Legionellenbefall durch Nichtbenutzung des Wasserhahns

  • Hallo .

    Hallo in Mietverträgen steht das man richtig Heizen und Lüften soll wegen Schimmel Bildung oder zur Vermeidung von Wasserschäden durch eingefrorene Leitungen .

    Auch wenn die Klauseln nicht drin stehen würden, ist dies ja allgemein bekannt und Pflicht des Mieters dementsprechend drauf zu achten .

    Man sieht auch des öfteren nun ,das Vermieter im Mietvertrag dies mit reinschreiben ( Mieter sind zu einer regelmäßigen Wassernutzung verpflichtet um Legionellen vorzubeugen ) .

    Wie sieht da die Lage aus ? .Ist dann der Mieter genauso Verpflichtete dies zu tun wie mit dem Heizen und Lüften ? Ich denke ja oder ?

    Und wenn er das nicht einhält und es bilden sich Legionellen in seiner Wohnung war dies dann ein vorhersehbarer Schaden und eine Obhutsverletzung ? Auch da denke ich ja .

    Ich hatte mal vor etwas längerer Zeit Online gelesen gehabt ,das bei einer Frau die eine Wohnung vermietet hat ,die Mieter kaum das Wasser genutzt hatten und sie stellte Online einen Anwalt die Frage ob die Mieter haftbar gemacht werden können , wenn Schäden entstehen . Der Anwalt schrieb dann zurück das solch Fälle sehr selten sind aber in etwa so vergleichbar sind wie mit dem Nicht Heizen und wenn sie beweisen könnte das sich was gebildet hat usw die Mieter haftbar zu machen sind . Also muss ja doch was dran sein an der Sache . Man kann nicht einfach meinen -Ich benutze selten oder gar nicht Wasser und gut ist es . Ich denke als Mieter ist man dann dran . Also wäre so eine Klausel im Mietvertrag sinnvoll und man vermeidet damit vorhersehbare Schäden in der Wohnung . Wie denkt ihr da drüber ?

    Verschoben, bei Nachfragen zum bestehenden Thema bitte kein neues Thema beginnen!

  • Die Frage kam ja schon in deinem letzten Beitrag auf. Hier scheint es bei Dir Unklarheiten zu geben, wie so ein Legionellenbefall aussieht, bzw. wie eine Prüfung erfolgt.

    Wenn ein Legionellenbefall auftritt, dann wirst Du in der Regel nicht nachweisen können, aus welcher Wohnung dieser stammt. Im Regelfall handelt es sich bei dem Warmwasserleitungen um eine Zirkulationsleitung, bzw. ist es eben ein Wasserkreislauf, der ständig in Bewegung ist. Selbst wenn in der unteren Wohnung ein Befall festgestellt wird, ist nicht zweifelsfrei erkennbar, wo die Ursache ist.

    Es wird hier immer an einem zweifelsfreien (!) Nachweis scheitern.

    Die Ursache liegt in der Regel in der Hausinstallation, bzw. der Zirkulation oder in den unzureichenden Vor- und Rücklauftemperaturen.

    Bei einer Trinkwasserbeprobung wird der Perlator abgeflammt und es wird ca. 10 Sekunden gewartet, bis die Probe genommen wird. Wenn also eine Leitung nicht genutzt wird, reicht das kurze Spülen aus, um einen Befall in dieser Strecke zwischen Absperrungen und Mischbatterie zu beseitigen.

    Wir haben in einem unserer Objekte eine Leerwohnung seit ca. 7 Jahren. Bei der letzten Trinkwasserbeprobung wurde dort überhaupt kein Befall festgestellt, so dass die Nichtnutzung von Wasserleitungen kein Argument sein kann.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Und wenn er das nicht einhält und es bilden sich Legionellen in seiner Wohnung war dies dann ein vorhersehbarer Schaden und eine Obhutsverletzung ?

    Normalerweise kann das eventuell in Betracht kommen.

    ABER in diesem Fall, wie in den vorhergehenden Beiträgen zu sehen, ist ja noch nicht mal ein Wasserhahn montiert. Also gibt es auch nichts zu spülen.

    Und außerdem wurde offenbar noch nicht mal eine Legionellenuntersuchung durchgeführt. Deshalb ist es ohnehin nicht nachvollziehbar, wie denn überhaupt so viele Fragen zu dem Thema aufkommen können. Am Ende gibt es gar kein Problem mit dem Wasser. Meinen Sie nicht auch, dass zuerst eine Wasserprobe durchgeführt werden sollte, und anhand des Ergebnisses kann man dann weiter sehen. Alles andere ergibt keinen Sinn.

  • Das mit dem Wasserhahn ist sone Sache . In anderen Foren wurde mir gesagt ,das es egal und absolut keinen Unterscheid macht ob da vorher ein Wasserhahn mitgemietet wurde, oder keiner dran war und man als Mieter selbst einen ran gebaut hat .Das ist son Punkt was ich nicht verstehe . Die anderen Sagen ." Da kein Wasserhahn in der Küche von vornerein vorhanden war hat der Mieter keine Pflicht einen ran zubauen und Wasser zu nutzen .Wo kein Hahn keine Nutzung und im Falle eines Falles sind die Legionellen dann Vermieter Problem und der Mieter ist aus dem Schneider ". Und wieder andere sagen dann ,das dies völlig wurscht ist ob da einer dran war oder nicht . Er hat somit seine Obhutspflicht verletzt ,wenn er kein Wasser benutzt . Wie kommt das ,das es solch gravierende Unterschiede gibt ? Und die anderen waren auch sehr überzeugend . Das ist das was mich immer so verwirrt .Jeder erzählt was anderes . Vielleicht könnt ihr mir dahingehend nochmal weiterhelfen ,damit ich das verstehe .

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