Direkter Widerspruch vom Vermieter zu § 574 BGB in der Kündigung rechtens?

  • Guten Tag!

    Ich bin nur ein Untermieter, wohne also in der selben Wohnung wie der Vermieter und nur ein Zimmer in der Wohnung ist mein eigener Bereich. Das schon länger als mir eigentlich lieb ist, aber da ich Bürgergeld empfange und ein Schufaeintrag habe ist eine andere Wohnung finden nicht einfach.
    Im letzten Jahr hat mein Vermieter zwei versuche unternommen mir die Miete zu erhöhen, diese wurden allerdings jedes mal vom Jobcenter abgelehnt, da die Begründung nicht sinnig war in ihren Augen. Der Vermieter ist nicht deutscher Herkunft und ihn zu erklären wie das laut unseren Mietvertrag möglich sein sollte war leider nicht möglich. Nun hatte er dafür keine Geduld mehr und mir eine Kündigung geschrieben. Das ist etwas blöd aber war jetzt leider voraus zu sehen und damit dass er mir kündigt habe ich kein Problem, er gibt mir auch viel Zeit.

    Aber in dieser Kündigung, die ich auch anhänge, steht drin dass er vorsorglich dem § 574 des BGB widerspricht. Ist das rechtens?
    Weil wie gesagt fällt es mir nicht leicht etwas anderes zu finden und was ich in vier Jahren nicht schaffe, kann ja vielleicht auch nochmal 9 Monate dauern.


    Auch wüsste ich gerne ob er die Rückzahlung der Kaution die ich hinterlegt habe erwähnen muss in der Kündigung und wann diese zurückgezahlt wird?

    Ich danke im Voraus fürs lesen und helfen!

  • Aber in dieser Kündigung, die ich auch anhänge, steht drin dass er vorsorglich dem § 574 des BGB widerspricht. Ist das rechtens?

    Was steht da genau? Man kann §574a (Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch) widersprechen, das ist auch Standard, damit die Kündigungsfrist nach dem Widerspruch und Nicht-Auszug nicht wieder von vorne anfängt.

    Ein Widerspruchsrecht (§574) steht dem Mieter immer zu.

    Auch wüsste ich gerne ob er die Rückzahlung der Kaution die ich hinterlegt habe erwähnen muss in der Kündigung und wann diese zurückgezahlt wird?

    Nein, solange es sich um eine reguläre Kündigung handelt, wird mit der Kaution grundsätzlich nach Gesetz verfahren. Das muss man nicht extra erwähnen. Nur in einem Aufhebungsvertrag kann man alles mögliche vereinbaren, von sofortiger Auszahlung bis hin zum Verzicht auf die Auszahlung...

  • Danke für die Antwort!

    Ein Widerspruchsrecht (§574) steht dem Mieter immer zu.

    Das verstehe ich nicht ganz. Das Recht des Widerspruchs dort bezieht sich doch immer auf den Mieter oder? Aber die Kündigung mit dem vorsorglichen Widerspruch kommt ja vom Vermieter.
    Das heißt wenn er dem schon vorsorglich widerspricht, müsste das dann direkt gerichtlich geregelt werden wie es in § 574a Abs. 2 geschrieben steht? Oder müsste man dann zuerst besprechen ob für den verbliebenen Zeitraum eine Mieterhöhung in Frage kommt? Da das ja sein ursprüngliches Problem war.

  • Das Recht des Widerspruchs dort bezieht sich doch immer auf den Mieter oder?

    Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung.

    Der Vermieter hat ein Widerspruchsrecht gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Konditionen.

    Oder müsste man dann zuerst besprechen ob für den verbliebenen Zeitraum eine Mieterhöhung in Frage kommt? Da das ja sein ursprüngliches Problem war.

    Das kann man durchaus auch außergerichtlich besprechen, wobei der Vermieter hier sicher sehr vorsichtig sein wird. Häufig kommt es aber zeitnah nach dem Widerspruch (der muss ja nur 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist eingehen) ohnehin zu einem Gerichtsprozess, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht. Es steht dir aber durchaus frei, hier etwas mit dem Vermieter zu vereinbaren.

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