Duschkabine defekt und wer muss Schaden beseitigen?

  • Hallo,

    Wir wohnen seit 6 Jahren in der Mietwohnung und die duschkabine (plastik, eine Seite) hat einen riss. Muss ich oder der Vermieter das reparieren, man weiß ja auch nicht, ob die bevor wir einziehen neu war. Da wir bald ausziehen wollen, wissen wir nicht was wir machen sollen und ob wir wegen der Kabine überhaupt die Kaution wieder bekommen.

  • man weiß ja auch nicht, ob die bevor wir einziehen neu war

    Das nicht, aber man weiß, ob der Riss schon beim Einzug vorhanden war und das schreibt man in ein Übergabeprotokoll oder teilt es sonst wie dem Vermieter mit. Kann man dies nicht belegen, dass der Riss schon vorher da war, darf der Vermieter davon ausgehen, dass er jetzt neu entstanden ist während der Mietzeit.

  • Muss ich oder der Vermieter das reparieren,

    Reparaturen an vermieteter Einrichtung ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters.

    Aufgabe des Mieters ist einen Schaden/Mangel zeitnah dem Vermieter zu melden.


    wissen wir nicht was wir machen sollen und ob wir wegen der Kabine überhaupt die Kaution wieder bekommen.

    Falls eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist, bitte dieser ebenfalls melden. Dann können sich Vermieter und deine Versicherung über Haftungsfragen und Alter der Duschabtrennung austauschen.

    Sollte der Schaden mit deiner Haftpflichtversicherung geregelt werden können, darf für den Schaden nichts von deinem Kautionsguthaben abgezogen werden.

  • Reparaturen an vermieteter Einrichtung ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters.

    Nicht wenn es ein Schaden ist, den der Mieter zu verantworten hat. Denn hier hat dann §249 Abs. 1 BGB Vorrang. Und dieser Schaden hier sieht nicht so aus, als könnte er durch üblichen Gebrauch entstehen. Aber das müsste man natürlich genauer hinterfragen.

  • Denn hier hat dann §249 Abs. 1 BGB Vorrang. Und dieser Schaden hier sieht nicht so aus, als könnte er durch üblichen Gebrauch entstehen. Aber das müsste man natürlich genauer hinterfragen.

    Amtl. Leitsatz:

    Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.

    Hervorhebung durch mich

    Quelle: BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 - LG Schweinfurt

  • @Tapcy Nettes Urteil. Doch leider haben Sie nicht ganz verstanden, worum es in diesem geht, nämlich um die normalerweise erforderliche Fristsetzung nach §281 Abs. 1 BGB. Davon habe ich aber gar nichts geschrieben. Dass der Vermieter die Wiederherstellung (Naturalresititution) verlangen kann, steht in dem Urteil ja sogar wörtlich dabei.

    Natürlich kann der Vermieter die Reparatur veranlassen und Schadenerstz verlangen. Aber darum geht es jetzt nicht. Sie haben oben geschrieben, dass es grundsätzlich Aufgabe des Vermieters ist, und das ist nicht richtig.

  • och leider haben Sie nicht ganz verstanden, worum es in diesem geht, nämlich um die normalerweise erforderliche Fristsetzung nach §281 Abs. 1 BGB.

    U.A. wird Fristerfordernis diskutiert, ebenfalls Ersatzbefugnis.

    Also auch sehr genau darauf eingegangen, wer unter welchen Umständen was fordern kann bzw. leisten muss, im Fall von Sachschäden. Allgemein und speziell auf Mietrecht bezogen.

  • U.A. wird Fristerfordernis diskutiert, ebenfalls Ersatzbefugnis.

    Erneut, das hat jetzt nichts mit Ihrer falschen Aussage zu tun, dass der Vermieter grundsätzlich für die Reparatur zuständig sei. §249 Abs. 1 BGB (Reparatur durch den Mieter) ist durch das genannte Urteil nicht ausgeschlossen. Lediglich die Fristsetzung ist durch das Urteil nicht nötig, sondern der Vermieter darf direkt Schadenersatz verlangen. Aber er muss es nicht. Ist es so erklärt jetzt klarer geworden?

  • Erneut, das hat jetzt nichts mit Ihrer falschen Aussage zu tun, dass der Vermieter grundsätzlich für die Reparatur zuständig sei. §249 Abs. 1 BGB (Reparatur durch den Mieter) ist durch das genannte Urteil nicht ausgeschlossen. Lediglich die Fristsetzung ist durch das Urteil nicht nötig, sondern der Vermieter darf direkt Schadenersatz verlangen. Aber er muss es nicht. Ist es so erklärt jetzt klarer geworden?

    Kann der Vermieter auch beweisen das ich es war, mit dem Schaden?

  • Kann der Vermieter auch beweisen das ich es war, mit dem Schaden?

    Das muss er nicht. Da der Schaden innerhalb der Wohnung ist und somit im Obhutsbereich des Mieters, kommt es zur Beweislastumkehr. Das bedeutet, Sie müssten nachweisen, dass der Schaden schon bei Einzug bestand, z.b. durch ein Übergabeprotokoll, wo Schäden aufgeführt werden. Oder aber Sie können glaubhaft erklären, wie der Schaden durch normale übliche Nutzung entstanden sein soll, was nach dem Foto zu urteilen eher nicht möglich ist.

  • Kann der Vermieter auch beweisen das ich es war, mit dem Schaden?

    Es muss kein Nachweis geführt werden Wer einen Schaden innerhalb der Wohnung verursacht hat.

    Man haftet als Mieter für alle Schäden innerhalb der Wohnung, auch wenn Gäste den Schaden verursacht haben.


    Alternative Problemlösung, unabhängig vom Mietrecht: Den Schaden deiner Privathaftpflichtversicherung melden.

    Falls du eine private Haftpflichtversicherung hast, dann melde den Schaden bitte umgehend deiner Versicherung. Schäden an der Mietsache sind in den meisten HPVS abgedeckt.

    Eine private Haftpflichtversicherung kann man wirklich Jedem nur empfehlen. Für ca. 5 Euro monatlich (es geht noch günstiger) kann man sich damit gegen Schadenersatz aus eigener Tasche bei Missgeschicken absichern. Für Bezieher von Transferleistungen wird dieser Versicherungsbeitrag von den Ämtern vollständig übernommen. Die Mitarbeiter in den Ämtern sind angehalten ihren Kunden eine Haftpflichtversicherung zu empfehlen.

    Die Duschwand ist ein relativ kleiner Schaden, die Beseitigungskosten höchstens im 3-stelligen Bereich. Bei Wasserschäden z.B. durch ausgelaufene Waschmaschinen liegt der Schaden meist im 4-5-stelligen Bereich. Wenn dir dieser relativ kleine Schaden so viel Kopfzerbrechen bereitet, wie wäre das bei einem deutlich höheren Schaden?

  • Das muss er nicht. Da der Schaden innerhalb der Wohnung ist und somit im Obhutsbereich des Mieters, kommt es zur Beweislastumkehr.

    Ich meine damit es passiert ja nach Jahren ein gewisser Verschleiß.BBenutzungschäden sind doch ganz normal. Wenn müsste ich doch nicht alles zahlen oder ? Die Kabine hatte doch auch der Vermieter genutzt ?

  • Ja richtig, Benutzungsschäden, also Verschleiß durch normale Benutung gehen nach §538 BGB zulasten des Vermieters. Aber das Foto sieht nicht nach einem Benutzungsschaden aus, sondern eher, als ist da jemand mit einem Gegenstand dagegen gestoßen. Von allein entsteht so ein Riss in einer Duschwand nicht.

  • Es hat sich durch unten gelöst und dadurch ist der riss entstanden. Wir haben mit keinem Gegenstand dagegen gehauen oder sonst was. Also falls wir das ersetzen müssen, die duschkabine war ja bestimmt älter. Man könnte ja dann, was kaputt ist bezahlen, also eine seite der duschwand.

  • Es hat sich durch unten gelöst und dadurch ist der riss entstanden.

    Dann erklären Sie das dem Vermieter so oder noch ausführlicher um aufzuzeigen, dass der Schaden durch üblichen Gebrauch entstand. Das hat aber Zeit, bis der Vermieter irgend einen Schadenersatz oder Reparatur verlangt. Wenn er bei der Wohnungsübergabe nichts beanstandet, dann muss man die Sache auch nicht aufbringen.

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