Kleinstreparatur-Klausel - Ohne jährliche Kostenbegrenzung

  • Hallo zusammen,

    ich brauche bitte mal Euren Rat. Ich habe in meinem neuen Mietvertrag (Beginn 01.05.2025) eine Schönheitsreparatur-Klausel die m.E. unwirksam sein könnte, weil Sie 1. unverhältmäßig hoch und zu meinen Ungunsten ist und 2. keine jährliche Obergrenze gegeben ist. Der Mietvertrag wurde bereits von mir unterschrieben und dieses Thema ist mir erst im Nachhinein aufgefallen.

    Siehe beigefügtes Bild.

    Ich bin am überlegen, ob ich dies bei meinem Vermieter anspreche, oder es darauf ankommen lasse und im Zweifel die Vereinbarung als unwirksam anfechte, sollte ich mal eine Reparatur jenseits von 100 EUR haben.

    Meiner Kenntnis nach, liegt die Obergrenze in der Regel bei 75-100 EUR pro Reparatur, im Einzelfall auch schonmal 120 EUR, jährlich jedoch nicht mehr als 8 % der Jahreskaltmiete. Da ich mtl. 820 EUR Kaltmiete zahle, würde sich das ganze jährlich auf 787 EUR begrenzen.

    Meine Frage: Wie würdet ihr vorgehen? Jetzt ansprechen, oder es drauf ankommen lassen, da diese Vereinbarung ggf unwirksam sein könnte.

    Danke Euch ! LG Björn

  • Die Obergrenze muss hier zwingend vertraglich vereinbart sein, um die Klausel wirksam zu machen. Das ist hier nicht der Fall.

    Ich würde das aber gar nicht beim Vermieter ansprechen, sondern ggfs. einer Rechnung widersprechen, sofern da mal eine kommen sollte.

    Meiner Kenntnis nach, liegt die Obergrenze in der Regel bei 75-100 EUR pro Reparatur, im Einzelfall auch schonmal 120 EUR, jährlich

    Das Problem ist, dass es hierzu meines Wissens nach, keine aktuellen Urteile gibt. Die Grenze von ca. 100 EUR gibt es gefühlt schon seit 20 Jahren und aufgrund der ganzen Preisanstiege bin ich mir ziemlich sicher, dass heutzutage ein Gericht diese Grenze deutlich höher ansetzen würde.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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