Hallo zusammen,
ich ziehe im August aus meiner Wohnung aus und brüte gerade über den Klauseln des Vertrages, was die Renovierung der Wohnung bei Auszug betrifft. Mir erschließt sich nicht ganz, welche Klauseln bindend für mich sind und welche nichtig. (Anm. der Mietvertrag wurde 2009 geschlossen.)
(1) "Der Mieter führt auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht durch."
Wie ist "fachgerecht" zu verstehen? Ich bin kein Maler.
"Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der Fall:
alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen
alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle 7 Jahre: alle anderen Nebenräume
alle 7 Jahre: Der Anstrich von Fenstern, Türen, sonstigen Holzteilen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und Einbaumöbeln."
Ist diese Auflistung als starre Regelung (unwirksam) zu verstehen, oder wird sie durch das "im allgemeinen" aufgeweicht und ist somit für mich bindend?
(2) "Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses die nach Maßgabe von Ziffer 1 und 2 erforderlichen Arbeiten durchzuführen."
(3) "Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten anteilige aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter im allgemeinen nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten, länger als zwei Jahre 66%.
- Wohn- und Schlafräume, Flur, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr 20%, länger als zwei Jahre 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%
- Sonstige Nebenräume, Fenster, Türen, sonstige Holzteile, Heizkörper/Leitungen länger als ein Jahr - 14,28%, länger als zwei Jahre 28,57%, länger als drei Jahre 42,85%, länger als vier Jahre 57,14%, länger als fünf Jahre 71,43%, länger als sechs Jahre 85,71%
Der Mieter ist berechtigt, den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes vorzulegen oder die Schönheitsreparaturen in neutraler Ausführung selbst durchzuführen."
Hat diese Prozentuale Aufschlüsselung Bestand?
(4) "Besondere Vereinbarungen: Die Wohnung wird renoviert vermietet und muss auch renoviert zurückgegeben werden."
Kann der Vermieter das so pauschal festhalten?
Warum ich das hinterfrage: Normalerweise würde ich mir keinen Zacken aus der Krone brechen, hier mit der Farbrolle durchzugehen. Die letzten 13 Jahre hat der Vermieter sich jedoch einen feuchten Kehricht um meine Belange gekümmert. Z.B. was das Durchsetzen der Hausordnung betrifft (Lärm, Müll und Schuheberge im Treppenhaus usw.) Zudem hat er bei meiner Kündigungsübergabe eröffnet, er hätte nach der Übernahme der Immobilie (2013) von dem Vorbesitzer, die Kautionskonten nicht bekommen. Ich müsse mich an den Vorbesitzer wenden, wenn ich die Kaution wieder bekommen möchte. Faktisch habe ich seinerzeit von der früheren Verwaltung ein Schreiben bekommen, aus dem hervorgeht, dass die Konten mit der Immobilie an den neuen Besitzer (ihn) übergeben wurden - inklusive Kopie des (meines) Kontoauszuges, des entsprechenden Kautionskontos. Er ist also sowas wie ein Halodri und ich stelle mich auf Debatten bezgl. der Wohnungsübergabe ein, in denen ich argumentativ sicher sein möchte - was er von mir erwarten kann - nicht erwarten kann.
In diesem Kontext: Ich habe hier vor einigen Jahren eine Wand knallrot gestrichen (Ja, das war blöd
) Bin ich verpflichtet diese wieder in einen neutralen Zustand zu versetzen?
So..das war viel Text..ich hoffe auf hilfreiche Antworten und bedanke mich im Voraus.