Kündigungsausschlussklausel außerordentlich Kündigen?

  • Hallo zusammen,

    habe ein Problem wegen meinem Mietvertrag.
    In der Wohnung treten seit einiger Zeit kleinere Mängel (alte Fenster und Türen schließen nicht und müssten ausgetauscht werden) auf. Diese Mängel habe ich dem VM schon mitgeteilt (Einschreiben Rückschein). Habe die Miete auch schon seit zwei Monaten gekürzt, weil er nichts tut. Jetzt kommen immer weitere Mängel dazu (keine Isolierung der (uralten) Heizung, daher Wohnräume viel zu heiß, Heizung läuft unzuverlässig....) und der VM reagiert trotz Kürzungen nicht.

    Mein Problem: er wird die Mängel nicht beheben, zumindest ist davon auszugehen.
    Ich habe einen MV mit dem Passus, dass ich die Whg. für eine Dauer von 4 Jahren ab dem Beginn des Mietverhältnisses miete.

    Wie sieht es mit einem Sonderkündigungsrecht (außerordentliche Kündigung?) aus, wenn der VM die Mängel nicht behebt?

    Ich muss doch nicht in einer Wohnung bleiben, in der Mängel aus Bequemlichkeit nicht behoben werden? Die Kürzung löst das Problem als solches ja nicht, es ist nur ein Druckmittel (was in meinem Fall nicht zu wirken scheint). Andere Möglichkeiten sehe ich nicht, die Reparaturen ja auch zahlreich sind. Will ja nur noch raus hier...

    Was muss ich im Verfahren beachten?
    Muss ich die Kündigung androhen? Oder kann ich jetzt schon rechtswirksam kündigen?
    Die Kürzungen und der Schriftverkehr sind belegbar.
    Wie lang wäre die Kündigungsfrist? Habe gehört, dass es im außerordentlichen Fall nur zwei Monate sind...


    Danke für eure Hilfe im Voraus!!!!

  • Möglich wäre gemäß § 543 BGB eine
    Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, denn

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

    (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

    Es wäre nun zu prüfen, ob bei Ihnen tatsächlich der vertragsgemäße Gebrauch Ihrer Wohnung nicht gegeben ist. Ebenso sollte geprüft werden, ob Ihre Mängelanzeige beim Vermieter mit einer Frist zur Abhilfe versehen und diese bereits verstrichen ist.

    Hier empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen und über diesen den Sachverhalt klären zu lassen.

  • kann ich jetzt schon rechtswirksam kündigen?
    Wie lang wäre die Kündigungsfrist?


    Ja, s.u.
    Wenn Du jetzt zum nächstmöglichen Termin kündigst, wäre das der 29.02.2012.

  • Hallo Katrin142,
    die Art des Mietvertrag kann mit entscheidend sein ob eine Kuendigungsfrist von 3 Monate moeglich ist. Daher liste ich kurz auf zwischen zwei Arten von Mietvertraegen.

    1. Unbefristeter Mietvertrag mit Kuendigungsausschluss
    >> hier ist im Normalfall eine Kuendigung erst zum Ende des Kundigungsausschluss moeglich.
    2. Mietvertrag mit genauer Zeitangabe wann dieser anfaengt und aufhoert, ein sog. qualifizierter Zeitmietvertrag. Damit dieser Gueltigkeit hat, sind viele Punkte zu beruecksichtigen.
    >>> Zum Bsp. die Begruendung warum der Mietvertrag dann beendet wird.
    Wenn dieser Punkt nicht ordentlich aufgefuehrt wurden, dann ist der Mietvertrag ein unbefristeter Mietvertrag
    >>> dann gilt die 3 Monats Kuedigungsfrist.

    Ich bin nicht auf Ihren Fragen eingegangen, da es nicht so einfach ist zwischen Mietmaengel und ausserordentliche Kuendigung Tipps zu geben.
    Daher mein Tipp: Einen fachkundigen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzbund aufsuchen.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    Einmal editiert, zuletzt von Bokiwi (17. November 2011 um 19:36)

  • Wenn der Vermieter die Mängel trotz Meldung unter Fristsetzung zur Behebnung nicht instand setzt, hast du auch noch die Möglichkeit der Ersatzvornahme.
    Damit hast du die Möglichkeit, ebenfalls wieder nach Ankündigung unter Fristsetzung dem Vermieter mitzuteilen, dass du nach Verstreichen der Frist die Mängel selbst (auf Kosten des Vermieters) beheben zu lassen.
    Er muss dir dann,gegen Vorlage/Übersendung von Belegen, die Kosten erstatten. Tut er das nicht, kannst du die Kosten mit der übernächsten Miete verrechnen (am besten dies direkt ankündigen, wenn du ihm den Brief mit den Kosten schickst).

    Und immer dran denken, dass du den Schriftverkehr auch nachweisen kannst.

  • Zitat

    Wie lang wäre die Kündigungsfrist? Habe gehört, dass es im außerordentlichen Fall nur zwei Monate sind...

    In deinem Fall wirst du die 4 Jahre durchhalten müssen, wenn der Kündigungsausschluss für diesen Zeitraum rechtssicher vereinbart wurde. Das kann man aber erst sagen, wenn du die Klausel Wort für Wort hier einstellst.

  • Erst einmal Danke für die Antworten.

    A) Hier die Klausel zur Mietzeit:

    Vertrag auf unbestimmte Zeit


    Das MV beginnt am XX.XX.2010.
    Die Mietparteien verzichten wechselseitig bis zum ... (4 Jahre ab Vertragsbeginn) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Ein Kündigungsschreiben kann erst nach Ablauf dieser Frist dem Vertragspartner zugehen. Fristgerechte Kündigungen wegen Vertragsverletzungen und außerordentlichen Kündigungen bleiben hiervon unberührt.

    Also, ich nehme an, hier kann ich nur bei außerordentlichem Grund raus aus dem Vertrag.

    B) Wegen der vorgeschlagenen Ersatzvornahme:
    Ich glaub, dass wird dann hier echt ein Fass ohne Boden. Es kommen immer mehr Sachen dazu. Es kann ja auch nicht sein, dass ich die ganzen Instandhaltungsangelegenheiten managen muss, wenn das eigentlich Sache des VM wäre. Sehr bequem macht er sich das....

    Der Vermieter hat ja auch die Kürzung akzeptiert. Er reagiert nicht, dass heißt für mich, dass er nichts tun will. Ich könnte ja auch noch mal schreiben und die Frist setzen, die Reparaturen nun endlich mal bis zum Monatsende zu erledigen, sonst kündige ich außerordentlich (Androhung).
    Ich bin ja bereit, die volle Miete zu zahlen, gegen volle Leistung. Ich meine, wenig zahle ich nicht und dafür kann ich auch eine tadellose Mietsache erwarten, finde ich. Sonst hätte ich direkt im Pappkarton unter der Brücke wohnen können. Da kann ich dann nix erwarten.
    Ihr merkt, das regt echt auf...

    C) Einigung:
    Ich könnte ja mal nachfragen, ob er einer Aufhebung der Klausel zustimmen würde. Ich meine, es ist ja beiden nicht geholfen, wenn das Theater hier so weitergeht... aber wahrscheinlich findet er nicht so schnell einen Nachmieter.

    D) selbst einen Nachmieter suchen:
    Kann der Vermieter dagegen etwas machen, wenn ich selbst jemanden finde, der das MV weiterführt? Ich meine, wenn er den Vorschlag ablehnt, Personen zu suchen. Oder wenn er potenzielle Nachfolger ablehnt?

    Danke euch schon mal für die Tipps bzw. Antworten...
    Es wäre toll, wenn ihr noch mal helfen könntet, denn mit den Paragraphen komme ich nicht zurecht. die Auslegung ist ja immer das Interessante und hier im Forum sind ja ein paar fitte Leute am Start.

  • Wenn der Vermieter sich strikt weigert, offensichtliche Mängel zu beheben, könnten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Rate aber dann zum Anwalt.

  • Ja, s.u.
    Wenn Du jetzt zum nächstmöglichen Termin kündigst, wäre das der 29.02.2012.


    Uups, dass Du einen Zeitmietvertrag hast, hatte ich übersehen.
    Bei Überhandnahme von Mängeln würde ich, falls der Vermieter weiterhin unzgänglich bleibt, auch dazu raten, einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

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