Vermieter behält nach Umzug Mietkaution wegen noch zu leistender Zahlungen

  • Moin,

    der Vermieter ist tot, es lebe der Vermieter.

    Mit dieser Weisheit will ich mein Thema vortragen, weil ich auf die ewigen, aber unnötigen Querelen aufmerksam machen möchte.

    Was ist geschehen: Auszug mit mängellosem Übergabeprotokoll zu 01/03/2026, ich erwartete die Auskehr der Mietkaution in voller Höhe, ohne weitere offene Forderungen außer der Heizkostenabrechnung 25/26. Die erste Abrechnung 24/25 mit Nachzahlung wurde fristgerecht beglichen. Es existiert meine schriftliche Zusage zur Übernahme der bestimmt folgenden Nachforderung, die Energiepreise sind ja drastisch gestiegen. Alles richtig gemacht, dachte ich, aber meine Vermieterin zahlte nicht. Daraufhin schrieb ich eine Mahnung mit Fristsetzung. Die prompte Antwort war, es könnten durch längere Laufzeiten der Post mit dem Sparbuch, wo die Kaution angelegt war, keine konkreten Zinsen errechnet werden, aber da die ja bei 1008 € Kaution sehr gering ausfielen, würden die mit der nächsten Tranche der Heizkostenabrechnung überwiesen, soll heißen sie will einen Teilbetrag zurückzahlen i. H. der Kaution abzgl. der ersten Heizkostennachzahlung. Gem. BGH und bisheriger Verfahrensweisen scheint das ja auch so ok zu sein. Rechtfertigt das BGH Urteil v. 18.01.2006 VIII ZR 71/05  Mietkautionseinbehalt in jedem Fall?

    Aber ich habe folgende Bedenken: Wenn ich 500 KM weit verzogen wäre, wäre alles fein. Aber ich bin nur 16 KM weiter ins nächste Dorf gezogen, die Vermieterin kennt meine neue Adresse, meine Verhältnisse, hat meine schriftliche Zusage zur pflichtbewussten Übernahme noch offener Forderungen, und die nächste HKA erfolgt turnusgemäß erst nächstes Jahr. Kann sie trotzdem so verfahren, wie geschildert, muss ich als ehemaliger Mieter ein Jahr auf die Auskehr der Restkaution warten?

    Ich meine Nein. Aber Meinung folgt Erfahrung!

    Viele Grüße!

  • Kurz und knapp: Ja, sie darf das leider.

    Das BGH-Urteil ist da leider eindeutig. Auch wenn du nur 16 km weiter weg wohnst und eine schriftliche Zusage gegeben hast: Die Kaution ist eine dingliche Sicherheit. Der Vermieter muss sich rechtlich nicht auf dein Wort oder die räumliche Nähe verlassen, sondern darf einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, bis die Betriebskostenabrechnung fällig ist.

    Ein Jahr Wartezeit ist bei der Nebenkostenabrechnung leider völlig normal, da sie keine Zwischenabrechnung erstellen muss. Solange sie nur den Betrag einbehält, der voraussichtlich für die Nachzahlung gebraucht wird, ist sie im Recht. Nervig, aber legal......

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