Streichen nach Auszug, Abrechnungskosten

  • Vor einer Woche habe ich nach 2 Jahren wohnzeit, die Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten.

    Da mein Vermieter und ich noch nie das beste Verhältnis hatten,sind jetzt durch die Kündigung noch einige Streitpunkte mehr dazu gekommen.

    1. Mein Vermieter hat Eigenbedarf an meiner Wohnung angemeldet, er will eine Schleppgaube ins Hausdach integrieren und die Zimmer umgestalten, es werden alle Decken runtergerissen, trotzdem verlangt er von mir, dass ich die Wände streichen sollte?? bin ich denn dazu verpflichtet?

    2. In meiner Nebenkostenabrechnung werden 50 Euro Abrechnungskosten aufgeführt, ich habe dazu mal gelesen dass er dies in Ausnahmefällen machen darf, Ausnahmefälle wären zum Beispiel seperate Heizungszähler, was in unserem Haus auch der Fall ist, aber soweit ich das verstanden habe, müsste dazu eine Firma zum ablesen kommen , bzw. müssten tatsächle kosten entstehen, damit er dies umlagern dürfte. Er lest den Zähler aber selber ab? muss ich diese Kosten dann bezahlen??

    3. Wir sind 3 Parteien in dem Haus,( Mein Vermieter, Mein Nachbar und Ich) , mein Nachbar und Ich teilen uns Müll-, Papier- und Biotonne, trotz mehrmaligen hinweisen unterlässt es mein Vermieter nicht unsere Mülltonnen mit zu benutzen? Darf er dass???

    4. Mülltonnenabrechnung nach m2? Mein Nachbar (einpersonenhaushalt) ich (einpersonenhaushalt) , trotzdem wird nicht durch 2 geteilt sondern ich bezahle 70 prozent (da 70 m2)mein Nachbar 30 prozent (da 30 m2) , muss dies nicht nach personen abgerechnet werden?

  • Zu 1. Wenn der VM die Wohnung/das Haus verändern will ist das kein Grund für eine Kündigung wegen Eigenbedarf.

    Zu 2. Wenn er die Geräte selbst abliest kann er das nicht berechnen. Das ist Verwaltungsarbeit, die er nicht umlegen darf. Für die Ausfertigung der Betriebskostenabrechnung darf er auch nicht kassieren.

    Zu 3. Sein Müll hat in euren Tonnen nichts zu suchen. Schmeiß das Zeug wieder raus.

    Zu 4. Abrechnung nach Wohnfläche ist ausdrücklich per Gesetz erlaubt, sogar vorgeschrieben.

  • erst mal vielen dank für die Antworten.

    Er wird nach dem Umbau wegen Familiengründung selbst in diese Wohnung einziehen und aus den drei Wohnung zwei machen, und dann die zweite Wohnung später wieder vermieten. wobei es mir weniger um die Kündigung geht, als darum ob ich noch streichen muss, wenn eh umgerissen wird.

  • Hallo blacksun,
    vorab: meinem Vorposter schliesse ich mich an (mit den besten Wünschen:).

    "1. Mein Vermieter hat Eigenbedarf an meiner Wohnung angemeldet, er will eine Schleppgaube ins Hausdach integrieren und die Zimmer umgestalten, es werden alle Decken runtergerissen,"
    Sind alles keine rechtssicheren Begründungen.

    "trotzdem verlangt er von mir, dass ich die Wände streichen sollte?? bin ich denn dazu verpflichtet?"
    Vorerst jedenfalls nicht, denn das Mietverhältnis ist z.Zt. nicht wirksam gekündigt.

    "2. In meiner Nebenkostenabrechnung werden 50 Euro Abrechnungskosten aufgeführt, ..."
    Wie schon gesagt, nicht berechtigt.

    "unterlässt es mein Vermieter nicht unsere Mülltonnen mit zu benutzen? Darf er dass???"
    Wie schon gesagt: Njet.

    "4. Mülltonnenabrechnung nach m2?"
    Wohnflächenanteilmässig ist i.O.

    "Er wird nach dem Umbau wegen Familiengründung selbst in diese Wohnung einziehen und aus den drei Wohnung zwei machen, und dann die zweite Wohnung später wieder vermieten."
    Hier sollteste Dich mal beim Mieterverein, notfalls beim Anwalt (als "Erstberatung") erkundigen, ob durch diese (Dir bereits schriftlich mitgeteilten?) Pläne die Voraussetzungen für einen Eigenbedarfskündigung erfüllt sind.

    "wobei es mir weniger um die Kündigung geht, als darum ob ich noch streichen muss, wenn eh umgerissen wird."
    Spielt keine Rolle. Wichtig ist lediglich, was im Mietvertrag und/oder Übergabeprotokoll seinerzeit vereinbart wurde.

  • in meinem Mietvertrag ist dass mit den Schönheitsreparaturen schon aufgeführt, aber ist es nicht so dass diese bestimmten klausel nicht mehr gültig sind?

    Auszug aus dem Vertrag.

    1.Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen,zu denen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Aussentüren von innen.
    Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, fachgerecht auszuführen und richten sich im konkreten Fall nach Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später.
    In der Regel durchzuführen.
    in Küchen,Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    in Wohn- Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
    in alen sonstigen Räumen alle 7 Jahren

    Falss der Mieter die oben festgelegten Fristen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen eingehalten hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.

    sind diese klausel so rechtlich??

  • Diese Klausel ist meiner Meinung nach ein Witz. Zum einen heißt es, dass nur bei Bedarf renoviert werden muss, andererseits wieder eine ungültige Abgeltungsklausel, die sich nach starren Fristen richtet.

    Ich würde die Wohnung besenrein verlassen und den weiteren Dingen gelassen entgegen sehen. Wenn der Vermieter die Kaution einbehält, hätte er eine Klage meinerseits am Hals.

  • sind diese klausel so rechtlich??


    Darüber wird tagtäglich in den Amtsgerichten trefflich gestritten.
    Fest steht, dass der VM eine Verbesserung der Mietsache nicht verlangen kann. Und, wie die Mietsache bei der Übernahme war, müsste man ja im Protokoll nachlesen können.

  • nein gibt es nicht.

    habe ein bisschen im internet gestöbert und bin daraufhin auf folgendes gestossen "treuwidrige Kündigung wegen vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs"

    meine vermieter waren bereits vor 2 jahren ein paar und wohnten zusammen als ich eingezogen bin.

    meine kündigung lautet wie folgt

    Da wir im Oktober geheiratet haben und mit unserer Familienplanung mehr Platz benötigen, bauen wir unser Haus um.
    Umbaumaßnahme im Süden des Hauses des 1. Stockwerks.
    Es wird eine große Schleppgaude ins Hausdach integriert und die Zimmer umgestaltet.
    Nach dem Umbau bestehen nur noch zwei Wohnungen.
    Eine davon beziehen wir nach dem Umbau selbst.
    Eine weitere mit über 95 m2 wird danach wieder vermietet.
    widerspruchsrecht innerhalt 14 tagen schriftlich


    zum einen hab ich noch nie von einem 14 tägigem widerspruchsrecht gehört, zum anderen ist es möglich dass die kündigung nicht rechtens ist?

  • zum einen hab ich noch nie von einem 14 tägigem widerspruchsrecht gehört,
    zum anderen ist es möglich dass die kündigung nicht rechtens ist?


    Ich auch nicht.
    Ist möglich, jedoch solltest Du Dich diesbzgl. von einem Fachanwalt beraten lassen, ebenso, was den widersinnigen Renovierungswunsch betrifft.
    Was ist denn mit der neuen 95m² Wohnung? Wäre die etwas für Euch?

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