hallo
muss ich das so hinnehmen??

mfg
Hein
hallo
muss ich das so hinnehmen??

mfg
Hein
Wie siehst mit der Kaution aus?
Der Vermieter ist ja daran interessiert seine Wohnungen zu vermieten und entsprechend wird er ja nicht darüber erbaut sein wenn ich schon vor dem 31.08.12 das Mietverhältnis beende?
Welche Möglichkeiten habe ich falls der Vermieter sich weigert die Kaution auszuzahlen bzw. nicht in vollem Umfang oder sonstige Schikane schiebt?
ersteres mit entsprechend anderen Daten
was gilt denn nun?
ZitatAlles anzeigenEs gilt § 549 Abs. 3 BGB: Danach gelten die Vorschriften der §§ 573, 573a, 573d Abs.1 BGB für Räume in einem Studentenheim / Jugendwohnheim nicht. Das bedeutet insbesondere, dass der Vermieter zur Kündigung kein berechtigtes Interesse benötigt.
Aber:
Die Kündigung bedarf der Schriftform, ist zu begründen und der Mieter soll auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 BGB (Härtklausel) sowie auf Form und Frist des Widerspruchs rechtzeitig hingewiesen werden.
Ein anerkannter Härtegrund der zum Widerspruch gegen die Kündigung berechtigt, ist die Vorbereitung auf das Examen.
Im übrigen gelten die Kündigungsfristen des § 573c BGB.
Der Abschluss eines Zeitmietvertrages über Räume in Studenten- und Jugendwohnheimen ist nunmehr unzulässig.
Zitat§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
......
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
Demnach gilt die Regelung dann aber doch nicht oder wie kann ich das verstehen?
ZitatAlles anzeigen§ 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
(3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
es ist ein Zeitmietvertrag.
von Kündigungsverzicht steht nichts im Vertrag.
Hallo,
also ich habe im Oktober letzten Jahres ein 1-Zimmer Apartment in einem Mehrparteienhaus(Studentenwohnheim) angemietet.
Der Vertrag läuft noch bis zum 31.08.2012.
Da ich demnächst aber mit ein paar Freunden zusammen in eine WG ziehen will, stellt sich die Frage wie ich aus dem Zeitmietvertrag(gem. §549 Abs. 3 BGB) wieder raus komme.
Leider war mir zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht bewusst um was es sich bei einem Zeitmietvertrag handelt. Wurde bei Vertragsschluss auch nicht darauf hingewiesen.
Ich habe jetzt schon ein wenig im Internet recherchiert und bin auf §575 gestoßen.
Im Mietvertrag ist jedoch kein Grund für den Zeitmietvertrag angegeben. In dem Fall würde es sich ja dann um einen unbefristeten Vertrag handeln oder liege ich da falsch?
Was geschiet mit der Kaution bei vorzeitiger Kündigung?
Vielen Dank im Voraus
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