Für die einen ist ein Hund erlaubt, für uns aber nicht! Ist das wirklich Rechtens??

  • Hallo,

    Ich weiß nicht genau, ob ich hier richtig bin, aber ich habe da etwas auf dem Herzen, was mich wirklich beschäftigt.

    Vor genau einem Jahr wollten ich und mein Partner uns einen Havanesen (Kleinhund) anschaffen, alles war soweit geregelt und es wurde nur noch auf den Abholtermin gewartet. Ich fande es nett, nochmal den Mieter zu fragen, ob es okay ist, wenn wir uns einen Hund anschaffen.

    Vorab: Bei Einzug 2009 wurde meinem Partner sogar ein Hausschwein genehmigt(!!)-(zum Schwein kam es aber nie!:D) und kurz bevor wir uns für einen Hund entschieden haben, hatten die Nachbarn in der Obergeschosswohnung einen Golden-Retriever-Welpen angeschafft, jedoch wieder abgegeben. (Deswegen sind wir nicht mehr von einem Nein ausgegangen)

    Bei meiner Anfrage erhielt ich ein Nein, aufgrundessen, dass die Mieter von "oben" ihren wieder abgegeben haben, weil sie nicht damit klar kamen, und sich nun die Vermieter für ein Hundeverbot entschlossen haben.:mad:
    (Man muss dazu sagen, dass wir zwei Geschwister als Vermieterinnen in dem Haus haben. Die eine vermietet unsere, die andere die oben.)

    Nun gut, wir fanden das alles ziemlich unfair uns gegenüber, nur weil die es von oben "nicht auf die Reihe" bekommen haben, uns jetzt einen kleinen! Hund zu verbieten.:(

    Nach gut genau einem Jahr, also jetzt, ziehen die oben aus, und es wurden rasch Nachmieter gefunden - mit HUND!! ( ich glaube klein, aber kein" Kleintier-hund"):eek:
    Uns wurde daraufhin von unserer Vermieterin gesagt, dass ihre Schwester sich nicht an die Regel hielt und es genehmigt hat, und der Hund, sowieso schon soo alt wäre, dass der eh nicht mehr lange machen würde"

    Erst das mit letzten Jahr, und nun werden wieder meine ganzen Gefühle aufgewirbelt. Ich hatte mich damals sooo sehr efreut und immernoch nagt es an mir, da ich diese Wohnung wirklich liebe und alles optimal auch für den Hund wäre.:mad:

    Deshalb sind meine Fragen:
    Darf es sein, dass nur für uns das Verbot gilt und die neuen einen halten dürfen?, Nur weil die Vermieter unterschiedlicher Meinung sind?:(
    - es ist immerhin alles in einem Haus!!
    Und das es für diesen Hund eine Sonderregel gibt, weil er "soo alt" ist?:confused:

    Ich finde das alles sehr unfair, und hätte gerne für mich, wenn ich mir trotzdem einen Hund anschaffen würde, ein ruhiges Gewissen, dass ich im Recht wäre.:cool:

    Habe gelesen, dass Yorkshire-terrier als Kleintier zählt und immer erlaubt ist. Gilt das vielleicht bei einem Havanesen auch?

    Vielleicht kann mir ja irgendwer eine Antwort geben, einfach nur, dass ich damit vielleicht mal seelisch abschließen kann.:o

    Vielen, vielen Dank im Vorraus..:)

  • Zu ergänzen wäre: Die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung bedarf der Genehmigung des Vermieters. Mietverträge anderer Mieter und deren Inhalt sind für Sie tabu.

  • "Nur weil die Vermieter unterschiedlicher Meinung sind?"

    Selbst wenn beide Wohnungen von der gleichen Schwester vermietet würden, kann sie es einer Partei erlauben und einer verbieten.

  • "Nur weil die Vermieter unterschiedlicher Meinung sind?"
    Selbst wenn beide Wohnungen von der gleichen Schwester vermietet würden, kann sie es einer Partei erlauben und einer verbieten.


    Auch Berny haut noch mal in die gleiche Kerbe: Die Politesse darf von zehn falsch geparkten Autos die aufschreiben, die sie möchte oder auch nicht...

  • Haben Sie einen schriftlichen Mietvertrag und was ist darin zur Haustierhaltung geregelt?

    Denn das Problem der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist somit zwischen Vermieter u. Mieter bei einer Streitigkeit über Tierhaltung der Mietvertrag maßgebend und dieser ist dann gem. § 157 BGB entsprechend von den Gerichten zu interpretieren.

    Werden in neuen Mietverträgen Klauseln bezüglich der Tierhaltung aufgenommen, so richtet sich die Rechtmäßigkeit der Tierhaltung nach diesen Klauseln. Ungewöhnliche, vor allem giftige oder sonstige gefährliche Tiere dürfen nicht in der Wohnung gehalten werden. Die vertragliche Klausel „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden u. Katzen mit Ausnahme von Ziervöglen und –fischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“ ist laut BGH (NJW-RR 2008, 218) unwirksam, da es auch andere nicht störende Kleintiere gibt, wie z.B. Zwergkaninchen o. Schildkröten. Auch solche Tiere darf der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung halten.

    Ein Kampfhund (Bullterrier) dagegen stellt allerdings keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar u. darf deshalb gemäß § 535 BGB vom Vermieter untersagt werden.

    In den einschlägigen Mietgesetzen ist nichts über das Problem der Haustierhaltung in Mietwohnungen ausgesagt. Es ist also Sache der Parteien, diese Frage mietvertraglich zu regeln.

    Häufig verbieten Vermieter die Haltung von Haustieren in Wohnräumen. Ein solches, vom Vermieter ausgesprochenes Verbot verstößt nicht gegen die guten Sitten, auch nicht gegen die Grundsätze von treu und Glauben. Misslich ist allerdings die Situation, wenn sich die Parteien zu Mietbeginn keine Gedanken über die Haustierhaltung gemacht haben. Dies ist oft der Fall, wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt (mdl. Mietvertrag). Nach der Rechtsprechung darf sich dann der Mieter ein Haustier halten, soweit im Einzelfall keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch das Haustier entstehen. Dies ist im Wesentlichen nur für Hunde u. Katzen von Bedeutung. Im Allgemeinen werden von den Vorschriften des Mietvertrages über Haustierhaltung Kleintiere nicht erfasst. Kleintiere sind etwa Stubenvögel, Aquarienfische, Goldhamster, Schildkröten etc..

  • Hallo ®ené,

    wenn formularmässig im MV steht, dass Haltung von Tieren grösser als Hauskatzen, zzgl. Kampfhunde, verboten ist, wäre das dann rechtlich i.O.?

  • Hallo ®ené,

    wenn formularmässig im MV steht, dass Haltung von Tieren grösser als Hauskatzen, zzgl. Kampfhunde, verboten ist, wäre das dann rechtlich i.O.?

    Grundsätzlich wird die Haustierhaltung zwischen den Parteien im Mietvertrag geregelt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann greift folgender Grundsatz:

    Ungewöhnliche, vor allem giftige oder sonstige gefährliche Tiere dürfen nicht in der Wohnung gehalten werden. Ein Kampfhund (Bullterrier) dagegen stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar u. darf deshalb gemäß § 535 BGB vom Vermieter untersagt werden.

    Sind die von Ihnen erwähnten Haustiere, welche größer als Hauskatzen sind, keine gefährlichen Tiere, dann wäre eine diesbezügliche Verbotsregelung im Mietvertrag unwirksam.

  • Hallo Berny

    Ich glaube, dass wir hier im Forum einen großen Moment erleben. Wir sind Zeuge einer völligen Neuinterpretation des BGB betreffend des § 535.

    Ich bin gespannt, welche Neuerungen von diesem User sonst noch kommen.

  • Hallo Berny,

    ja da bin ich mir sicher! Solche Fälle, in dem es sich einst um einen Bullterrier u. ein anderes Mal um einen American Pitbull Terrier drehte, hatten wir bereits zweimal in unserer Hausverwaltung und haben den jeweiligen Mietern das Halten/Anschaffung eines solchen Kampfhundes untersagt. Die betroffenen Mieter wollten unsere Entscheidung als Hausverwaltung nicht akzeptieren und die Angelegenheiten wurden jeweils anwaltlich zu unseren „Gunsten“ geklärt.

    Grundlage dafür ist u.a. eine Rassenliste. Viele deutsche Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Für solche „Listenhunde“ gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft zwei unterschiedlichen Kategorien gelten.

    Wie bereits erwähnt ist das Halten eines Kampfhundes in einer Mietwohnung nicht zulässig, bzw. darf vom Vermieter untersagt werden, da das Halten eines solchen Tieres keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 BGB darstellt.

    Kurz zur Begründung:
    Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ist bei der Haltung eines Bullterriers eine Gefährdung der Mitbewohner nicht verlässlich auszuschließen (vgl. LG Gießen, NJW-RR 1995, 12). Ähnlich hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 1993, 981) entschieden, dass auch das Halten eines Kampfhundes in einer Eigentumswohnung durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden kann.

  • Hallo Berny

    Ich glaube, dass wir hier im Forum einen großen Moment erleben. Wir sind Zeuge einer völligen Neuinterpretation des BGB betreffend des § 535.

    Ich bin gespannt, welche Neuerungen von diesem User sonst noch kommen.

    Lieber Mainschwimmer,

    welche Art von Problemen Sie haben, ob Sie sich mit chronischer Unzufriedenheit oder mit beschränktem Blickwinkel zu arrangieren versuchen, tangiert mich eher peripher. Denn besonders dort, wo Menschen mit einem akademischen Hintergrund (???) institutionell abgesichert ihre Buchstaben zu Papier bringen dürfen, sind Texte oft eine Qual - sie bocken und sperren sich gegen die Lektüre und gegen jedes Verständnis sowie gegen die Mannigfaltigkeit von Entscheidungsmöglichkeiten aufgrund individueller Einzelfallbetrachtungen.

    Versuchen Sie doch einfach mal öfters „pro Mieter“ zu denken und zu handeln!

  • Was war da wohl eigentlich für eine Frage gestellt:
    Darf es sein, dass nur für uns das Verbot gilt und die neuen einen halten dürfen?, Nur weil die Vermieter unterschiedlicher Meinung sind?"

    Ja, es darf sein ! Nicht mehr, nicht weniger.
    Dieses endlose Palaver über Hundegrösse und mangelnde Intelligenz von Forumsmitglieder führt den Fragesteller sicher nicht weiter.
    Man sollte schon beim eigentlichen Thema bleiben.

  • Was war da wohl eigentlich für eine Frage gestellt:
    Darf es sein, dass nur für uns das Verbot gilt und die neuen einen halten dürfen?, Nur weil die Vermieter unterschiedlicher Meinung sind?"

    Ja, es darf sein ! Nicht mehr, nicht weniger.
    Dieses endlose Palaver über Hundegrösse und mangelnde Intelligenz von Forumsmitglieder führt den Fragesteller sicher nicht weiter.
    Man sollte schon beim eigentlichen Thema bleiben.

    und genau das stimmz so einfach nicht...

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