Mietpreisbremse Berlin – Kann sich der Vermieter auf eine bereits zu hohe Vormiete berufen?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen etwas speziellen Fall zur Berliner Mietpreisbremse.

    • Ich bin 2025 innerhalb desselben Vermieters in eine andere Wohnung umgezogen.
    • Mir liegen sowohl mein Mietvertrag als auch der Mietvertrag der Vormieterin vor.
    • Die Vormieterin wohnte dort von 2020 bis 2025.
    • Ich wohne dort seit 2025.
    • Die Vormieterin begann mit 518 € Nettokaltmiete und zahlte aufgrund einer Staffelmiete zuletzt 550 €.
    • Auch meine Nettokaltmiete beträgt 550 €.
    • Nach meiner eigenen Berechnung anhand des Berliner Mietspiegels 2021 erscheint die zulässige Miete etwa 130–170 € pro Monat niedriger.
    • Zwischen den Mietverhältnissen wurden Fenster, Bad und Teile der Küche erneuert, nach meinem Kenntnisstand jedoch keine umfassende Modernisierung durchgeführt.

    Meine Frage:

    Falls bereits die Vormiete gegen die ;(;(:*verstoßen haben sollte, kann sich der Vermieter trotzdem auf diese Vormiete berufen oder müsste die Miete auf das Mietspiegelniveau abgesenkt werden?

    Hat jemand einen ähnlichen Fall erlebt?

  • Es ist zwar sicherlich ärgerlich. Aber ja es stimmt, der Vermieter kann sich auf die Vormiete berufen. §556e Abs. 1 BGB berücksichtigt nicht, ob der vorherige Mieter die zu hohe Miete hätte rügen können, sondern es gilt, was vereinbart war.

    Wichtig hierbei, dass der Vermieter die Auskunft über die Vormiete von sich aus und unaufgefordert erbringen muss. Versäumt er das zu Mietbeginn, kann er erst 2 Jahre später die höhere Miete beanspruchen

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