Übergabeprotokoll Umzug - Schäden und Nebenkostenabrechnung

  • Verjährungsfrist Übergabeprotokoll, fast 2000€ nach 1 Jahr für Schäden verlangt. Weiß jemand, ob bei mir § 548 BGB Anwendung findet?

    Ich bin aus einer Wohnung ausgezogen, nachdem ich dort im Frühling und Sommer sechs Monate gelebt hatte. Ich bin am 31.09.22 ausgezogen und habe ein Übergabeprotokoll unterschrieben, in dem steht, dass es ein Loch im Linoleum gibt. Nachdem ich lange beim Vermieter nachgefragt hatte, bekam ich erst vor ein paar Tagen endlich die Rechnung. Und nicht nur, dass ich mein Geld nicht zurückbekomme, ich schulde ihnen jetzt auch mehr als tausend Euro. Ich habe jetzt 2 Fragen.

    Erstens: Erlaubt ihnen 548 BGB, Geld von mir zu verlangen, nachdem mehr als 6 Monate vergangen sind, genauer gesagt ein Jahr?

    Zweitens verlangen sie viel Geld für die Heizung, aber es ist kein rechtsgültiges Dokument, sie listen lediglich die Nebenkosten auf und fügen eine ganze Menge Geld für Heizung hinzu. Gibt es eine Möglichkeit für mich zu sehen, wie viel ich jeden Monat verbraucht habe? Versenden Gasunternehmen das? Welche Rechte habe ich in dieser Situation?

  • Geld von mir zu verlangen, nachdem mehr als 6 Monate vergangen sind

    Nach den 6 Monaten kann kein Geld mehr zusätzlich für Beschädigungen verlangt werden. Mit der Kaution kann aber noch aufgerechnet werden.

    zu sehen, wie viel ich jeden Monat verbraucht habe?

    Eine korrekte Heizkostenabrechnung muss mindestens zu 50% nach dem Verbrauch gerechnet werden. Diese Messwerte müssen auch in der Abrechnung zu sehen sein. Zunächst muss die Abrechnung genauer geprüft werden, ob sie inhaltlich und formell so in Ordnung ist.

  • Mit der Kaution kann aber noch aufgerechnet werden.

    Der Vermieter hat aber den Boden immer noch nicht renoviert, er hat mir nur eine Quote von einer Firma geschickt. Kann er immer noch dann meine Kaution behalten obwohl der Verjährungsfrist schon längst abgelaufen ist? Hilft mir 548 BGB nicht mehr?

  • Ja, der Vermieter auch mit einem Kostenvoranschlag abrechnen. Hierbei kann er aber nur den Nettowert ansetzen, also ohne Mehrwertsteuer.

    Falls eine Reparatur nicht möglich war und ein Teil des Bodens ausgetauscht wurde, ist zu beachten, dass ein Abzug für das Alter des Bodens vorgenommen werden muss. Der Vermieter kann nur den Zeitwert verlangen, nicht den Neuwert. Man muss sich die Rechnung also genauer anschauen, was konkret da eingerechnet wurde.

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