Neubauprojekt: Musterwohnung nicht identisch mit Mietwohnung

  • Guten Tag,

    Meine Frage bezieht sich auf eine Neubauwohnung (Erstbezug im Neubauprojekt).


    Was kann ich tun, wenn bei Einzug einer Wohnung im Neubauprojekt, die Wohnung nicht der Musterwohnung entspricht, die bei Besichtigung zugänglich war?


    Da der Mietvertrag vor Fertigstellung der Wohnung erfolgte, hatte ich somit keine Möglichkeit bekommen, die Wohnung zu besichtigen. Der Vermieter erteilte mir mündlich mit, dass die Wohnung identisch mit der Musterwohnung ist.


    Nun musste ich feststellen, dass die Wohnung zum einen anders geschnitten ist. Die Wohnfläche ist ganz anders aufgeteilt als die Musterwohnung. Und zum anderen sind auch die Badfliesen, sowie auch der Wohnungsfußbodenbelag optisch und qualitativ nicht wie in der Musterwohnung.

    Obwohl mir der Vermieter zugesagt hat, dass die Musterwohnung identisch mit meiner Mietwohnung ist, ist das nicht der Fall.

    Ebenfalls stößt auf, dass im Mietvertrag die Klausel steht, dass ich mit dem Zustand der Wohnung einverstanden bin.


    Ist das alles legitim?

    Wohnfläche ist anders geschnitten und auch der Bodenbelag entspricht nicht wie in der Musterwohnung.

    Darf der Vermieter eine Musterwohnung bei Besichtigung präsentieren, werben und anschließend ist die eigentliche Wohnung identisch?


    Bitte um Antwort?

  • Grundsätzlich gilt, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Mündliche oder sonstige Absprachen gelten auch, da stellt sich dann allerdings automatisch die Frage der Beweisbarkeit...

    Habt ihr einfach einen Mietvertrag vorab unterschrieben, ohne halbwegs genau Wohnungsbeschreibung, oder wie kann man sich das vorstellen?

  • Wenn die Wohnung (nachweisbar) nicht den Vereinbarungen entspricht, sollte man den Mangel (schriftlich) beim Vermieter melden und eine Frist zur Herstallung des vereinbarten Zustands setzen.

    Danach, d.h. wenn der Mangel nicht behoben wird (was hier wahrscheinlich ist), kann man fristlos kündigen - oder die Miete anteilig nach dem Grad der nicht-Benutzbarkeit der Wohnung kürzen. Letzteres ist nur mit erfahrenem Mietrechts-Anwalt empfehlenswert!

  • Als zusätzlicher Gedanke: Man kann von einem Widerrufsrecht gebrauch machen, wenn die Wohnung vorab nicht besichtigt wurde. Theoretisch dürfte die Widerrufsfrist zwar abgelaufen sein, allerdings sollte hier geprüft werden, ob vermieterseits über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

    Falls nicht, wäre ggfs. auch jetzt noch ein Widerruf des Vertrags möglich.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Meines Wissens (bin aber kein Rechtsexperte) gilt das Widersprichsrecht nicht für Mietverträge.

    Wenn man stattdessen fristlos kündigen kann, kommt es aber af das gleiche heraus.

  • Meines Wissens (bin aber kein Rechtsexperte) gilt das Widersprichsrecht nicht für Mietverträge.

    Doch, siehe § 312 (4) BGB. Gilt aber - wie erwähnt - nur dann, wenn die Wohnung vorab nicht besichtigt wurde.

    Wenn man stattdessen fristlos kündigen kann, kommt es aber af das gleiche heraus.

    Wobei ich bezweifeln würde, dass Änderungen in der Beschaffenheit von Fußböden oder Fliesen eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!