Mietvertrag fristlos gekündigt

  • Hallo zusammen, ich habe folgende Frage:

    Vermieter A vermietet an Mieter B eine Wohnung - Mietbeginn 01.07. Der Mieter B zahlt an den Vermieter A die erste volle Miete und die Kaution in voller Höhe.

    Bei Übergabe der Wohnung stellt Mieter B mängel an der Wohnung fest, diese sollten lt. Vermieter A innerhalb von einer Woche erledgt werden. Zeute Z war zu diesem Zeitpunkt mit anwesend und kann bezeugen, das die Klingelanlage nicht funktioniert hat und das die Wohnung von Vermieter A gereinigt werden sollte.

    Nach Übergabe der Wohnung erfolgt keine Reingung durch Vermieter A und auch keine Reperatur der Klingelanlage. Zudem werden am Haus gerüste für Malerarbeiten angebracht von welchen Mieter B vor Einzug nur bedingt informiert wurde.

    Nach der Übernahme wird auch durch ein Vermessungsbüro festgestellt, dass die Wohnung nicht wie vereinbart 100 qm groß ist sondern nur 67 qm. Dieses wurde von Mieter B direkt dem Vermieter angezeigt.

    Zudem hat der Hausmeister, welcher extra vom Mieter B einen Schlüssel für Handwerker und die Spedition erhalten hat, die Möbelpacker nicht in die Wohnung gelassen und das Marken Sofa (4.000 Eur) in seinem Keller bringen lassen.

    Mieter B beschwert sich über die o. g. Punkte und kürzt die Miete um 33 %. Da der Vermieter A diese Punkte nicht akzeptiert und bestreitet und sich auch nicht dafür zuständig sieht, dass dr Mieter B seine Möbel zurückbekommt - kürzt Mieter B die Miete komplett.

    Vermieter A kündigt angeblich per Einschreiben im Oktober. Dieses Scheiben wurde von Mieter B oder einer von Ihm bevollmächtigten Person nicht angenommen.

    Nach Rücksprache mit dem Anwalt der Vermieters A, wäre es auch in seinem sinn de Fragen kurzfristig zu klären. Da Mieter B nicht ständig in der Wohnung ist, hat er durch zufall, am 20. Oktober mitbekommen, dass in dieser Wohnung seit 01. Oktober bereits eine andere Person lebt.

    Welche Rechte hat Mieter B gegen den Vermieter A, der die Möbel und auch alle anderen persönlichen Dinge welch sich in der Wohnung befanden hat.

    Es wurde keine Räumungsklage oder ähnliches erwirkt.

    Mieter B hat in der Wohnung arbeiten durch Handwerker im Wert von 2200 Eur durchführen lassen.

    Wer kann mir einen Tipp geben ?

    VG

  • silberstern:

    "Vermieter A vermietet an Mieter B eine Wohnung - Mietbeginn 01.07."
    Die Buchstaben kannste weglassen. Ich mache das mal, da sie (mich) stören.

    "Bei Übergabe der Wohnung stellt Mieter mängel an der Wohnung fest, diese sollten lt. Vermieter innerhalb von einer Woche erledgt werden. Zeute war zu diesem Zeitpunkt mit anwesend und kann bezeugen, das die Klingelanlage nicht funktioniert hat und das die Wohnung von Vermieter gereinigt werden sollte."
    Steht das auch alles im Übergabeprotokoll?

    "Nach Übergabe der Wohnung erfolgt keine Reingung durch Vermieter und auch keine Reperatur der Klingelanlage."
    Hat der Mieter dies dem VM ggü. schriftlich nachweislich gerügt und ihn zur Behebung aufgefordert?

    "Nach der Übernahme wird auch durch ein Vermessungsbüro festgestellt, dass die Wohnung nicht wie vereinbart 100 qm groß ist sondern nur 67 qm. Dieses wurde von Mieter direkt dem Vermieter angezeigt."
    Nachweislich schriftlich und mit welcher Aufforderung?
    Und das fiel bei der Wohnungsbesichtigung nicht auf???

    "Zudem hat der Hausmeister, welcher extra vom Mieter B einen Schlüssel für Handwerker und die Spedition erhalten hat, die Möbelpacker nicht in die Wohnung gelassen und das Marken Sofa (4.000 Eur) in seinem Keller bringen lassen."
    Wie rechtfertigte der HM sein Verhalten?

    "Mieter beschwert sich über die o. g. Punkte"
    Schriftlich nachweislich?

    "und kürzt die Miete um 33 %. Da der Vermieter diese Punkte nicht akzeptiert und bestreitet und sich auch nicht dafür zuständig sieht, dass dr Mieter seine Möbel zurückbekommt - kürzt Mieter die Miete komplett."
    Nun sind wir an dem Punkt angekommen, worauf die Rechtsanwälte warten und sich die Hände reiben...

  • Da werden Sie noch einige Federn lassen müssen. Miete um 100% kürzen, geht nur, wenn das Objekt nicht bewohnbar ist. Den Zoff, welchen Sie mit dem Hausmeister hatten ist eine reine Privatsache zwischen ihm und Ihnen und berechtigt Sie nicht die Miete komplett zu kürzen.
    Legen Sie schon mal etwas Geld beiseite.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (21. Oktober 2011 um 07:02)

  • Zitat: "Da Mieter B nicht ständig in der Wohnung ist, hat er durch zufall, am 20. Oktober mitbekommen, dass in dieser Wohnung seit 01. Oktober bereits eine andere Person lebt."
    Na wenn das keine Mietkürzung um 100% rechtferigt weiß ich aber auch nicht weiter.
    Abgesehen davon frage ich mich - sowie auch Berny - wurde irgendwas davon schriftlich fixiert?

  • Hallo silberstern,
    Tipp von meiner Seite ist folgender.
    Wenn Zusagen gemacht worden sind, sollten diese Nachweisbar sein und bei noch nicht Erfuellung dieser Zusagen erfolgt in der Regel ersteinmal ein schriftliche nachweisbare Erinnerung an der betroffenden Person.

    Wenn Maengel bestehen so sind diese am besten schriftlich nachweisbar festzuhalten und anzuzeigen, das diese Maengel bestehen. Damit die andere "Seite" die Moeglichkeit hat diese zu beseitigen.

    Ein so grosser Wohnunggroessenunterschied nicht bemerkt zu haben ist schon sehr fragwuerdigt.

    Ob eine bedingte Information ( Malerarbeiten ) hier von Bedeutung sein wird ist auch fragwuerdigt. Da die Arbeiten ja in der Regel nach einer gewissen Zeit abgeschlossen werden bzw. das Geruest entfernt wird.

    Eine Vereinbarung mit einen Hausmeister ist nicht unbedingt eine Vereinbarung mit den Vermieter.

    Und zum Abschluss ist die Kuerzung der Miete der entscheidenen Punkt. Denn Mietkuerzungen von Seiten des Mieters sind keine Selbstlaeufer. Das wird sich in der Regel kein Vermieter so einfach gefallen lassen. Und dann kommen event. die oben erwaehnten "Ablaeufe". Ob Ihre Vorgehensweise in Ordnung war ist nicht unbedinngt eindeutig zu erkennen.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Vermieter A vermietet an Mieter B eine Wohnung - Mietbeginn 01.07. Der Mieter B zahlt an den Vermieter A die erste volle Miete und die Kaution in voller Höhe.
    -> So weit so gut

    Bei Übergabe der Wohnung stellt Mieter B mängel an der Wohnung fest, diese sollten lt. Vermieter A innerhalb von einer Woche erledgt werden. Zeute Z war zu diesem Zeitpunkt mit anwesend und kann bezeugen, das die Klingelanlage nicht funktioniert hat und das die Wohnung von Vermieter A gereinigt werden sollte.
    -> Schriftlich wäre besser, aber ein Zeuge ist ja wenigstens etwas. Aber ich denke der Zug mit der Reinigung ist abgefahren. Anspruch auf Reparatur der Klingel besteht aber in jedem Fall. Dafür muss der Mangel dem Vermieter schriftlich mit Zugangsnachweis gemeldet werden.

    Nach Übergabe der Wohnung erfolgt keine Reingung durch Vermieter A und auch keine Reperatur der Klingelanlage. Zudem werden am Haus gerüste für Malerarbeiten angebracht von welchen Mieter B vor Einzug nur bedingt informiert wurde.
    -> Was heißt denn bedingt? Und beeinträchtigt das Gerüst die Wohnqualität? Wie lange werden die Arbeiten andauern? In jedem Fall gehört das aber auch mit in die Mängelanzeige.

    Nach der Übernahme wird auch durch ein Vermessungsbüro festgestellt, dass die Wohnung nicht wie vereinbart 100 qm groß ist sondern nur 67 qm. Dieses wurde von Mieter B direkt dem Vermieter angezeigt.
    -> Wie wurde die Wohnungsgröße vereinbart? Steht das im Mietvertrag? Falls ja Kopie des Vermessungsgutachten an den Vermieter senden und Miete um den entsprechenden Prozentsatz mindern.

    Zudem hat der Hausmeister, welcher extra vom Mieter B einen Schlüssel für Handwerker und die Spedition erhalten hat, die Möbelpacker nicht in die Wohnung gelassen und das Marken Sofa (4.000 Eur) in seinem Keller bringen lassen.
    -> Das hat wohl mit Mietrecht nichts zu tun, wenn sich jemand nicht an das hält, um was man ihn bittet.

    Mieter B beschwert sich über die o. g. Punkte und kürzt die Miete um 33 %.
    -> Das ist wohl der Betrag der aufgrund der fehleneden qm gemindert wurde. Erscheint schlüssig.

    Da der Vermieter A diese Punkte nicht akzeptiert und bestreitet und sich auch nicht dafür zuständig sieht, dass dr Mieter B seine Möbel zurückbekommt - kürzt Mieter B die Miete komplett.
    -> Das widerum scheint nicht berechtigt. Natürlich hat der Mieter ein Recht auf Herausgabe seiner Gegenstände. Und falls noch weitere Mängel vorliegen wäre auch zu prüfen ob noch ein weiterer (kleiner) Satz gemindert werde könnte. Aber 100% bedeutet unbewohnbar. Und eine defekte KLingelanlage und ein Gerüst an der Hauswand machen eine Wohnung noch lange nicht unbewohnbar.

    Vermieter A kündigt angeblich per Einschreiben im Oktober. Dieses Scheiben wurde von Mieter B oder einer von Ihm bevollmächtigten Person nicht angenommen.
    -> Wenn die Annahme verweigert wurde und der Brief zurück an den Vermieter ging, gilt er auch als nicht zugestellt. Darum wäre wohl ein Einwurfeinschreiben für den Vermieter besser gewesen, denn das kann man nicht verweigern.
    EDIT Abgesehen davon: Mit welcher Begründung und Frist sollte denn gekündigt werden? Mietrückstände aufgrund von zu viel Minderung sind KEIN Kündigsgrund. Bei Uneinigkeit über die Höhe muss ein Richter entscheiden. Und stellt sich heraus, es wurde zuviel gemindert, so ist dieser Anteil nachzuzahlen.

    Nach Rücksprache mit dem Anwalt der Vermieters A, wäre es auch in seinem sinn de Fragen kurzfristig zu klären. Da Mieter B nicht ständig in der Wohnung ist, hat er durch zufall, am 20. Oktober mitbekommen, dass in dieser Wohnung seit 01. Oktober bereits eine andere Person lebt.
    -> Wie jetzt? Ich würde schleunigst die Polizei rufen, wenn jemand Fremdes in meiner Wohnung wäre. Kommt der Mieter denn noch in die Wohnung rein? Falls nicht, kann er die Miete natürlich um 100% mindern und den Zugang natürlich verlangen.

    Welche Rechte hat Mieter B gegen den Vermieter A, der die Möbel und auch alle anderen persönlichen Dinge welch sich in der Wohnung befanden hat.
    -> Klage auf Herausgabe.

    Es wurde keine Räumungsklage oder ähnliches erwirkt.
    -> Dann darf der Vermieter den Mieter auch nicht "aussperren". Ich würde den Vermieter darauf hinweisen, dass er Hotelkosten oder anderen Schadenersatz leisten muss und würde schnell eine Einstweilige Verfügung erlassen lassen.

    Mieter B hat in der Wohnung arbeiten durch Handwerker im Wert von 2200 Eur durchführen lassen.
    -> Für einfache Schönheitsrepaturen scheint das etwas viel. Aber grundsätzlich darf er in seiner Wohnung machen, was er will, solange es keine baulichen Veränderungen sind.

    Wer kann mir einen Tipp geben ?
    -> Schnell zum Anwalt. Der kann Ihnen helfen, wie Sie zeitnah wieder in Ihre Wohnung kommen.

    Einmal editiert, zuletzt von der-Mieter (24. Oktober 2011 um 19:13)

  • Zitat

    Mieter B hat in der Wohnung arbeiten durch Handwerker im Wert von 2200 Eur durchführen lassen.

    Noch solch ein Klops. Das kann doch wirklich nur ein Troll sein, der in solch einer Situation Handwerker beauftragt.

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