Unrenovierte Wohnung übernommen und Schönheitsreparaturen bei Auszug

  • Hi zusammen,

    meine Partnerin und ich ziehen in Kürze um, der Mietvertrag ist aber noch nicht gekündigt. Nun habe ich in unserem Mietvertrag folgenden Abschnitt gefunden und stelle mir die Frage, welche Pflichten wir bei Auszug konkret haben:

    Wir sind eingezogen und es war nicht frisch renoviert (Bilder liegen vor). Wände im Flur waren farbig gestrichen, in der Küche fehlte durch einen beseitigten Wasserschaden teilweise Tapete. Mietvertrag ist aus 2016.

    Müssen wir jetzt zum Auszug was machen oder bleibt uns das erspart? Benötigt ihr weitere Infos?

    Man muss hinzufügen, dass das Mietverhältnis aktuell wegen eines Rechtsstreits ohnehin beansprucht ist.

    Danke vorab für eine Einschätzung! :)

  • Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist eine Vereinbarung für die Schönheitsrenovierungen nur dann wirksam, wenn die Wohnung beim Einzug nicht renovierungsbedürftig war oder man für die renovierungsbedürftig übergebene Wohnung einen finanziellen Ausgleich vom Vermieter bekommen hat.

  • Danke, aber was bedeutet das jetzt im konkreten Fall?

    Die Wohnung war bei Einzug 2016 nicht frisch renoviert (Flur Terrakotta Wisch-Optik, sämtliche restlichen Wände durch Vormieter ca. 2 Jahre vorher letztmalig gestrichen). EInen finanziellen Ausgleich haben wir nicht bekommen.

  • Nun ja, „renovierungsbedürftig“ ist ja auch Auslegungssache. Interpretieren kann ich das „ganz leicht“, ja.

    Ich lese deine Antwort so: Da sie unrenoviert an uns vermietet wurde, müssen wir bei Auszug nur Besenrein und nicht renoviert übergeben - richtig?

  • Man hat als Mieter keinen Anspruch, eine frisch gestrichene Wohnung zu bekommen. Die Frage ist eher, ob sie renovierungsbedürftig ist. Und ja, dazu kann es Diskussionen geben. Insgesamt bedeutet es, dass man nicht mit der Lupe nach Macken suchen soll, sondern es geht darum, ob die Wohnung bei lebensnaher Betrachtung einen insgesamt ordentlichen Eindruck macht. So in etwa die Formlulierung des BGH frei wiedergegeben.

    Ob das hier in dem Fall gegeben ist, weiß ich nicht, kenne die Wohnung nicht, aber nach der Beschreibung hört es sich eher nach renovierungsbedürftig an. Insbesondere kann der Vermieter auch nicht verlangen, dass die Wohnung in neutralen Farben zurück gegeben wird, wenn man sie mit farbigen Wänden bekommen hat.

    Ja, wenn keine Renovierungspflicht besteht, dann ist besenrein zurück zu geben, also keine Gegenstände hinterlassen und keine groben Verschmutzungen.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, da der Auszug in 6 Wochen ansteht. Dazu stellt sich mir eine Frage zu folgender Situation:

    Die Küche wies bei Einzug 2016 einen korrigierten Wasserschaden auf - wir mussten aber auf eigene Kosten teiltapezieren. Ca. 6 Jahre später haben wir die Küche dann komplett neu tapezieren und streichen lassen. Der Küchenbauer hat dann Wandverblendungen verklebt, teilweise auch auf den Fliesenspiegel.

    Wenn ich diese Verblendungen nun entferne wird zwangsläufig die Tapete mit abgerissen.

    Wie sieht es hier aus? Da wir teilweise keine Tapete an der Wand hatten, müssen wir dies nun korrigieren?

  • Verblendungen nun entferne wird zwangsläufig die Tapete mit abgerissen

    Je nachdem wie das dann hinterher aussieht, könnte das als Beschädigung bewertet werden, was man zu ersetzen hat und nichts mit den Schönheitsreparaturen an sich zu tun hat. Also besser versuchen, ob man die Demontage igend wie ohne Beschädigung hin bekommt.

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