Hallo,
ich benötigen Auskunft zum Sachverhalt einer Schrankablöse vom Vormieter. Im folgendem näher beschrieben:
- Ablöse Schrank (4 Jahre alter Ikeaschrank mit mehreren kleinen Beschädigungen)
- Neue Wohnung über Marklerin vermittelt; es erfolgte keine Vermittlung über den Vormieter
- Prinzipiell eine Ablöse des Schrankes gewünscht, um dem Vormieter entgegenzukommen
- Kurz bei der Besichtigung begutachtet
- Vormieter wollte eine Ablöse von 1300€ (Neupreis/Anschaffungspreis)
- der (aktuelle) Zeitwert des Schrankes war uns zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst
- wir haben nach der Besichtigung auch keinen Vertrag unterschrieben in dem wir uns per Unterschrift verpflichtet haben, den Schrank für die geforderten 1300€ abzulösen
- wir haben nur per Email der Marklerin geschrieben, dass wir den Schrank ablösen
- auch dem Vormieter haben wir keinen Vertrag unterschrieben, in dem der geforderte Betrag (1300 €) schriftlich festgehalten wurde.
- wir haben ihn lediglich per Email zugesichert, dass wir den Schrank, wie vereinbart, übernehmen (weder mündlich noch schriftlich haben wir dem Vormieter die geforderten 1300€ zugesichert, alleinig nur die Ablöse/Übernahme des Schrankes)
- nach eigener Recherche mussten wir feststellen, dass der geforderte Preis (Neupreis) viel zu hoch ist (Alter 4 Jahre, Ikea-Massenware, mehrere, kleine Beschädigungen), deshalb haben wir dem Vormieter 400 Euro (Zeitwert über Formel berechnet (mit Einberechnung der entsprechenden Beschädigungen) vorgeschlagen
- dieser behaart aber weiterhin auf seinen geforderten Betrag
nach:
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.
- der Schrank ist auch nicht Gegenstand des Mietvertrages (wird nicht aufgeführt in unserem Vertrag)
Nun meine Fragen:
Ist der Ablösevertrag/Vereinbarung somit rechtlich gesehen ungültig?
Sind wir grundsätzlich verpflichtet den Schrank abzulösen (keine Vertragsunterzeichnung mit genauer Ablösesumme)?
Handelt es sich überhaupt um eine bindenden Vereinbarung (die Vermittlung der Wohnung erfolgte alleinig durch die Maklerin, nicht über den Vormieter)?
Vielen Dank im Voraus!