Fristen Mängelbeseitigung nach Mietende

  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage bzgl gängiger Fristen zur Rechnungsstellung der Mängelbeseitigung nach Mietende. Wie haben die Wohnung Anfang Oktober 2021 übergeben. Hier wurde ein Mängelprotokoll seitens des Vermieters erstellt (über Inhalt kann man streiten: Parkett verkratzt / Türzargen teilweise vermackt). Vor knapp zwei Wochen wurde jetzt die Endabrechnung bzgl NK2021 gestellt und von mir überwiesen. Daraufhin bat ich den Vermieter um Rückzahlung der Kaution. Diese möchte er jedoch erst zurückzahlen wenn alle Mängel beseitigt wurden (kam aufgrund von Materialengpässen und Terminschwierigkeiten zu Verzögerungen). Kann der Vermieter nach einer solch langen Zeit 8-9 Monate noch eine Rechnung stellen?

  • Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache nach 6 Monaten Rückgabe der Mietsache, § 548 BGB. Jedoch bleibt eine Aufrechnung mit der Kautionsrückzahlung möglich, soweit diese sich einmal aufrechenbar gegenüberstanden, § 215 BGB. Dabei ist zu prüfen, ob der Vermieter von der Möglichkeit des § 249 II S. 1 BGB gebrauch gemacht hat. Das kann man wahrscheinlich darin erblicken, als er darauf hingewiesen hat, dass er die Schäden von jemanden anderen beseitigen lässt.

    Im Ergebnis wirst du die Kaution zurückverlangen können, jedoch kann der Vermieter versuchen den Anspruch mit den Schäden zu verrechnen, soweit dieser entstanden ist und nachweisbar ist und nicht bloß eine normale Abnutzung.

    Also aktuell bist du eher am Zug, der Vermieter hat es nicht eilig.

    Um das konkrete Vorgehen einzuschätzen sollte eine Prüfung durch den Anwalt erfolgen um die nächsten rechtliche Schritte einzuleiten.

  • Endabrechnung bzgl NK2021 gestellt und von mir überwiesen

    Alternativ hätte man als Mieter auch die Verrechnung mit der Kaution erklären können. Aber das muss man aktiv tun. Der Vermieter muss das nicht von selbst tun.

    über Inhalt kann man streiten: Parkett verkratzt / Türzargen teilweise vermackt

    Bitte erkläre genauer, warum man darüber streiten kann? Macken in Türzargen entstehen normal nicht bei üblicher Benutzung der Wohnung.

  • Hallo zusammen,

    Ich würde gerne auf diesem Wege Meinungen zu dem folgenden Vorgang einholen:


    Im Rahmen einer Schlüsselübergabe wurden einige Mängel dokumentiert. Im erster Linie Kratzer im Parkett und ein Abplatzer am oberen Rand der Keramik Küchenspüle (1cm - Funktion nicht beeinträchtigt). Im Rahmen der Übergabe bei Einzug wurden keime Mängel dokumentiert. Die Wohnung war aus unserer Sicht in die Jahre gekommen. Baujahr und Einrichtung (Mitte 90er - 25-30 Jahre alt). Der Abplatzer an Küchenspüle war bereits bei Einzug vorhanden (leider nicht dokumentiert). Jetzt komme die Rechnung seitens Vermieter:

    Parkett komplett schliefen und Versiegeln - gesamte Rechnung weitergeleitet 35qm 1500 Euro. Austausch der Küchenspüle (800 Euro Spüle + 1200 Euro Montage = 2000 Euro). Auch hier komplette Rechnung weitergeleitet.
    Spüle ist sicherlich 25 Jahre alt und hätte aus meiner Sicht mit einem Reparaturkitt kosmetisch in Stand gesetzt werden können. Abgesehen davon war ist und war die Küche wirklich fertig - auch wenn das der Vermieter scheinbar anders sieht. Mein Vorschlag zur Güte beläuft sich auf 200,-. Parkett Abschleifen ist mein Vorschlag anteilig Übernahme der Kosten nach Nutzungsdauer. Im Internet habe ich was von 12 Jahren für einen Schliff gelesen. Da wir 7 Jahre in der Wohnung gewohnt haben zahlen ich max 5/12 (insofern er einen Abschliff zu unserem Einzug nachweisen kann - liegt der letzte Anschliff länger zurück entsprechend weniger).

    Liege ich mit meiner Argumentation richtig?

    VG

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  • Spüle ist sicherlich 25 Jahre alt und hätte aus meiner Sicht mit einem Reparaturkitt kosmetisch in Stand gesetzt werden können.

    Das ist einzig und allein die Entscheidung des Vermieters, ob er reparieren oder austauschen will, es ist ja sein Eigentum. Aber wenn er austauscht, dann kann er grundsätzlich nur den Zeitwert vom Mieter verlangen, nie den vollen Preis. Und bei 25 Jahren ist vermutlich nicht mehr viel an Wert übrig.

    Liege ich mit meiner Argumentation richtig?

    Das klingt durchaus nach einem vernünftigen Vorschlag. Allerdings muss man immer auch im Hinterkopf behalten, dass nach §538 BGB grundsätzlich der Vermieter Verschlechterungen zu tragen hat, die durch normalen üblichen Gebrauch kommen. Ob der Zustand am Boden durch übliche Nutzung so ist, wie er ist, oder durch Fahrlässigkeit, lässt sich aus der Ferne unmöglich sagen. Eventuell steht dem Vermieter also weniger zu als dein Vorschlag wäre.

    Wenn du selbst nicht sicher bist, dann frage einen Anwalt vor Ort um Rat. Dieser kann das dann richtig beurteilen.

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