Außerordentliche Kündigung mit oder ohne Frist

  • Hallo,

    wir haben seit Januar ein Einfamilienhaus /Bungalow gemietet. Das Haus besteht aus EG und UG. Das Haus war genau nach unseren Geschmack und teilweise renoviert und frisch gemalert. Wir hätten auch sofort einziehen können.

    Durch persönliche Gründe konnten wir aber noch nicht komplett einziehen. Ab und zu sind wir hingefahren und haben auch immer Sachen mitgenommen, die in einen Pkw passen.

    Da die Räume im Untergeschoss normale Wohnräume sind, also mit Heizung, Laminatfußboden, Große Fenster und ordentlich verputzte und gemalerte Wände, sollte diese als Lagerraum genutzt werden.

    Im August kam denn das Erwachen.

    Im Untergeschoss, kam mit einem Mal die Feuchtigkeit zum durch die Außenwand. Im besonderen an der Wetterseite, im unteren Bereich. Es kam dann auch zur Schimmelbildung.

    Nun habe ich den Vermieter informiert und um Abhilfe gebeten. Ohne das Haus von außen trocken zu legen ist da wohl kaum was zu machen.

    Die Miete wurde sofort auf die Hälfte reduziert, da ja das UG nicht benutzt werden kann.

    Da nun ein kompletter Einzug außer Frage steht kommt nur eine außerordentliche Kündigung für uns in Frage.

    Wir wollen nun aber keine 3 monatige Kündigungsfrist haben sondern die fristlose außerordentliche Kündigung nutzen.

    Muss ich in dem Fall sofort das Haus räumen, oder kann ich mir dann 2 oder 4 Wochen Zeit nehmen um das Haus leer zu Räumen?

  • oder kann ich mir dann 2 oder 4 Wochen Zeit nehmen

    Dazu gibt es keine Regelung im Gesetz. Man spricht lediglich von einer angemessenen Räumfrist, die unterschiedlich ausfallen kann. 2 Wochen sollten wohl reichen, da der Umzug ja noch lange nicht vollendet war.

    Ob die fristlose Kündigung berechtigt ist, sollte mit einem Anwalt abgesprochen werden. Denn wenn nicht, kann der Vermieter trotzdem noch für 3 Monate die Miete verlangen.

  • . Ohne das Haus von außen trocken zu legen ist da wohl kaum was zu machen.

    Wer ist zu dieser Einschätzung gekommen?

    Dass die Feuchtigkeit ausgerechnet im August /Sommer kommt, spricht nämlich nicht unbedingt für eindringende Feuchtigkeit von außen. Gerade im Sommer ist die Bodenfeuchtigkeit am geringsten, dafür holt man sich mit falschem Lüftverhalten die Feuchtigkeit in einen Keller. Kellerwände sind üblicherweise vergleichsweise kalt, wenn sie nicht von außen gedämmt sind. Wenn man dann von außen oder aus den Wohnräumen Feuchtigkeit in den Keller lässt, dann läuft das Wasser förmlich die Wände runter, obwohl die Wand von außen völlig in Ordnung sein kann.

    Ich kann daher auch nur raten, das mit einem Anwalt abzusprechen, auch bzgl Dokumention bei Übergabe usw. noch mal abzusprechen.

  • Dem letzten Schriftverkehr vom Vermieter ist zu entnehmen, dass sie schon vor der Vermietung mit Feuchtigkeit im UG zu kämpfen hatten. Zudem ist über der nassesten Stelle, wo schon der Putz abfällt, ein Lichtschacht bei dem bestimmt das Regenwasser seinen Teil dazu trägt. Da wir dort keine Waschmaschine, kein Essen Kochen und nur

    wenig da sind, dürfte von uns keine Feuchtigkeit eindringen. Das Mietobjekt ist in Niedersachsen und wir wohnen noch in Thüringen. Soll man da einen Rechtsanwalt

    in TH oder NS nehmen?

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