Kabelgebühren nach dem 01.07.2024 werden weiterhin abgerechnet

  • Hallo alle zusammen,

    zunächst einmal entschuldige ich mich, falls es durch meine Frage zu Dopplungen kommt. Allerdings konnte mir weder ein andere Post hier, noch eine andere Website meine Frage gut beantworten.

    Letzte Woche erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für 2024. Darin enthalten waren für 12 Monate umgelegte Kabelgebühren (grob 200€ pro Haushalt in einem Zehn-Parteien Haus). Ich erinnerte mich natürlich direkt an die Neuregelung auf Basis derer die Kosten für das Kabelfernsehen seit dem 01.07.2024 nicht mehr auf Mieter umgelegt werden dürfen. Nach einigem googlen und Absprache mit Nachbarn schrieb ich der Vermieterin und verwies darauf, dass sie ja nur sechs Monate hätte umlegen dürfen. Sie jedoch erwiderte, dass sie den bisher bestehenden Sammelvertrag erst zum 31.12.2024 kündigen konnte und deswegen im Recht sei, diesen auch noch so lange umzulegen. Außerdem sagte sie, dass sie ab dem 01.01.2025 auch einen neuen Vertrag abgeschlossen habe, da kein Mieter (ich auch nicht) den Kabelanschluss explizit bei ihr gekündigt habe.

    Nun stehe ich etwas auf dem Schlauch, ob sie damit im Recht ist. Im Internet findet man eher wenig dazu. Falls es hilft, die Kosten für Kabelgebühren sind im Mietvertrag als Betriebskosten nach §§ 1, 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführt.

    Die ab Juli 2024 veranschlagten 100€ würde ich mir natürlich gerne sparen, weiß aber nicht ob ich im Recht bin. Und bevor ich zu einem Anwalt gehe wollte ich erst einmal hier fragen.

    Danke im Voraus schonmal und noch einen angenehmen Tag.

  • Sie jedoch erwiderte, dass sie den bisher bestehenden Sammelvertrag erst zum 31.12.2024 kündigen konnte und deswegen im Recht sei, diesen auch noch so lange umzulegen.

    Nein, ist sie nicht. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber hier nach § 230 (5) TKG ein Sonderkündigungsrecht für den Vermieter eingeräumt hat und der Vertrag somit zum 01.07.24 hätte gekündigt werden können, dürfen diese Kosten ab dem 01.07.24 eben nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Siehe hier auch die Aussage der Bundesnetzagentur.

    Wenn der Vermieter keine Kenntnis von dem Sonderkündigungsrecht hat, dann ist das sein persönliches Pech.

    Die Kosten der TV-Versorgung (abgesehen von der grundsätzlichen Bereitstellung eines Breitband- oder Glasfaseranschlusses, die weiterhin umlagefähig bleibt) kann der Vermieter nur dann verlangen, wenn mit dem Mieter eine individuelle Vereinbarung geschlossen wurde.

    Deswegen ist diese Aussage:

    Außerdem sagte sie, dass sie ab dem 01.01.2025 auch einen neuen Vertrag abgeschlossen habe, da kein Mieter (ich auch nicht) den Kabelanschluss explizit bei ihr gekündigt habe.

    absoluter Unsinn.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • da kein Mieter (ich auch nicht) den Kabelanschluss explizit bei ihr gekündigt habe

    Hierin besteht der Fehler bzw. das Versäumnis. Es ist erforderlich, dass man als Mieter die Nutzung beim Vermieter kündigt. Erst ab dann entfällt die Pflicht zur Zahlung der Gebühren.

    Ein Mieter kann die Kabeldienstleistung ab dem 1.7.2024 gem. § 71 Abs. 2 S. 3 TKG iVm § 56 Abs. 3 TKG (und § 230 Abs. 4 TKG als Übergangsvorschrift) aus dem Mietvertrag herauskündigen, wenn der Vertrag länger als 24 Monate läuft.

    Leider gab es in den Medien jede Menge falsche und irreführenden Informationen, was zu Wissenslücken geführt hat. Selbst die Gesetzesbegründung ist sehr dürftig. Daher hatten viele Mieter das mit der Kündigung nicht gewusst. Und Vermieter haben die Nutzung gegenüber dem Mieter gekündigt, obwohl es dazu gar keine Rechtsgrundlage gibt.

    Die Betriebskostenverordnung ist keine mietrechtliche Verordnung, sie allein hat keine Rechtsfolgen. Sondern diese muss man im Zusammenhang mit §556 Abs. 1 BGB sehen. Das bedeutet, die Änderung in der Betriebskostenverordnung wirkt sich nur auf Neuverträge aus. Für Altverträge gilt die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 71 Abs. 2 S. 3 TKG iVm § 56 Abs. 3 TKG, welche andernfalls keinen Sinn und Zweck hätte.

    Auch die Bundesnetzagentur sagt nichts anderes in ihren Informationen. Sie in dem Link weiter unten im Abschnitt "Kündigung":

    Ab dem 1. Juli 2024 besteht für Mieterinnen und Mieter jederzeit die Möglichkeit, gegenüber dem Vermieter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Mietverhältnisses zu erklären, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

  • Alles klar, also doch wie ich befürchtet habe. Ich finde jegliche Informationen dazu höchst widersprüchlich. Aber du sagst ja selbst, dass nicht ordentlich informiert wurde. Dann werde ich mal so schnell es geht kündigen.

    Vielen Dank.

  • so schnell es geht kündigen

    Und da heute der 31. ist am besten heute noch, denn so ist die Kündigung zum 31.8. möglich. Ab 1.9. bleibt der Vermieter dann auf den Kosten sitzen.

    Dass die Möglichkeit zur Kündigung besteht weiß der Vermieter, er hat es ja selbst erwähnt. Er kann sich also dann nicht mehr heraus reden.

  • Hierin besteht der Fehler bzw. das Versäumnis. Es ist erforderlich, dass man als Mieter die Nutzung beim Vermieter kündigt. Erst ab dann entfällt die Pflicht zur Zahlung der Gebühren.

    Warum sollte ich als Mieter die kostenpflichtige Nutzung kündigen, wenn der Vermieter lt. Gesetzgeber explizit keine Umlage mehr durchführen darf? Auch die BNA schreibt explizit davon, dass für die Weiterzahlung an den Vermieter ein Einzelvertrag erforderlich ist.

    Und ja, die BNA sowie das TKG schreibt, dass ich als Endnutzer die Beendigung der Inanspruchnahme erklären kann, aber das erfolgt vollkommen losgelöst von irgendwelchen Kosten. Ich erkläre einfach nur, dass ich den Anschluss nicht mehr nutzen möchte, was dann den Vermieter ggfs. berechtigt, die vorhandenen Anlagen ab-, bzw. umzubauen.

    Einfaches Praxisbeispiel: Der Vermieter hat einen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen (oder ein Altvertrag läuft weiter) und versorgt meine Wohnung kostenfrei, allerdings nur in der Grundversorgung. Möchte ich nun aber einen individuellen Einzelvertrag mit größerem Umfang abschließen, dann wird das ohne weiteres nicht möglich sein, weil der Anschluss "blockiert" ist. Das Problem hatte ich nämlich im privaten Umfeld.

    Tatsächlich ist die Formulierung des Gesetzgebers ziemlich irreführend, aber er weißt eben nur darauf hin, dass es möglich ist, die Beendigung einer Inanspruchnahme zu erklären, unabhängig von konkreten Vertragskonstellationen, wie Kosten. Um diesen - für mich - Irrsinn an einem anderem Beispiel zu verdeutlichen: Laut dem Gesetz kann ich auch eine Prepaid-Karte der Telekom oder Vodafone kündigen, muss hierzu aber auch die gesetzlichen Fristen einhalten. Die Frist ist in der Praxis aber komplett sinnlos, weil während dieser Zeit keinerlei Kosten entstehen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Tatsächlich ist die Formulierung des Gesetzgebers ziemlich irreführend

    Genau das ist das Problem. Und sogar die Gesetzesbegründung ist widersprüchlich. Kein Wunder, dass es so viele Missverständnisse gibt zu dem Thema.

    wenn der Vermieter lt. Gesetzgeber explizit keine Umlage mehr durchführen darf?

    Wo steht geschrieben, dass er die Kosten nicht mehr abrechnen darf? Das steht nirgendwo. jedenfalls nicht in der Betriebskostenverordnung. Denn dort ist nur aufgelistet, was Betriebskosten sind, nicht mehr und nicht weniger. Aber nirgends steht, "darf nicht abgerechnet werden".

    Davon abgesehen darf man die Begriffe Umlage und Abrechnung nicht durcheinander bringen. Umlage bedeutet die vertragliche Vereinbarung von Kosten, also hier im Sinne von §556 Abs. 1 BGB. Die Kabelgebühren dürfen in neuen Verträgen seit 1.7.2024 eben nicht mehr als Umlage vereinbart werden, weil sie ja keine Betriebskosten mehr sind laut BetrKV. Doch das ändert an alten Mietverträgen nichts, wo es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wurde. Es gibt kein Gesetz, dass alte Vereinbarungen plötzlich ungültig sein sollen.

  • Es gibt kein Gesetz, dass alte Vereinbarungen plötzlich ungültig sein sollen.

    In der Betriebskostenverordnung steht geschrieben, dass die Kosten der monatlichen Grundgebühren bis zum 30.06.2024 eben Betriebskosten sind. Diese Verordnung gilt ja dann auch für Altverträge.

    Aber nirgends steht, "darf nicht abgerechnet werden".

    Doch, in der offiziellen Meldung der BNA und indirekt eben in der BetriebskostenV (Theoretisch müsste eine Umlage dann ja neu unter den sonstige Betriebskosten vereinbart werden).

    Zitat
    • Das sogenannte Nebenkostenprivileg ändert sich ab dem 1. Juli 2024: Vermieterinnen und Vermieter dürfen die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich vereinbarten TV- bzw. Breitbandanschluss nicht mehr als Nebenkosten abrechnen.

    Ich erkenne aus dieser Aussage nicht, dass das nur für Neuverträge gilt.

    Zusätzlich finde ich in den weiten des Internets auch keine Quelle, die deine Aussage bestätigt. Vergangenen Sommer haben uns die Mieter (bundesweit) die Bude eingerannt, weil diese von Jobcenter und auch Landratsamt aufgefordert wurden, sich aufgrund des weggefallen Nebenkostenprivilegs eine neue Mietbescheinigung ausstellen zu lassen. Müssten also nicht wenigstens die Behörden wissen, die mit der Änderung umzugehen ist?

    Zudem liegt uns auch bundesweit keine einzige Kündigung eines Mieters vor (das sind immerhin um die 70.000) und gerade bei den Transferleistungsempfänger müsste doch wenigstens mal ein Anwalt empfohlen haben, Widerspruch gegen die "Netzabschaltung" einzulegen, damit diese die Kosten nicht selbst übernehmen müssen.

    Ich will gar nicht ausschließen, dass ich mich irre, würde dem Fragesteller diesbezüglich aber empfehlen, sich hier von einem Fachanwalt beraten zu lassen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Diese Verordnung gilt ja dann auch für Altverträge.

    Warum sollte das so sein? Nur allein die Tatsache, dass es in der Betriebskostenverordnung steht, reicht dafür nicht aus als Begründung. Die Betriebskostenverodnung ordnet (im Gegensatz zu anderen Verordnungen) keine Rechtsfolge an. Sie ist nur eine Auflistung von Betriebskosten, mehr nicht.

    Maßgeblich für die Vereinbarung über die Zahlung der Betriebskosten ist §556 Abs.1 BGB. Was dort zum damaligen Zeitpunkt vereinbart wurde, gilt auch weiterhin, da es keine Verordnung oder Gesetz gibt, die eine damals getroffene Vereinbarung ungültig machen würde.

    In der Gesetzesbegründung zum §71 Abs.2 Satz 3 heißt es:

    "können sich Mieter und Pächter nun aus der Bereitstellung und Bezahlung solcher im Rahmen des Mietverhältnisses angebotener Dienste mit Monatsfrist lösen, ohne gleichzeitig ihren Miet- oder Pachtvertrag kündigen zu müssen" (BT-Drs. 19/26108, 298)

    Die Kündigung der Kabelnutzung ist also eine gewollte Methode, ohne das Mietverhältnis kündigen zu müssen.

    Es gibt auch ein BGH Urteil (v. 18.11.2021 – I ZR 106/20) zu dem Thema, in dem es heißt:

    „Die Vorschrift des § 71 II TKG nF ist gem. § 230 IV TKG nF bis zum 30.6.2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
    Daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber Mietern von Wohnraum erst ab dem 1.7.2024 ermöglichen will, gegenüber ihrem Vermieter eine Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses zu erklären, wenn dieses Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht.“

    Ich denke, eindeutiger geht es nicht zu formulieren, da ja auch der Zeitpunkt ab 1.7.2024 genannt ist und der Vertrag vor diesem Datum schon mind. 2 Jahre bestehen muss.

    Zudem liegt uns auch bundesweit keine einzige Kündigung eines Mieters vor

    Natürlich nicht. Niemand wusste davon. Nirgendwo stand diese Information, weil man in allen Medien nur allein den Text in der Betriebskostenverordnung gesehen hat und für alle die Sache klar schien. Die unklaren Erläuterungen des Gesetzgebers haben ihr übriges dazu beigetragen.

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