Ablösesumme für Schrank - Keine Vereinbarung im Mietvertrag

  • Hallo,

    ich benötigen Auskunft zum Sachverhalt einer Schrankablöse vom Vormieter. Im folgendem näher beschrieben:

    - Ablöse Schrank (4 Jahre alter Ikeaschrank mit mehreren kleinen Beschädigungen)

    - Neue Wohnung über Marklerin vermittelt; es erfolgte keine Vermittlung über den Vormieter

    - Prinzipiell eine Ablöse des Schrankes gewünscht, um dem Vormieter entgegenzukommen

    - Kurz bei der Besichtigung begutachtet

    - Vormieter wollte eine Ablöse von 1300€ (Neupreis/Anschaffungspreis)

    - der (aktuelle) Zeitwert des Schrankes war uns zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst

    - wir haben nach der Besichtigung auch keinen Vertrag unterschrieben in dem wir uns per Unterschrift verpflichtet haben, den Schrank für die geforderten 1300€ abzulösen

    - wir haben nur per Email der Marklerin geschrieben, dass wir den Schrank ablösen

    - auch dem Vormieter haben wir keinen Vertrag unterschrieben, in dem der geforderte Betrag (1300 €) schriftlich festgehalten wurde.

    - wir haben ihn lediglich per Email zugesichert, dass wir den Schrank, wie vereinbart, übernehmen (weder mündlich noch schriftlich haben wir dem Vormieter die geforderten 1300€ zugesichert, alleinig nur die Ablöse/Übernahme des Schrankes)

    - nach eigener Recherche mussten wir feststellen, dass der geforderte Preis (Neupreis) viel zu hoch ist (Alter 4 Jahre, Ikea-Massenware, mehrere, kleine Beschädigungen), deshalb haben wir dem Vormieter 400 Euro (Zeitwert über Formel berechnet (mit Einberechnung der entsprechenden Beschädigungen) vorgeschlagen

    - dieser behaart aber weiterhin auf seinen geforderten Betrag

    nach:

    (2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.

    - der Schrank ist auch nicht Gegenstand des Mietvertrages (wird nicht aufgeführt in unserem Vertrag)

    Nun meine Fragen:

    Ist der Ablösevertrag/Vereinbarung somit rechtlich gesehen ungültig?

    Sind wir grundsätzlich verpflichtet den Schrank abzulösen (keine Vertragsunterzeichnung mit genauer Ablösesumme)?

    Handelt es sich überhaupt um eine bindenden Vereinbarung (die Vermittlung der Wohnung erfolgte alleinig durch die Maklerin, nicht über den Vormieter)?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Für mich zum Verständnis: Ihr wusstet vorab, dass die Vormieter 1.300 EUR Ablöse haben wollen, allerdings hattet ihr nur keine Vorstellung vom tatsächlichen Zeitwert?

    Wenn dem so ist, dann ist der Drops auch gelutscht.

    Angebot und Annahme: Der Vormieter hat den Preis genannt, ihr habt das Angebot per Mail gegenüber dem Vormieter und dem Makler bestätigt. Da solche Verträge auch mündlich abgeschlossen werden können, beharrt der Vormieter dann zurecht auf die Ablöse von 1.300 EUR.

    Der Paragraf des Wohnungsvermittlungsgesetzes greift hier übrigens nicht, da es offensichtlich keine mietvertragliche Vereinbarung zur Übernahme gibt. Das ist eine Sache zwischen Euch und dem Vormieter.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    vielen Dank für deine Antwort. Per se haben wir nur der Ablöse zugestimmt, letztlich nicht den Preis. Weder mündlich noch schriftlich haben wir gesagt, ja wir nehmen den Schrank für 1300€. Den aktuellen Wert wussten wir, wie gesagt, nicht zum Zeitpunkt.

    Und wir haben ja nur einer Ablöse zugestimmt und nicht einen Kaufvertrag des Schrankes. Ist ja schon im Zusammenhang des Mietvertrages gewesen.

  • Die Frage ist aber, wann Euch der Preis von 1.300 EUR das erste Mal genannt wurde? Bevor ihr der Ablöse zugestimmt habt, oder danach?

    Wenn Euch der Vormieter sagt, dass er dafür 1.300 EUR haben möchte, ihr danach sagt, dass Ihr den Schrank übernehmt, dann wäre das vermutlich schon ein wirksamer Kaufvertrag. Anders herum hättet ihr vereinbaren müssen, dass ihr den Schrank übernehmt, sofern man sich preislich einigt

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank für Deine Antwort. Aber warum greift nicht das Wohnungsvermittlungsgesetz? Ich habe mit der Maklerin nochmals gesprochen: Er hat explizit die Maklerin und die Vermieterin nach Erlaubnis gefragt, ob er den Schrank zur Ablöse anbieten kann und es wurde auch nur so von der Maklerin uns kommuniziert.

  • Aber warum greift nicht das Wohnungsvermittlungsgesetz?

    Weil ich - sofern ich das korrekt verstanden habe - keine mietvertragliche Regelung gibt, dass überhaupt ein Inventarstück übernommen werden muss. Vielmehr sehe ich hier nur eine Vereinbarung zwischen Dir und dem Vormieter.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Der Vertrag, um den es im Gesetz geht, kann auch der Kaufvertrag zwischen neuem und vorherigem Mieter sein.

    Das Wohnungsvermittlungsgesetz bezieht sich aber nicht auf Kaufverträge zwischen Mieter und Vormieter, sondern eben auf Wohnungsvermittler. Ich lese hier nichts davon, dass diese Forderung vom Vermittler ausgeht oder es eine Verpflichtung nach Mietvertragsabschluss gibt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Der § 4a WoVermG wurde vom Gesetzgeber mit dem Zweck eingeführt, den Wohnungsuchenden zu schützen, der vielleicht dringend eine Wohnung braucht, und diese Notlage ausgenutzt werden könnte, indem überhöhte Ablöse- oder Abstandszahlungen verlangt werden. Das muss nach dem Sinn des Gesetzes nicht nur durch einen Vermittler initiiert werden, sondern der Wohnungssuchende soll auch geschützt sein, wenn der Vormieter die Forderung stellt. Andernfalls ließe sich dieses Gesetz ja leicht umgehen.

  • Der § 4a WoVermG wurde vom Gesetzgeber mit dem Zweck eingeführt, den Wohnungsuchenden zu schützen, der vielleicht dringend eine Wohnung braucht, und diese Notlage ausgenutzt werden könnte, indem überhöhte Ablöse- oder Abstandszahlungen verlangt werden.

    Wo liest Du aus der Fragestellung raus, dass eine Notlage ausgenutzt wurde?

    Das muss nach dem Sinn des Gesetzes nicht nur durch einen Vermittler initiiert werden

    Doch, deswegen heißt es "Wohnungsvermittlungsgesetz", bzw. ist unter § 1 deutlich erklärt, was ein Vermittler ist. Die Rechtsbeziehung zwischen Privatkäufer und Verkäufer regelt das BGB.

    Vertragspartner ist ansonsten immer der Vermieter und nicht der Vormieter. Gibt es keine Vereinbarung durch Vermieter/Vermittler, dass ein Schrank übernommen werden muss (das lese ich aus der Frage nicht heraus), kann das auch kein Vormieter verlangen. In dem Fall ist der Mieter gar nicht schutzbedürftig.

    Der Vormieter hat in dem Fall die Mietsache vertragsgemäß, also ohne Schrank, an den Vermieter herauszugeben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • dass eine Notlage ausgenutzt wurde?

    Nirgends, Ich wollte dir nur ausführlich erklären, aus welchem Grund sich dieser Paragraph auch auf das Verhältnis zwischen Vormieter und Nachmieter bezieht. Es geht indirekt ja um eine Wohnungvermittlung, wenn jemand eine Wohnung sucht.

    deswegen heißt es "Wohnungsvermittlungsgesetz", bzw. ist unter § 1 deutlich erklärt, was ein Vermittler ist

    Gut. Dann hast du sicherlich auch eine Erklärung dafür, warum das OLG Köln im Urteil vom 23.06.2000 - 19 U 137/99 prüft, ob die Bestimmungen des §4a WoVermG eingehalten wurden, obwohl da Vormieter und Nachmieter streiten und kein Vermittler im Spiel ist :?:

  • Nein, kann ich nicht dazu müsste ich den Richter befragen. Dir ist aber schon klar, dass Gerichtsurteile immer Einzelfallentscheidungen sind und auch mal Querverweise gezogen werden, oder? Egal, Du wist Recht haben.

    Edit: Nach dem Überfliegen des Urteils kann ich nicht ausschließen, dass hier kein Vermittler im Spiel war. Ich lese davon nichts, sondern sehe nur den Bezug zum §4 WoVermRG, was das Mißverhältnis Entgelt und Wert betrifft. Damit hat ein Vermittler ja nicht zwingend etwas zu tun.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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