Folgender fiktiver Fall: Mieter und Vermieter haben einen Mietvertrag abgeschlossen mit einer gültigen sog. Kleinbetragsregelung:
Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, der Heiz und Kocheinrichtungen, der Fenster und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 120 Euro und der dem Mieter dadurch in den letzten zwölf Monaten entstehende Aufwand 300 Euro, höchstens jedoch acht Prozent der jeweiligen Jahres-Nettomiete nicht übersteigen.
Angenommen nach 3,5 Jahren Mietzeit geht der Motor der elektrischen Außenjalousie kaputt (der Motor war schon seit über 15 Jahren drin), kann der Vermieter die Kosten von ca. 350 Euro (das sind weniger als 8 Prozent der Jahres-Nettomiete) diese Kosten auf den Mieter abwälzen?
Ich hatte bisher immer angenommen, dass der Motor einer Außenjalousie definitiv nicht dazu gehört, aber es soll ein neues Urteil des OVG oder BGH geben....
Gibt es für solche Sachen auch die Möglichkeit ohne RA einen Gütetermin zu vereinbaren beim Amtsgericht, um die Sache vorab zu klären?
Gruß