Mieterhöhung für Garage und Wohnung

  • Hallo zusammen

    Wir haben eine Mieterhöhung erhalten.

    Grundsätzlich ist die Mieterhöhung wohl in Ordnung (letzte Mieterhöhung war vor gut drei Jahren, Kappungsgrenze eingehalten). Allerdings wurde die Miete der Garage um 50 % erhöht, was aus unserer Sicht so nicht akzeptabel ist. Zu diesem Thema haben wir noch Fragen, die wir uns bisher nicht beantworten konnten.

    1. Die Garage war von Anfang an mit separatem Preis im Mietvertrag ausgewiesen (Grundmiete X€, Nebenkosten Y€, Tiefgarage Z€). Es besteht ein einheitliches Mietverhältnis. Wie/ nach welchen Regeln/in welcher Höhe kann der Preis für Garage (im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung für den Wohnraum) erhöht werden?

    2. Gelten 15% Kappungsgrenze bei einem einheitlichen Mietverhältnis für Garage und Wohnung zusammen? Oder jeweils 15%

    3. Die Garage ist bereits im Mietspiegel als wertsteigerndes Merkmal berücksichtigt. Können dann trotzdem die Kosten für die Garageseparat nochmal erhöht werden?

    Danke schon mal für Hinweise zu diesen Fragen!

  • Bei einem einheitlichen Mietvertrag mit Wohnung und Garage (ob der Preis für die Garage separat ausgewiesen ist spielt keine Rolle) ist eine eigenständige Erhöhung der Garagenmiete nicht möglich. Die Mieterhöhung kann und darf sich dann nur auf die Regelungen für die Wohnung beziehen. Für die Garage kann also nur ein wohnwertsteigerndes Merkmal laut Mietspiegel angewendet werden. Darüber hinaus ist eine Erhöhung nicht möglich.

  • Danke für deine Antwort, Fruggel!

    Noch eine Nachfrage: Da im Mietspiegel die Garage als wertsteigerndes Merkmal angegeben wird, ist dann die ortsübliche Vergleichsmiete der Betrag der Miete für Wohnraum und Garage zusammen. Oder bestimmt das die neue Miete für den Wohnraum, die Garage kommt aber on top dazu?

    Wenn ich das hier lese, verstehe ich es eher so, dass die ortsübliche Vergleichsmiete die Gesamtmiete für Wohnraum und Garage ist.

    Wird in einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohnraum und Stellplatz die Stellplatzmiete erhöht, kann dies lediglich im Rahmen der Erhöhung der Miete für den Wohnraum geschehen. Im Rahmen der Vergleichsmiete wird der Wert der Stellplatzmiete zu dem Wert der Wohnraummiete hinzuaddiert. Entscheidend ist die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt, das sich aus Wohnraum und Stellplatz zusammensetzt.

    Wenn die Miete laut Spannenmittelwert des Mietspiegels 1000€ wären und die Garage bisher mit 50€ ausgewiesen war, sind das dann 950€ (Wohnraum) und 50€ (Garage) oder 1000€ (Wohnraum) und 50€ (Garage)?

    Vielen Dank nochmal!

    Bitte immer die Zitatfunktion des Forums nutzen!

  • die Garage kommt aber on top dazu?

    Das habe ich im letzten Satz meines vorherigen Beitrags schon beantwortet.

    die Miete laut Spannenmittelwert des Mietspiegels 1000€ wären

    Dann ist das die Miete für die Wohnung und Garage zusammen, unabhängig was vorher für die Garage vereinbart war. Die Garage ist dann ja bereits als wohnwertsteigerndes Merkmal eingerechnet. Mehr als der Betrag der ortsüblichen Höhe (wie auch immer ermittelt, Mietspiegel oder Gutachten) kann der Vermieter nicht verlangen.

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