Kaution nach sechs Monaten zurückverlangen nach Schäden im Boden?

  • Guten Tag,

    Ich bin zum 30.09 aus meiner Wohnung offiziell raus. Mein Fußboden wies einige Löcher vor, die aufgrund meines Dartsspielens zustande gekommen sind. Dies habe ich dem Vermieter auch mitgeteilt. Im Übergabeprotokoll steht zur Kaution, dass dieses ggfs. zurückgezahlt wird, nach er Arbeiten am Boden.

    So, nun sind 6 Monate vergangen, ich habe noch nichts gehört. Kann ich nun meine Kaution (abzgl. der noch zu zahlenden Betriebskosten) zurückverlangen?


    MfG

  • So, nun sind 6 Monate vergangen, ich habe noch nichts gehört. Kann ich nun meine Kaution (abzgl. der noch zu zahlenden Betriebskosten) zurückverlangen?

    Zurückverlangen kannst du natürlich immer, allerdings ist bzgl. der Schäden die Sache nach einem Urteil des BGH aus dem letzten Jahr nicht so klar (BGH VIII ZR 184/23). Wie sich dein Fall im Vergleich zu diesem Urteil, das besagt, dass eine solche Aufrechnung nicht zwingend innerhalb der 6 Monate stattfinden muss, müsste ein Anwalt beurteilen, dem im Wortlaut das Übergabeprotokoll oder weitere Schreiben vorliegen.

  • Eine allgemeine Erläuterung zu dem genannten Urteil:

    Die Aufrechnung an sich ist trotz Verjährung generell kein Problem, denn das ist in §215 BGB so definiert. Die Besonderheit im BGH Urteil war die, dass nach §249 Abs. 1 BGB zuerst der Mieter die Pflicht hat, die Schäden zu beseitigen. Erst wenn der Vermieter von seinem Wahlrecht in Abs. 2 Gebrauch macht, sich selbst um den Schaden zu kümmern, kann er Geld verlangen. Und nur wenn er Geld verlangen kann, wären die Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben. Der BGH hat aber nun festgelegt, dass der Vermieter diese Wahl nicht in den 6 Monaten getroffen haben muss, sondern er darf trotzdem aufrechnen.

    Hier in diesem Thema hat der Vermieter aber ja bereits geäußert, den Schaden reparieren zu wollen.

    Zumindest könnte sich der Vermieter mal äußern, wie weit er ist. Denn einfach die Kaution behalten geht nicht, er muss die Aufrechnung schon schriftlich erklären. Nachfragen kann also helfen.

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