Fristlose Kündigung - neuer Eigentümer

  • Hallo liebe Forummitglieder,

    ich habe gestern (29.08.) die fristlose Wohnungskündigung wegen Mietschulden im Briefkasten gefunden, ohne Poststempel, es sah auch so aus, als wäre der Brief schon mal geöffnet worden. Jedenfalls ist das Datum der Kündigung der 17.08. (der Brief kann aber allerfrühestens am 27.08. in den Briefkasten geworfen worden sein), die Frist für den Auszug der 02.09., außerdem wird noch "hilfsweise und rein vorsorglich ordentlich fristgemäß" zum 30.11.11 gekündigt.

    Nun steht im Betreff "... Im Namen und in Vollmacht des Hauseigentümers: ...". Dieser Eigentümer ist mir jedoch nicht bekannt. Von einer anderen Mieterin weiß ich, dass das Haus kürzlich verkauft wurde, bisher gab es aber darüber keine offizielle Mitteilung von der Verwaltung, geschweige denn eine Hausverwaltervollmacht vom neuen Eigentümer. Ist die Kündigung somit unwirksam und kann ich Widerspruch einlegen?

    Abgesehen davon sind meine Mietrückstände bis Ende der Woche getilgt, nur mit der neuen Miete für September muss ich mir noch was einfallen lassen. Ist damit die Kündigung erledigt? Oder greift dann die "fristgemäße" Kündigung zum 30.11.?

    Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen. Tausend Dank!

  • Hallo vx3o,

    "ich habe gestern (29.08.) die fristlose Wohnungskündigung ..."
    "außerdem wird noch "hilfsweise und rein vorsorglich ordentlich fristgemäß" zum 30.11.11 gekündigt."
    "... Im Namen und in Vollmacht des Hauseigentümers: ..."
    Zwingend erforderlich ist die Unterschrift des Vermieters oder - mit Vollmacht des VM - ein Ra oder eine HV.

    "Dieser Eigentümer ist mir jedoch nicht bekannt."
    Muss auch nicht. Dein Vertragspartner IST im MV benannt.

    "Ist die Kündigung somit unwirksam"
    M.M. nach ja, denn Dein Vertragspartner (bestenfalls ein vom Gericht bestellter Zwangsverwalter) hat nicht gekündigt.

    "und kann ich Widerspruch einlegen?"
    M.M. nach nicht erforderlich.

    "Abgesehen davon sind meine Mietrückstände bis Ende der Woche getilgt, nur mit der neuen Miete für September muss ich mir noch was einfallen lassen. Ist damit die Kündigung erledigt? Oder greift dann die "fristgemäße" Kündigung zum 30.11.?"
    Du hast keine m.M. nach gültige Kündigung bekommen.
    Bei einem VM-Wechsel hat der bisherige VM dies dem Mieter mit Datumsangabe mitzuteilen. Der neue VM hat sich ebenfalls schriftlich beim Mieter vorzustellen und seine Bankverbindung zu benennen. So zumindest unter zivilisierten Zeigenossen. Sonst hätte der Mieter keine Rechtssicherheit.

  • Dankeschön für deine Antwort! Also seit ich hier eingezogen bin wäre das der dritte Eigentümer, die Hausverwaltung hat auch dreimal gewechselt, nur dass anscheinend der jetzige Eigentümer die gleiche Hausverwaltung beauftragt hat, wie der vorherige. Im Mietvertrag stehen also noch ganz andere Vertragspartner drin.

    Der Kündigung lag auch keine Verwaltervollmacht bei und wie gesagt, von einem Eigentümerwechsel wurden wir Mieter bisher nicht in Kenntnis gesetzt. Der angegebene Eigentümer ist aber definitiv ein anderer als der mir bekannte. Unterschrieben ist die Kündigung einmal von der Verwalterin und einer weiteren Person, da steht aber nur der Name, keine Funktion.

    Also denke ich auch, dass die Kündigung nicht wirksam ist.

    Oh man auf jeden Fall ganz vielen Dank, jetzt fühl ich mich schon sicherer.

  • vx3o:

    seit ich hier eingezogen bin wäre das der dritte Eigentümer, die Hausverwaltung hat auch dreimal gewechselt, nur dass anscheinend der jetzige Eigentümer die gleiche Hausverwaltung beauftragt hat, wie der vorherige."
    Das lässt tief blicken...

    "Im Mietvertrag stehen also noch ganz andere Vertragspartner drin."
    Uups, so auf Vorrat?:confused:

    "Also denke ich auch, dass die Kündigung nicht wirksam ist."
    Wenn Du zu einem RA kommst, wird er Dich mit offenen Armen empfangen, d.h., dass er Dir beide Hände entgegenstreckt: Rechts zum Gruss, links für den Vertrag und relevante Schreiben einzusehen...:cool:
    Wenn es kritisch werden sollte (bspw. Du bekommst Post vom Gericht oder einem RA), kann ich Dir natürlich nur Beratung durch einen auf Mietrecht spezialisierten RA empfehlen.

  • Hallo vx30,
    eine Zusatzinformation in Bezug auf Mietschulden. Da Sie nicht mitgeteilt haben wie hoch diese sind, liste ich Ihnen den Umfang des Mietrueckstand fuer eine Kuendiung auf.
    1. Moeglichkeit > Verzug mit der Mietzahlung von zwei aufeinander folgenden Terminen ( Paragraf 543 BGB )
    2. Moeglichkeit > Mit einen nicht unerheblichen Teil der Miete (eine Monatsmiete ) fuer mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen in Verzug ist. ( Paragraf 543 BGB )
    3. Moeglichkeit > Mit einen Betrag in Verzug ist, der insgesamt die Miete fuer zwei Monate erreicht. Dabei ist es nicht von Bedeutung in welchen Zeitraum sich der Rueckstand gebildet hat. ( Paragraf 543 BGB )

    Tipp: Eine fristlose Kuendigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter noch VOR ZUGANG der Kuendigung seine komplette rueckstaendige Miete erhaelt.
    Und wenn nach den Erhalt einer Raeumungsklage der Vermieter seine komplette rueckstaendige Mieter erhaelt oder eine oeffentlich Stelle sich verpflichtet diese Mietrueckstaende zu bezahlen. ( Schonfrist )

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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