Nebenkostenabrechnung - Abrechnung im Mietvertrag auf 9 Monate fixiert

  • Hallo zusammen!

    Mein Mietvertrag legt die Frist für die Abrechnung der Nebenkosten auf 9 Monate fest. Die Abrechnung für 2022 erhielt ich jedoch am 23.12.23.

    Was gilt denn hier? Die gesetzliche Frist von 12 Monaten oder die im Vertrag festgesetzten 9 Monate?

    Danke für die Antworten!

    Zitat von Mietvertrag

    Die Abrechnung der Betriebs-/Nebenkosten erfolgt jährlich, innerhalb von 9 Monaten nach Ende eines Abrechnungszeitraums. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

    Das erste Mietjahr wird ggf. als sog. „Rumpfjahr" vom Beginn des Mietverhältnisses bis zum nächsten 31.12. abgerechnet. Zu allen Betriebs-/Nebenkosten. Einwendungen gegen die Abrechnung sind vom Mieter binnen 6 Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen.

    Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Auf diese Rechtsfolge wird der Vermieter den Mieter mit der jeweiligen Abrechnung schriftlich hinweisen.

    Etwa aus der jährlichen Abrechnung sich ergebende Differenzen zugunsten des Mieters bzw. des Vermieters hat der Vermieter bzw. Mieter in einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung der Abrechnung auszugleichen.

  • Dies Frist zur Erstellung der Abrechnung zu verkürzen ist kein Nachteil für den Mieter. Deshalb ist die vertragliche Vereinbarung zulässig und gilt dann auch.

    Die Frist zur Prüfung der Abrechnung von 12 auf 6 Monate zu verkürzen ist hingegen ein Nachteil. Daher bleibt es in diesem Punkt bei den 12 Monaten.

  • Hallo! Demnach ist die Abrechnung eindeutig zu spät eingegangen und die Frist um fast 3 Monate überschritten.

    Wo finde ich die Grundlage für diese zulässige Verkürzung der Frist? Bzw. die unzulässige Verkürzung auf 6 Monate?

    Ich als Mieter könnte also die nicht fristgemäße Zustellung der Abrechnung anfechten, oder?


    Viele Grüße!

  • Anfechten ist der falsche Begriff. Es handelt sich um einen Forderungsausschluss des Vermieters. Dieser kann nach der Frist keine Nachforderung mehr stellen.

    Allerdings sei angemerkt, dass diese Vorschrift nur für Wohnraum gilt, weil der §556 BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum vorgesehen ist. Bei der Gewerbemiete ist der Vermieter zwar auch angehalten, sich an die Frist zu halten, aber es gilt hier der Forderungsausschluss nicht.

  • Also nochmal zum Verständnis:

    Wäre die verspätet eingegangene Abrechnung (Mietvertrag: 9 Montag --- Eingang nach 12 Monaten) somit mit einem Widerspruch zu würdigen?

    Danke!

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