Nebenkosten für Kabelfernsehen und Rechtslage dazu

  • Hallo,

    in meiner Nebenkostenabrechnung wird der Punkt "Kabelfernsehen" als umlagefähig aufgeführt. Der Miet-Vertrag wurde im April 2021 unterzeichnet.

    Muss ich für diese Kosten aufkommen?

    Ich habe dazu verschiedenes gelesen, dabei häufiig, dass die Kosten für "Kabelfernsehen" im Mietvertrag explizit aufgelistet sein müssten - das sind sie in meinem Falle nicht. (Überdies nutze ich den Anschluss auch überhaupt nicht.) Eine Regelung, dass dies grundsätzlich nicht mehr möglich sein soll, soll wohl ab irgendwann 2024 in Kraft treten. (Nutzt mir gerade nichts, aber hey.)

    Kann hier jemand Klarheit schaffen?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Vermieter dürfen die Kosten für Kabel-TV-Anschlüsse auf Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Urteil wirkt aber nur für kurze Dauer. Ab Juli 2024 greift eine Gesetzesänderung, dann ist das Nebenkostenprivileg endgültig Geschichte.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einem Musterverfahren mit der Grundsatzfrage beschäftigen, ob Vermieter Mietern ein Kündigungsrecht nach § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) für einen nicht genutzten Breitband-Kabelanschluss einräumen müssen – und hat sich dafür entschieden, nicht an der geltenden Rechtslage zu rütteln: Vermieter dürfen die Gebühren für den Kabel-TV-Abschluss vorläufig weiter auf ihre Mieter umlegen und über die Nebenkosten abrechnen, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist (Urteil v. 18.11.2021, Az. I ZR 106/20).

    Die Auswirkungen des Urteils sind aber von kurzer Dauer: Schon zum 1.12.2021 tritt im Zuge der Reform des TKG ein Gesetz in Kraft, das diese Praxis verbietet. Für die Kabel-TV-Kündigung gibt es aber noch bis Ende Juni 2024 eine Übergangsfrist, ab dem 1.7.2024 bekommen dann alle Mieter die Wahlfreiheit und das sogenannte Nebenkostenprivileg ist endgültig Geschichte. .................

    Gruß



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