Fliesenspiegel zu niedrig, um im Stehen zu duschen - Wer zahlt?

  • Guten Abend,


    zunächst hoffe ich, dass ich das richtige Unterforum gewählt habe und mir hier vielleicht gute Tipps gegeben werden können.

    Ich habe vor kurzem eine neue Wohnung angemietet (Plattenbau, Typ P2). Das innenliegende Badezimmer hat eine Badewanne, in der man auch Duschen soll - jedenfalls ist eine entsprechende Amateur angebracht. Eine weitere Duschgelegenheit gibt es nicht.

    Nun ist das Bad rundherum auf eine Höhe von knapp (!) 2 Metern gefliest. Das ist ja eigentlich ganz gut. Wenn man jedoch in der Duschwanne steht, steht man aber etwa 15 cm höher . Ich bin etwa 1,85 m groß. Das bedeutet, wenn ich dusche, dann ist mein Kopf genauso hoch wie die Fliese; ergo - Haare waschen oder auch den Rücken abduschen, ist nicht möglich ohne die über der Fliese befindliche Tapete nass zu machen.


    Nun hatte ich den Vermieter darum gebeten, dass er im Bereich der Badewanne eine weitere Fliesenreihe setzt, damit ich Duschen kann. Meine Internetrecherche hat ergeben, dass nach § 535 BGB der Vermieter mir die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen müsste und dazu gehört es auch eine vorhandene Duschgelegenheit bestimmungsgemäß zu nutzen (und da eine Duschamatur vorhanden ist, nehme ich an, dass man auch duschen darf ;)). Ansonsten liegt ein Mangel vor….

    Ich meine, würde der Vermieter die Fliesenreihe nicht setzen und ich einfach Duschen, würden wir uns wahrscheinlich in einigen Monaten über Feuchtigkeitsschäden / Schimmel unterhalten müssen.


    Nun hat der Vermieter mir eine Genehmigung zukommen lassen, dass ich die Verfliesung im Bad erweitern darf. Im ersten Moment klingt das gut, aber ich habe damit so meine Probleme, denn …

    1. Ich darf das nicht alleine machen, sondern muss eine Fachfirma beauftragen.
    2. Die Fachfirma wird vom Vermieter explizit genannt (Ist das rechtens? Warum darf ich mir nicht auf dem freien Markt selbst eine Firma aussuchen?)
    3. Ich müsste die Fachfirma beauftragen und alle Kosten tragen.
    4. Bei Auszug geht die genehmigte Veränderung ohne Ausgleichsanspruch in das Eigentum des Vermieters über.

    Um ehrlich zu sein, fühle ich mich ein bisschen veralbert ….

    Aus meiner Sicht ist das eigentlich Sache des Vermieters. Dann kann dieser beauftragen, wen er will, aber zahlt auch die Rechnung.


    Wie seht ihr das? Ist der Vermieter hier im „Recht“?

    Und falls ja - kann ich dann trotzdem einfach alleine fliesen und beim Auszug diese Fliesenreihe wieder entfernen?

  • dass nach § 535 BGB der Vermieter mir die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen müsste

    Die Aussage ist zwar grundsätzich richtig, jedoch darf man damit nicht übersehen, dass "vertragsgemäß" der Zustand ist, wie er bei Anmietung vorherrschte oder aber im Vertrag bestimmt ist. Die Höhe der Fliesen war beim Einzug schon bekannt, also ist dies so vereinbart. Der Vermieter schuldet daher nicht mehr oder etwas anderes. Man hätte bei Anmietung schon vereinbaren können, dass der Vermieter nachbessern muss und den Fliesenspiegel erhöhen, aber das wurde nicht gemacht.

    und ich einfach Duschen, würden wir uns wahrscheinlich in einigen Monaten über Feuchtigkeitsschäden / Schimmel unterhalten müssen.

    Ja, was aber dann Ihr Problem wäre. Man hat als Mieter eine Obhutspflicht, die Wohnung vor Beschädigungen zu bewahren. Man muss also Maßnahmen ergreifen. Übrigens sollte man nach dem Duschen immer das Spitzwasser von den Fliesen abwischen. Sonst kann sich in den Fugen leicht Schimmel bilden. Und da könnte man auch die Tapete mit abwischen.

    Es gibt noch andere Möglichkeiten außer einer Fliesenreihe. Es gibt Folie, die man aufkleben kann als Spritzschutz. Oder man nimmt einen Duschvorhang mit einer kreisförmigen Stange, wodurch der Vorhang dann auch hinten an der Wand entlang geht.

    kann ich dann trotzdem einfach alleine fliesen und beim Auszug diese Fliesenreihe wieder entfernen?

    Ja das kann man. "Einfach" ist aber relativ, denn man muss dann auch fachgerecht tapezieren, um den jetztigen Zustand wieder herzustellen.

  • Hallo,


    danke für die Antwort.

    Ich habe das "Problem" schon bei der Besichtigung festgestellt und direkt angesprochen. Mündlich wurde mir daraufhin geantwortet: "Ja, das können Sie gerne machen. Das müssten Sie aber selbst erledigen." Ich bin in einer sehr gefragten Wohnlage (Berlin) - da diskutiert man das in solch einem Moment nicht weiter aus, sondern nickt einfach.

    Das Bad ist ja auch an sich toll gefliest, nur eben für alle Menschen über etwa 1,70 m zu niedrig im Bereich, wo man duschen sollte. Ich wohne aktuell beim gleichen Vermieter (Genossenschaft). Bei meinem Einzug vor etwa 10 Jahren in meine "noch"-Wohnung gab es genau das gleiche Problem. Da habe ich das auch gesagt und es wurde wenige Wochen nach Anmietung problemlos nachgefliest. Vielleicht verstehe ich auch deswegen nicht, warum ich nun plötzlich / dieses Mal die Kosten tragen soll ... :(

    Zumal ich ja auch kein Luxus/nix anderes haben möchte, sondern einfach nur ne Fliesenreihe mehr ...

  • Vielleicht verstehe ich auch deswegen nicht, warum ich nun plötzlich / dieses Mal die Kosten tragen soll ...

    Das ist nachvollziehbar. Es würde mir auch so gehen, dass ich mir Gedanken mache, warum es damals möglich war und jetzt nicht. Aber juristisch ist nichts dagegen einzuwenden. Es war einfach erfreulich, dass der Vermieter die Arbeit damals erledigt hat. Aber er hätte es schon damals nicht müssen. Man kann es nicht erzwingen, da die fehlende Fiesenreihe der vertragsgemäße Zustand ist. Es gibt sogar Wohnungen, wo man sich überhaupt nicht hin stellen kann, sondern sitzen muss zum Duschen, und das ist dann auch der vertragsgemäße Zustand. Das habe ich mal in einem Urteil gelesen.

  • Guten Morgen,


    ja, das Urteil habe ich beim Googeln auch gefunden und herausgewunden, dass es dort eine Badewanne gab und diese nur halbhoch gefliest war. Der Mieter hat einen Duschvorhang installiert und eine Duschkopfhalterung angebracht und dann im Stehen geduscht. Oberhalb der Fliesen hat sich mittelfristig Schimmel gebildet und der Rechtsstreit ging darum, wer diesen Schimmel nun zu verantworten hat.

    Der Mieter war der Meinung, dass das Duschen im Stehen eine vertragsgemäße Nutzung darstellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Nutzung der Badewanne als Dusche vertragswidrig war, weil der Mieter eben hätte erkennen müssen, dass durch die halb hohen Fliesen Schäden entstehen werden.


    Aus meiner Sicht ist das nicht ganz auf meinen Fall übertragbar, denn:

    1. Ich konnte ich nicht herausfinden, ob der Mieter den "Mangel" vorher angezeigt hat oder den Vermieter, um Erlaubnis gebeten hat, höher zu fliesen bzw. ob es da überhaupt jemals Gespräche gab, in der Badewanne zu duschen. Wenn die Fliesen offensichtlich nur Hüfthoch gehen und ich dusche dann im Stehen und wundere mich über Schimmel ... ohne Worte

    2. Mein Vermieter hat ja für Menschen unter 1,70 (vielleicht auch 1,75 m) entsprechend duschfähig gefliest und es gibt auch eine Duschkopfhalterung. Die Duschwanne scheint also grundsätzlich für das Duschen (im Stehen?) gedacht zu sein. Man hat halt entsprechend der Körpergrößen aber nicht "weit genug" gedacht.

    Böswillig könnte man sagen, dass man hier größere Menschen diskriminiert ... so blöd das klingt, habe ich tatsächlich schon überlegt, auf dieser Grundlage zu argumentieren...


    In meinem Schriftverkehr hieß es: "Wie wir Ihnen bereits bei der Wohnungsbesichtigung mitgeteilt hatten, entspricht die vorhandene Fliesenhöhe dem Standard der Genossenschaft. Selbstverständlich können Sie jedoch eine Erweiterung/ Erhöhung des Fliesenspiegels vornehmen lassen."

    Ich sage mal ehrlich wie es ist: Das Bad ist insgesamt auf eine Höhe von 2 Metern gefliest. Es ist ein Duschkopf angebracht. Ich gehe fest davon aus, dass es zum Duschen gedacht ist, aber der, der die Arbeiten zu verantworten hatte, nicht darüber nachgedacht hat, dass man auf 2,20 Meter fliesen müsste. "Durchschnittlich große" Menschen betrifft das Problem nicht. Größere schon. Im Sinne der Gleichbehandlung kann es doch nicht sein, dass ich deswegen nicht duschen kann oder das teuer bezahlen muss, weil ich 10 Zentimeter zu groß geraten bin ...


    Ich ärgere mich wirklich so. Zumal das ja auch nicht ganz günstig ist.... :(

  • Ich ärgere mich wirklich so.

    Das verstehe ich, bringt aber keinerlei Nutzen, sich zu ärgern. Juristisch gesehen zählt leider nur allein, was der vertragsgemäße Zustand ist. Und ein Jurist definiert "vertragsgemäß" einzig und allein mit dem, was entweder im Vertrag vereinbart ist oder bei Anmietung vorhanden bzw. gegeben ist. Andere Argumente gelten nicht. Auch das Vorhandensein der Duschkopfhalterung hilft nicht weiter, denn die unterscheidet ja nicht nach der Größe des Mieters. Die fehlende Fliesenreihe ist daher kein Mangel.

    Und das genannte Urteil ist doch vergleichbar, denn Sie haben doch erkannt, dass die Wand Schaden nehmen könnte durch das Spritzwasser.

    Das hat rein gar nichts mit Diskriminierung zu tun. Ein Vermieter kann nicht alle Ansprüche eines Mieters erfüllen und das muss er auch nicht. Mir fällt dazu auch das Thema PKW Stellplatz ein, der regelmäßig so schmal ist, dass ein SUV Fahrer kaum mehr aussteigen kann. Sind deshalb Leute mit großem Auto diskriminiert? Nein! Es ist halt einfach ganz nüchtern betrachtet der Zustand gegeben wie er ist.

    Heißt also, selber Fliesen setzen oder nach einer günstigeren Möglichkeit suchen, wie ich oben Vorschläge gemacht habe.

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