Schadensersatz nach Eigenbedarfskündigung ohne Urteil

  • Guten Abend zusammen.

    Mal angenommen Familie A ist im April 2021 in ein Haus eingezogen und hat seitdem aufgrund einer defekten Heizung Streit mit dem Vermieter. Seitdem mindert Familie A angemessen die Miete. Da der Vermieter dennoch nichts an der defekten Heizung unternommen hat und Familie A offensichtlich unliebsame Mieter sind, hat sie nach nur 6 Monaten Mietzeit eine Eigenbedarfskündigung zum 28.02.2022 erhalten. Die Gründe sind offensichtlich vorgetäuscht.

    Dieser Eigenbedarfskündigung hat Familie A widersprochen. Nun hat der Vermieter eine Räumungsklage eingereicht, es kam aber weder zu einer Verhandlung noch zu einem Urteil.

    Zum Glück hat Familie A bereits was anderes gefunden.

    Sollte nun nach dem Auszug die Wohnung nicht selbstgenutzt, sondern anderweitig vermieter werden, hätte Familie A die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen?

    Der Anwalt von Familie A meint nämlich dass ich das nicht kann, da Familie A ja freiwillig ausgezogen ist und es weder zu einer Verhandlung noch zu einem Urteil kam. Familie A nahm an, dass eine ausgesprochen Eigenbedarfskündigung schon ausreicht.

    Meine Frage lautet also, ob Familie A nun Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann, wenn sie nachweisen kann, dass die Eigendbedarfskündigung vorgeschoben war, obwohl Familie A „freiwillig“ ausgezogen ist?

    Vielen Dank im Voraus

  • Meine Frage lautet also, ob Familie A nun Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann, wenn sie nachweisen kann, dass die Eigendbedarfskündigung vorgeschoben war, obwohl Familie A „freiwillig“ ausgezogen ist?

    Die Frage kann man nicht pauschal beantworten, da hier auch ein Mitverschulden eine Rolle spielen kann, wenn ersichtlich war, dass die Kündigung unwirksam war. Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, dass sich ein Mieter schon kritisch mit einer Kündigung auseinandersetzen muss, wenn dann klar ist, dass diese rechtswidrig ist und der Mieter trotzdem ohne Gegenwehr auszieht, kann eine Schadensersatzpflicht entfallen. Da kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

  • Der Anwalt von Familie A meint nämlich dass ich das nicht kann, da Familie A ja freiwillig ausgezogen ist und es weder zu einer Verhandlung noch zu einem Urteil kam. Familie A nahm an, dass eine ausgesprochen Eigenbedarfskündigung schon ausreicht.

    Ich kann nur empfehlen auf deinen Anwalt zu hören. Hinterher eine Verschulden dritter zu konstruieren halte ich ebenfalls immer für schwierig.

  • Dies ist hier eine Betrachtung des Einzelfalls. Es dürfte maßgeblich davon abhängen, wie der Widerspruch des Mieters aussah. Wenn dieser nur damit begründet war, dass der Mieter davon ausgeht, dass alles vorgetäuscht war, könnte man tatsächlich von einem freiwilligen Auszug ausgehen, sodass der Schadenersatzanspruch entfällt.

    Wir waren tatsächlich in der gleichen Situation und mussten auch vor Gericht die Argumentation des Vermieters, dass wir ja freiwillig ausgezogen wären, auch entkräften. Die Kündigung war unwirksam, da die Erbengemeinschaft gemeinsam hätte kündigen müssen, allerdings wussten wir gar nichts davon, dass es diese Erbengemeinschaft überhaupt gab, da sich nur einer (der, der auch gekündigt hat), als neuer Vermieter gemeldet hatte. Daher wurde kein Urteil über den Inhalt der Kündigung gefällt. Wir hatten jedoch in unserem Widerspruch nur auf Härte hingewiesen und nicht darauf, dass wir die Kündigung anzweifeln (hier hilft ein guter Anwalt, die das explizit herausgelassen hat, vermutlich aus genau diesem Grund). Aus diesem Grund kann ich mir schon vorstellen, dass das hier schwierig wird, wenn der Mieter von Anfang an dargelegt hat, dass er den Wahrheitsgehalt der Kündigung bestreitet.

    Das Kostenrisiko ist hier sehr erheblich und wenn der eigene Anwalt bereits davon abrät, ist man hier gut beraten, dem zu folgen. Dieser kennt den gesamten Schriftverkehr und kann das deutlich besser einschätzen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!