Anzeige gegen den Vermieter

  • Moin.

    Ich studiere in Deutschland in einer Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt seit Wintersemester 24. Als ich nach Deutschland kam, suchte ich eine Wohnung, erhielt aber viel Absagen. Nur 3 Wochen später wurde mir ein Angebot für ein WG-Zimmer in der Nachbarstadt gemacht, das habe ich angenommen. Damals sah ich keine realistische Alternive, und war der Gefahr des Aufenthalts im Hotel ausgesetzt, da mein Untermietvertrag ablief. Nur als ich ausgezogen bin, habe ich erfahren, dass meine damalige Miete um 150% die ortsübliche Miete überstiegen hat. Ich habe versucht, das als Mietwucher anzuzeigen, der Beamte sagte mir aber, dass da der Vermieter mir nicht bedroht habe, und ich den Vertrag "freiwillig" unterschrieben habe, liegt hier kein Anfangsverdacht vor, daher könne er nicht einmal die Anzeige aufnehmen. Hat er Recht, oder soll ich versuchen, eine Anzeige online zu erstatten?

    VG Artemiy

  • Für den Mietwucher nach §291 StGB und §5 WiStG ist es nicht Voraussetzung, dass man bedroht worden ist. Für diesen Straftatbestand kommt es unter anderem darauf an, dass der Vermieter eine Zwangslage, erhebliche Willensschwäche oder geistige Schwäche für die Urteilsfähigkeit des Mieters ausgenutzt hat. Dazu gehört dann auch, das es tatschlich und nachweisbar einen Mangel an ausreichenden Wohnungen in der Region gibt.

    Vielleicht haben Sie den Sachverhalt nicht richtig dargestellt, sodass der Beamte etwas anderes verstanden hat, oder die Voraussetzungen liegen wirklich nicht vor. Daher versuchen Sie es durchaus nochmal mit einer Online Anzeige.

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