Renovierung in vollem Umfang?

  • Lt. unserer allg. Mietbedingungen sind wir verpflichtet, wie auch gesetzlich festgelegt, unsere Wohnräume alle 5 Jahre und Küche/Bad/Toilette alle 3 Jahre zu renovieren.

    Was ist allerdings wenn genau diese Mietbedingungen vor unserem Einzug nicht erfüllt wurden?

    Wir wohnen jetzt seit 27 Monaten sprich seit Mai 2009 in dieser Wohnung und wollen nun zum Anfang des nächsten Monats zum Ende November kündigen.

    In unserer Küche ist eine Wand(welche sich hinter unserer EBK befindet), die seit zig Jahren nicht renoviert wurde. Die sieht aus als wäre sie noch aus Zonenzeiten!!!! Weiterhin war die Tapete an der Decke nicht mehr wirklich an der Decke sondern löste sich bei Einzug schon von dieser. Außerdem wurde in der GESAMTEN WOHNUNG immer wieder "drübertapeziert" wodurch sich eine nicht unerhebliche dicke Schicht gebildet hat! Das ist Super an den Kanten der Türrahmen zu sehen. Wir hatten auch schon einen Maler in der Wohnung(dieser wurde vom Vermieter zur Renoveriung der Nachbarwohnung beauftragt) der uns bestätigt hat, dass in der Nachbarwohnung Zeitungen von 1930 unter der Tapete verborgen waren und unserer Wohnung dem Aussehen nach zu urteilen ein gleiches Urteil attestiert hat.

    Um jetzt einmal zu meiner ursprünglichen Frage zurück zu kommen, müssen wir den anteilmäßigen Umfang der Renovierung nachkommen :confused::confused::confused:


    Das nächste Problem sind unsere recht hohen Fenster. Wir haben 2 1meter hohe Fenster übereinander. An diesen war schon bei Einzug Schimmel am Silikon. Nach ewig währendem Häckmäck mit unserem Vermieter sind sie dann nach ca 6 Monaten der Nachbesserung nachgekommen (das war übrigens der Einsatz des Malers in unserer Wohnung). Dieser Schimmel entsteht wahrscheinlich aufgrund von Wasser, welches sich am Fenster während des Winters von innen durch schwitzen während der Nacht etc festsetzt. Wir haben den Mist jeden morgen im Winter weggewischt und mit der Heizung auch schon versucht dem entgegenzuwirken, blieben dabei aber erfolglos... Mittlerweile ist der schimmel nun wiedergekehrt, wir waren machtlos dem entgegenzuwirken und sind uns auch nicht sicher ob sich das ganze nicht mittlerweile auch schon in den Fensterrahmen festgesetzt hat und sich nun von dort aus wieder auf das Silikon auswirkt.

    Müssen wir für diese Kosten aufkommen, die durch die Schimmelbeseitigung entstehen werden? :confused::confused::confused:

    Ich bedanke mich im voraus schon einmal für eure Hilfe :)

    Macht mich mit euren antworten bitte nicht unglücklich :o:o

  • Zitat

    Lt. unserer allg. Mietbedingungen sind wir verpflichtet, wie auch gesetzlich festgelegt, unsere Wohnräume alle 5 Jahre und Küche/Bad/Toilette alle 3 Jahre zu renovieren.

    In welchem Gesetz soll das denn geregelt sein? Bevor man sich hier im Forum auf der Suche nach diesem Gesetz den Wolf holt, sollten Sie den exakten Text dieser Vertragsklausel einstellen.

    Erst dann ist eine Antwort überhaupt erst möglich.

  • Es gab mal einen Präzedenzfall samt urteil beim BGH, das hatte ich vorhin beim stöbern irgendwo entdeckt, aus welchem hervorging das i.d.R. alle 3 Jahre bzw 5 jahre diverse räume renoviert werden müssten/sollten. Genau dies ist auch in der Nebenvereinbarung des Mietvertrages "Allgemeine Mietbedingungen" aufgeführt.

    Ich weiß net ob das nen DDR Mietvertrag ist, aber in dem von meiner Mutter war lediglich aufgeführt das die Bude Besenrein sein soll, kein tapezieren oder so, einfach nur besenrein, so einen hätt ich auch gerne :rolleyes::rolleyes::rolleyes:

    Aber nun zu meinen Bedingungen:

    " Während der Mietdauer übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen rauhfasertapete gleichsteht, das reinigen von Parkett und Teppichböden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der innentüren sowie der FEnster und Außentüren von innen, außerdem das beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.
    Die Schönheitsreparaturen sind je anch Abnutzung auszuführen. Im regelfall gelten:
    Küchen, Bäder, Duschen und Toiletten alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie Flkur, Korridor und Diele aller 5 Jahre, andere Räume aller 7 Jahre

    Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
    (...) Endet das Mietverhältnis, bevor die Schönheitsreparaturen fällig sind, so sit der Mieter verpflichtet, einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Ksten die schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen. "

    Danke euch :)

  • Zitat

    Es gab mal einen Präzedenzfall samt urteil beim BGH, das hatte ich vorhin beim stöbern irgendwo entdeckt,

    Das besagt garnichts, entscheidend ist immer die letzte Entscheidung dieses Gerichts und nicht solche, die irgend wann einmal getroffen wurden.

    Zitat

    Ich weiß net ob das nen DDR Mietvertrag ist

    Aber Sie werden doch wissen, in welchem Bundesland sich die Angelegenheit abspielt, richtig?

    Zitat

    so einen hätt ich auch gerne

    "Und ich hätt gern nen Daimler mit Chauffeur."

    Für Sie gilt nur der Vertrag, den Sie unterschrieben haben, nicht der, den Ihre Mutter einmal hatte.

    Zitat

    je anch Abnutzung auszuführen. Im regelfall gelten:

    Damit sind keine starren Fristen vorgegeben und die Klausel ist gültig. Jetzt kommt es nur darauf an, ob bei neutraler Betrachtungsweise für Ihre Wohnung Renovierungsbedarf besteht, oder nicht. Ob Sie renovieren müssen der nicht, kann man hier im Forum nicht erkennen, das sollten Sie gemeinsam mit dem Vermieter klären.

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