Vermieter beschwert sich über Kinderlärm

  • Hallo,

    wir haben Stress mit unserem Vermieter. Angeblich sind unsere beiden Zwillinge (4 Jahre) zu laut: Die Kinder spielen, laufen durch die Wohnung, springen auch mal vom Sofa und brüllen rum, wenn sie etwas nicht dürfen. Der Vermieter meint nun, wenn wir nicht leiser werden, dann wird er uns kündigen.

    Wie sehr Ihr das? Hat der Vermieter mit der Kündigung eine Chance? Wir probieren eh immer, dass die Kinder leiser sind. Rumschreien tun die Kinder, wenn sie sich mal in die Haare kriegen oder wenn sie von uns etwas nicht bekommen oder dürfen. Dann bocken die beiden gerne mal einige Minuten Rum. Aber was sollen wir machen? Denen den Willen durchgehen lassen ist auch keine Lösung. Soll ich die Kinder festbinden und den Mund zukleben?

    Viele Grüße

    Vale

  • Wie ist eure Wohnsituation? Zweifamilienhaus mit dem Vermieter? Grundsätzlich stellt Kinderlärm keinen Kündigungsgrund dar, in der genannten Konstellation benötigt der Vermieter jedoch keinen Grund.

  • Hallo!

    Ergänzende Informationen zu Lärmbelästigung durch Kinderlärm.

    Leitsatz (amtlich)

    a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses.

    b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Bestätigung der st. Senatsrspr.: BGH, Urt. v. 29.2.2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rz. 17; v. 20.6.2012 - VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977 Rz. 18; jeweils m.w.N.; BGH v. 21.2.2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rz. 12).

    Kinderlärm ist normalerweise zulässig – aber nicht grenzenlos

    Vermieter sollten bei Beschwerden von Mietern wegen Kinderlärms bedenken, dass Kinderlärm im Grundsatz zwar, aber eben nicht grenzenlos hinnehmbar ist. Vermieter sind deswegen angehalten, den Beschwerden nachzugehen und den Mangel soweit möglich zu beseitigen.

    Im schlimmsten Fall kann dies (nach erfolgter Abmahnung) die Kündigung des Mietverhältnisses mit einem störenden Mieter (§§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) sein. Dies setzt allerdings ein nachweisbares Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze durch den störenden Mieter voraus. Ist ein baulicher Mangel als ursächlich oder mitursächlich nicht auszuschließen, müssen Vermieter zunächst Schritte zu dessen Beseitigung unternehmen.

    Empfehlung, zeitnah mit allen Beteiligten das Gespräch suchen.

    Gruß



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