ein wenig im Internet recherchiert und bin auf §575 gestoßen.
    Im Mietvertrag ist jedoch kein Grund für den Zeitmietvertrag angegeben. In dem Fall würde es sich ja dann um einen unbefristeten Vertrag handeln oder liege ich da falsch?

    Was geschiet mit der Kaution bei vorzeitiger Kündigung?

    Vielen Dank im Voraus

    Einmal editiert, zuletzt von HeinBlöd (5. Februar 2012 um 23:06)

  • Hallo Hein (so blöd biste ja garnicht:)),

    Ist es also zutreffend, dass Du einen Zeitmietvertrag und keinen MV mit einem Kündigungsverzicht bis zum 31.08.2012 abgeschlossen hast?

  • es ist ein Zeitmietvertrag.
    von Kündigungsverzicht steht nichts im Vertrag.


    Dann biste auf der sicheren Seite, denn ein ZMV muss genannte Gründe in der Person des VM haben (so sehe ich das). Google half auch mir;).

  • Zitat

    § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
    ......
    (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.


    Demnach gilt die Regelung dann aber doch nicht oder wie kann ich das verstehen?


  • Verstehe (jetzt), was Du meinst.

    Ich ging jedoch (hatte Dein Eingangsposting nur einmal gelesen), davon aus, dass Du von einer Wohnung mit ZMV woanders hinziehen möchtest.
    Inwiefern ZMV in Studentenwohnheimen anwendbar sind, weiss ich nicht, sorry.
    Die dortigen Kündigungsfristen sollen sogar noch kürzer sein, bspw. jetzt zum Ende Februar.
    Sicherlich wird sich im Laufe des Tage noch jemand melden.
    Ich werde das auch mal im VM-Forum posten und mich ggf. wieder melden.

  • was gilt denn nun?

  • Ein Zeitmietvertrag ist es wenn da steht

    Die Mietzeit beträgt vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 und kann danach um jeweils ein Jahr verlängert werden ..
    oder "endet dann ohne erneute Kündigung sofern nicht .. blabla"

    sowas ist nicht mehr zulässig

    steht dagegen dort

    der Mietvertrag beginnt 1.1.2012 und ist unbefristet.
    Die Vertragsparteien verzichten für 1 Jahr auf das Recht zur ordentlichen Kündigung .. dann ist das ganze jetzt mal ohne ins Detail zu gehen korrekt

    bevor wir jetzt ins dunkle schiessen was steht denn da genau?

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (6. Februar 2012 um 19:40)

  • Wie siehst mit der Kaution aus?
    Der Vermieter ist ja daran interessiert seine Wohnungen zu vermieten und entsprechend wird er ja nicht darüber erbaut sein wenn ich schon vor dem 31.08.12 das Mietverhältnis beende?
    Welche Möglichkeiten habe ich falls der Vermieter sich weigert die Kaution auszuzahlen bzw. nicht in vollem Umfang oder sonstige Schikane schiebt?

  • Hallo Hein,

    Zitat:
    "was gilt denn nun?
    Es gilt § 549 Abs. 3 BGB: Danach gelten die Vorschriften der §§ 573, 573a, 573d Abs.1 BGB für Räume in einem Studentenheim / Jugendwohnheim nicht. Das bedeutet insbesondere,dass der Vermieter zur Kündigung kein berechtigtes Interesse benötigt."
    Das betrifft Dich als kündigen-wollender doch garnicht.

    "Die Kündigung bedarf der Schriftform, ist zu begründen und der Mieter soll auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 BGB (Härtklausel) sowie auf Form und Frist des Widerspruchs rechtzeitig hingewiesen werden."
    Also meine Antwort wie vor.

    "Der Abschluss eines Zeitmietvertrages über Räume in Studenten- und Jugendwohnheimen ist nunmehr unzulässig."
    Das ist doch das, was Du wissen wolltest, und somit kannst Du m.E. zum Monatsende mit mindestens 14- oder 15-tägiger Frist kündigen.
    Im VM-Forum bekam ich bis jetzt nur eine Antwort: Sind Zeitmietverträge in Studentenwohnheimen zulässig?

  • dann würde ich mit Bezug auf oben verlinkten Hinweis ordentlich kündigen die gesetzliche Kündigungsfrist gilt natürlich


    Ich meine, bei (möblierten) Montagearbeiterwohnungen, Studentenheimappartements nur >15 Tage zum Monatsletzten...

  • Wie siehst mit der Kaution aus?
    Der Vermieter ist ja daran interessiert seine Wohnungen zu vermieten und entsprechend wird er ja nicht darüber erbaut sein wenn ich schon vor dem 31.08.12 das Mietverhältnis beende?
    Welche Möglichkeiten habe ich falls der Vermieter sich weigert die Kaution auszuzahlen bzw. nicht in vollem Umfang oder sonstige Schikane schiebt?


    Wenn das Mietverhältnis beendet ist, ist die Kaution grundsätzlich auszuzahlen, es sei denn, dass noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen (Beschädigungen, Betriebskosten).

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