Fristlose Kündigung des Mieters wegen Krankheit,Schlaganfall,Behinderung

  • Hallo,

    meine Mutter erlitt vor etwa 6 Wochen einen Schlaganfall und ist nun in ihrer Bewegung sehr eingeschränkt.Sie kann ein paar Schritte am Gehstock gehen,ansonsten sitzt sie im Rollstuhl.Ihr linker Arm ist gelähmt,sie kann ihn nicht nutzen.
    Sie befindet sich zur Zeit in Kurzzeitpflege eines Pflegeheims.Nun haben wir auf die Schnelle eine Wohnung im betreuten Wohnen für sie arrangiert.Der Umzug ist schon am 6.Oktober,weil dann die Kurzzeitpflege endet.
    Ihre bisherige Wohnung kann sie nicht mehr nutzen,weil sie die steile Treppe zur Wohnung nicht passieren kann.Obergeschoss im Haus des Vermieters,also er wohnt unten.Das Badezimmer ist viel zu klein,um mit einem Rollstuhl oder Duschhocker die tägliche Körperhygiene zu verrichten usw.
    Können wir die Wohnung fristlos kündigen,nach §569 BGB, weil extreme Sturzgefahr etc.besteht?
    Der Vermieter besteht auf 9 Monate Kündigungsfrist,weil sie länger als 10 Jahre dort wohnt.Ich habe aber nun erfahren,dass es nur 3 Monate sind.Was mache ich,wenn er die Kündigung nicht akzeptiert,wovon wir ausgehen?Sie wird ihm heute vorgelegt.

    Liebe Grüße,
    MirBins

    Einmal editiert, zuletzt von MirBins (1. Oktober 2011 um 12:09)

  • Da mit der 9-monatigen Kündigungsfrist vergessen Sie ganz schnell wieder. Bereits seit einigen Jahren wurde diese Regelung aufgehoben und es gilt für Mieter ausnahmslos 3 Monate Kündigsfrist.

    Der Anwendung des BGB § 569 würde ich voll zustimmen.
    Wenn der ungebildete Vermieter sich weigert, bleibt nur die Einschaltung eines Anwaltes übrig.
    Da wäre ich sehr guter Dinge.

  • Mit der Frist von 9 Monaten für die Kündigung haben Sie den Vermieter auf seinen Fehler hingewiesen. Die verlängerten Fristen bei längerer Mietzeit gelten nur für den Vermieter nicht für den Mieter.

    Ob Sie mit der Hilfsbedürftigkeit Ihrer Mutter eine fristlose Kündigung begründen können, wage ich zu bezweifeln. Denn selbst bei Tod des Mieters ist die Frist 3 Monate.

    Mietrecht: Die fristlose Kündigung druch den Mieter

  • Hm,nun bin ich etwas durcheinander..ja nee,nee ja:-).
    fakt ist,dass meine Mutter keine doppelten Mieten zahlen kann,also für den Altvermieter und fürs betreute Wohnen.
    Doof ist auch,dass die Zeit momentan nicht auf unserer seite ist,weil das Ganze sehr kurzfristig über die Bühne gehen muss.Wir räumen die Wohnung zum nächsten Wochenende,am Mittwoch kommt nur das Nötigste in ihr neues Heim.
    Dann müssen wir wohl im Zwefelsfall einen Anwalt einschalten.Das hat uns gerade noch gefehlt,bei dem jetzigen Stress.....

  • Mainschwimmer:

    Zitat

    Ob Sie mit der Hilfsbedürftigkeit Ihrer Mutter eine fristlose Kündigung begründen können, wage ich zu bezweifeln. Denn selbst bei Tod des Mieters ist die Frist 3 Monate.

    Und wie interpretieren Sie dann

    BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
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