Kündigung des Mietvertrages endet mit gleichem Datum das Untermietverhältnis

  • Hallo liebes Forum :) Ich hätte eine rechtliche Frage zu einem Untermietverhältnis: Welche Auswirkungen hat der Satz: "Bei Kündigung des Mietvertrages, endet mit gleichem Datum das Untermietverhältnis." auf die Kündigungsfrist? Gilt nach wie vor die Frist von 3 Monaten, welche sich um weitere 3 Monate verlängert, sofern kein triftiger Kündigungsgrund vorliegt? Das Zimmer wurde unbefristet unmöbliert untervermietet und der Hauptmieter lebt ebenfalls in der Wohnung. Viele Grüße

  • Welche Auswirkungen hat der Satz: "Bei Kündigung des Mietvertrages, endet mit gleichem Datum das Untermietverhältnis."

    Diese Vereinbarung ist zunächst mal unwirksam gemäß §572 Abs. 2 BGB. Der Vertrag mit dem Untermieter endet nicht automatisch, sondern muss gekündigt werden. Die Klausel kann unter Umständen aber derart umgedeutet werden, dass die Beendigung des Hauptvertrags ein berechtigtes Interesse zur Kündigung darstellen soll, die ansonsten oftmals nicht gegeben wäre. Das zu vereinbaren ist nämlich zulässig. Die Kündigungsfrist ist dann 3 Monate und nicht die verlängerte. Ob diese Umdeutung möglich ist, sollte aber mt einem Anwalt abgesprochen werden, da dies nicht so eindeutig ist.

    Die Alternative wäre ein Aufhebungsvertrag mit dem Untermieter. Vielleicht möchte dieser gern Hauptmieter werden, was mit dem Eigentümer entsprechend vermittelt werden könnte.

  • Danke für die Antwort! Der Rahmen ist übrigens ein WG-Verhältnis und die Kündigung zum 31.10. ausgesprochen worden. Der genaue Wortlaut ist: "Nachdem ich die Wohnung mit Ihnen bewohne, bin ich gemäß $573a BGB berechtigt, die Wohnung ohne Angabe von Gründen und ohne Angabe rechtlicher Interessen zu kündigen. Die normale gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich ausgleichend um weitere 3 Monate."

    Da ich nun im Untermietvertrag die oben zitierte Passage gefunden habe, bin ich ins Schwanken geraten, was genau jetzt gilt bzw wie die Gewichtung ausfällt. Deutet die Erwähnung der gesetzlichen Kündigungsfrist darauf hin, dass es keine Umdeutung in Bezug auf die Kündigungsfrist gibt und die 6 Monate gelten?

  • Deutet die Erwähnung der gesetzlichen Kündigungsfrist darauf hin, dass es keine Umdeutung in Bezug auf die Kündigungsfrist gibt und die 6 Monate gelten?

    Nein. Denn die Frist von drei Monaten ist ebenfalls im Gesetz verankert und somit relevant. Der Unterschied ist nur, dass der Vermieter hierbei einen berechtigten Grund haben muss, bei der erleichterten Kündigung nach §573a eben nicht.

    Ohne einer Vereinbarung mit dem Untermieter, den Vertrag bei Beendigung des Hauptvertrags kündigen zu können, gilt dies im Allgemeinen nicht als berechtigter Grund und dem Hauptmieter in der WG bliebe dann nur die verlängerte Kündigungsfrist nach §573a.

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