Ich lebte bis zu meiner Kündigung des Mietverhältnisses in einer 3er- WG mit Einzelmietvertrag und gemeinsames Nutzungsrecht der Allgemeinräume. Nachdem beide Mitbewohner ausgezogen sind, bin ich nochmals von meinen Vermieter gekündigt worden mit dem Argument " Eigenbedarf ". Daraufhin hat der Vermieter eines der Zimmer an seine Nichte abgegeben. Frage: Gilt das Verwandschaftsverhältnis "Nichte" als Begründung für den Eigenbedarf?
Zusätzlich kam hinzu, dass jetzt das 3. Zimmer an einen fremden Studenten mit unbefristeten Mietvertrag neu vermietet worden. Frage: wenn fremd vermietet wird, wieso muss ich dann gehen? Hebt sich da nicht meine Kündigung auf wegen Gleichbehandlung?
Ich muss hinzufügen, dass kein Vertragsbruch oder Unregelmäßigkeiten meinerseits vorliegt.
Kündigung wegen Eigenbedarf
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ottohaar -
11. Oktober 2011 um 08:26 -
Erledigt
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Das hier zum Thema Eigenbedarf für die Nichte aus dem Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.
Angehörige, zu deren Gunsten Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, müssen in einem sozialen Kontakt zum Vermieter stehen, der die sittliche Verantwortung des Vermieters für den Wohnbedarf des Angehörigen (hier: Nichte) ergibt.
Mit der Vermietung des dritten Zimmers an eine andere Person, dürfte es sich um einen vorgeschobenen Eigenbedarf für die Nichte handeln, denn ver VM hätte das frei gewordene Zimmer durchaus seiner Nichte geben können.
Was Sie bei vorgeschobenen Eigenbedarf unternehmen können, finden Sie hier:
Mietrecht: Vorgeschobener Eigenbedarf und die mietrechtlichen Folgen -
Hallo ottohaar,
gemaess dem "Mietrecht" benoetigt Ihr Vermieter gute und nachvollziehbare Gruende warum er Sie kuendigen moechte. Damit ist es sich auch nicht so einfach getan in der Kuendigung "Eigenbedarf" zu erwaehnen.
Dazu kommt noch ein neuer Fremdmieter. Das stellt die ganzen Ablauf in Bezug auf Kuendigung von Seiten des Vermieters wegen Eigenbedarf sehr in Frage.
Es besteht eine Regelung das der Vermieter bei Eigenbedarf Kuendigung eine andere freie ( hier ) Wohnung im gleichen Objekt den Mieter anzubieten hat. Sollte es dies nachweislich nicht getan haben, dann kann die ganze Kuendigung in Frage gestellt werden und das in der Regel zu Gunsten des Mieters.
Ob dies auch bei WGs gueltig ist, kann Ihn ein fachkundiger Rechtsanwalt bestimmt besser beantworten.Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
D-D-I
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