Eigene Kündigung zurück nehmen !??

  • Hallo
    mein Sohn hat mit seiner Freundin zusammen eine Wohnung gemietet.. Beide sind Harz IV (im Mietvertrag stehen beide)
    Die Miete wurde bisher von der Arge an beide überwiesen.
    Gegenüber der ARGE wurde das als Wohungemeinschaft geführt.
    Nun ging vor ein paar Monaten die Freundschaft zu Ende und seine Freundin ist ausgezogen und hat mit Hilfe ihrer Mutter meinen Sohn gezwungen.(er war zu dieser Zeit krank (Suchtabhängig) in einer Klinik,die Kündigung mit zu unterschreiben, obwohl ich Ihm es abgeraten hatte. Er hat ein paar Tage später seinen Unsinn eingesehen (nach meiner Rücksprache) und hat per Einschreiben, seine Kündigung beim Vermieter zurück genommen. Nun will aber die Vermietergesellschaft die Kündigungsrücknahme nicht anerkennen und besteht auf Beendigung des Mietverhältnises zum Vertragsende. 31.1.2012 Droht nun mit rechtlichen Mittel und mit einer Räumungsklager. Leider hat er auch nicht die 3 Monate Kündigungszeit genutzt um eine voll Kostenübernahme durch die ARGE zu erreichen... Ihm fehlt nun die Hälfte der Miete.
    Nun meine Frage: Eine Kündigungsbestätigung hat nur seine Freundin vom Vermieter erhalten, nur er nicht!
    Ist eine Kündigungsbestätigung zwingend vorgeschrieben???
    Zum Zeitpunkt in dem er die Kündigung unterschrieben hatte, war er Krank und in einer Klinik... (Suchtabhängigkeit)
    Könnte man darüber den Vermieter zwingen seine Kündigung zurück zunehmen...
    Weiterefrage: Wenn ein Mietvertrag von zwei Personen unterschrieben wurde, darf dann nur einer den Mietvertrag kündigen ??
    Ich möchte natürlich erreichen das mein Sohn in der Wohnung verbleiben kann... Er meint die können mich ja nicht auf die Strasse setzten... Was meint Ihr ???

    Einmal editiert, zuletzt von Andeu (4. Februar 2012 um 13:30) aus folgendem Grund: schreibfehler

  • Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nicht wieder zurück genommen werden. Auch muss der Vermieter solch eine Kündigung nicht bestätigen, denn dies ist eine einseitige Willenserklärung, die auch selbst dann wirksam wird, wenn der Vermieter Nein sagt.

    Da die Kündigung von beiden Mietern unterschrieben wurde ist sie auch gültig. Der Vermieter muss und kann nicht prüfen, ob die Unterschrift von einem Kranken oder einem Gesunden stammt.

  • Der Gesetzgeber hat für Suchtkranke keine extra Paragraphen geschaffen. Sie sollten sich von diesen Illusionen lösen.
    Es gilt, was Mainschwimmer bereits schrieb.

  • Ok das ist ja auch meine Ansicht der Dinge....es sein denn mein Sohn könnte nacchweisen, das er nicht voll Geschäftsfähig ist bzw. zu diesem Zeitpunkt seiner Unterschrift nicht Geschäftsfähig war.. Damals war auch schon ein Beteuer im Gespräch !!!
    Nehmen wir mal an, er könnte das über die Klinik oder seinem Artze nachweisen.... Dann ist doch die Kündigung nur von seiner Freundin unterschrieben... und damt nicht vollständig....
    Mein Sohn ist nicht nur Suchtabhängig sonder die Diagnos Syzofornie wurde bereits gestellt... Kann auch sein das er bei der Unterschriftleistung unter Tablette stand und deshalb nicht wusste was er da unterschrieben hatte... Ok erst mal Danke für eure Einschätzung... ES ist nicht einfach Vater von einem suchtabhängig und Kranken Sohn zu sein!

  • Zur Geschäftsfähigkeit fehlt mir das erforderliche Wissen. Und ob das rückwirkend durchgeführt werden kann, wage ich zu bezweifeln.
    Also mietrechtlich sehe ich keine Hoffnung.

  • mmh, klar, eine Kündigung kann man nicht zurücknehmen, aber man kann sie -wie jede Willenserklärung- anfechten (im konkreten Fall genau mit den genannten Argumenten). Dann stellen sich zwei Fragen, die sehr wahrscheinlich nur vor Gericht unter Abwägung aller Einzelheiten zu beantworten sind:

    1. Treffen die zur Anfechtung vorgetragen Merkmale tatsächlich zu?
    2. Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, die Kündigung bzw. deren Auswirkungen, als gegeben hinnehmen zu dürfen?

    Letzteres wäre eventuell anzunehmen, wenn etwa bereits ein Nachmieter gefunden wurde (der ja vermutlich auf einen Einzug bestehen möchte) etc...

  • Zitat

    Ok das ist ja auch meine Ansicht der Dinge....es sein denn mein Sohn könnte nacchweisen, das er nicht voll Geschäftsfähig ist bzw. zu diesem Zeitpunkt seiner Unterschrift nicht Geschäftsfähig war..

    Wie soll dieser Nachweis gelingen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Klinik, in der dein Sohn sich befand, solch einen Persilschein ausstellen wird.

    Aber bevor man sich Gedanken über diese gekündigte Wohnung macht, sollte man besser nach einer Wohnung (ca. 45m²) Ausschau halten, für die die ARGE die vollen Kosten übernimmt.

  • Was soll der Mist? Was bitte soll Syzofornie sein?
    Glaub mir, für solch einen Unfug wird euch kein Arzt ein Attest ausstellen, weil es diese Krankheit meines Wissens nicht gibt. Ich bin zwar kein Arzt, aber aufgrund meines Berufes dennoch mit psychischen Krankheiten vertraut.
    Liebe Grüße

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